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K amrehmtn rttolte. daß sie sich als Regiening durch ihre
Dr Begt djo gar kein Grund vor, sich in kirre künstlich!
ihres Standpunk-
M. I. Bonn.
K8r«h«r§sr Prozeße.
her Clcrbürgit’
Die Khemzölle für Wem und Schaumwein.
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für mich
Lehrgang
Der Lehr;
voraus.
Beckiner di« den Er Ivar
unverhohlene Befriedigung geäußert, daß man annehmen mußte, diese Partei und ihre Minister seien befriedigt und entschlossen, nun mit den Rechtsgruppen einschließlich der volks-
Sen Rechtsanwalt Dr. Hirschberg (München).
Bei der Niederwerfung der Räterepublik ün Mai 1919 wurden von den Regierungstruppen in München und Umgebung einige Hundert Personen erschossen oder sonst getötet, welche unbestritten ermaßen den Truppen nicht mit der Waffe in der Hand entgegengetreten waren, deren Töung daher ohne jeden Zweifel als widerrechtlich zu betrachten ist. E. I. Gumbel berechnet in seinem in jeder Hinsicht erschütternden Buche „Bier Fahre Mord" di« Zahl der willkürlich Getöteten aus Grund amtlicher Unterlagen auf mindestens 457. Darunter befinden sich etwa 186 Personen, welche nicht den ordentlichen Gerichten zugeführt, sondern von den JSegietungS truppen durch sogenannte Standgerichte, bäufig auf Grund unwahrer oder ungeprüfter Denunziationen, zum Tode verurteilt und sofort hingerichtet wurden. Es steht außer Zweifel, daß diese Standgerichte jeder Rechts- grundlage entbehrten, und daß ein solches „Todesurteil" durch einige Offiziere oder Unteroffiziere keinen Akt der ltaaÜichen Gerichtsbarkeit darstellt. Gesetzmäßig waren nur die Standgerichte, welche auf Grund der Verordnung des bayrischen Gesamtminifterilims vom 25. April 1319 gemäß dem bayrischen Kriegszustmidgeseh vom 5. November 1912 eingesetzt waren; diese haben nur ein einziges Todesurteil — gegen Levins — gefällt.
Ein Nachruf.
Von Dr. Rudolf Momaffe (Hellerau).
Mit Gmil Seckel, dem großen Juristen der
kM ^folgenden Tage traf Giovanni als Ersatzmann
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werden patriotisch ‘-*A die uu-
llehnen. Äb-er sie Minderheit so be-
schwersten Konfliktskrii-n zwischen Bayern und dem Reich und der Putschgefahren in Bayern durchaus in der Linie eines Wirkens für die Reichseinheit wie für die Erhaltung des bayrischen Staates gelegen sei. Luppe habe nichts getan, was gegen die Belange des bayrischen Staates sich gerichtet hätte.
Erichen Kabinett neben einander zu sitzen und sich zu urnaumen, Nachdem sie sich eben bekämpf, haben. Koalition ist nicht Pro- Wution. Durch die Koalitionspolitik haben die Fraktionen einen Einfluß bekommen, den ik sonst nicht gehabt hätten und d« sich gegen ihr- eigentlichen Führer richtet. Der eigentliche Führer der Fraktion sollte der Minister sein. Der Minister aber wird in einem KoalitionÄlaSinett durch seine Minister- kollegen, die anderen Parteien angehören, gezähmt. Die Fraktion dagegen bleibt, was sie war. Daher erleben wir fort- während die Verneinung des Parlamentarismus, daß nämlich tierjtnige, der der eigentliche Wortführer der Fraktion sein Wate, Ser Minister, die Fraktion nicht in der Hand hat.
mungslose Treiber der eigenen Partei hat hineinmanövericren kaffen.
_ »Eine schmerzliche Ueberraschung war für die Bürgerpartei die Steöung des bischöflichen Ordinariats zu der Kandidatur Für st, weil diese Stellung notwendigerweise bei beiden christlichen Kon» sessioncn Mißtrauen Hervorrufen muhte, und weil die Vermeidung dieses Mißtrauens bei der fast hoffnungslosen Sage Deutschlands ein zwingende? nationales Gebot ist. Obwohl die Bürgerpartei mit Schreiben Boni 15. April das Ordinariat mit großem Ernste auf diese Besorgnis hingewiescn hat, hat dieses seine Stellung obne Angabe von Gründen beibehalten und eine Aussprache über die Gründe für nutzlos erklärt. ... Die Entgleisungen der Zen- trumSflugblältcr waren-teilweise so schwer, daß sie in Verbindung mit der Haltung deS Ordinariats im Falle Fürst in weiten Kreisen des evangelischen Volkes den Glauben an die Eröffnung eines umgekehrten Kulturkampfes erzeugt haben, aus den wir schon bei Aushebung deS Landgerichts Hall un.o Belassung des Landgerichts Ellwangen gestoßen sind. S:c (Saat deS Mißtrauens ist der Keim alles Uebels. Mit größter Sorge sehen wir auf diese Entwicklung. Trotz aller schweren Enttäuschungen wird die Fraktion an der Erstrcbung des konfessionellen Friedens festhalten, aber nickt unter Preisgabe ihre Rechte."
So stehen sich also die künftigen Parteien Ser Rechten gegenüber. Son der jetzigen Regierung Rau hoben Ser Staatspräsident selbst und die ihn stützenden Parteien zu Beginn etwas leichthin als von einer „Zwischenlösung" gesprochen. Rau soll heute geneigt sein, etwas anders darüber zu denken. Zentrum und Deutschnationale wollen offenbar warten, bis im Re i ch Klarheit geschossen ist. Die Deutsche Volks- Partei erstrebt einen Bürgerblock. Aber selbst wenn die Demokraten Sa mitmachen würden, Volkspartei, Zentrum und Rechte haben fiirL erste mich diesen Weg völlig verbaut. Die Minister Dr. Hieber und Dr. Schall sind über die Frage des Abbaus der Oberämter gestürzt; die Demokraten formen, ehe diese Sache im Sinne der Regierung Hieber geordnet oder ein anderer Ausweg gesunken ist, nicht wieder in eine Regierung eintreten.
Die würtiembergilche Sozialdemokratie hat dies- mal — was auch zu beachten ist — eine Zufamnrensetzung ihrer Fraktion erreicht, die an staatspolitischer Einsicht hoher zu werten ist, als die auf engsten Klassenvorteil eingestellte Vertretung bc5 Bauernbundes. Es wäre staatspolitisch gesehen töricht, diese politischen Kräfte völlig abzudrängen und durch eine Gegenüberstellung BürgerbloS-Sozialdomokrafie zu radikalisieren. Wir haben hier unmittelbar nach der Wahl gefönt, die demokratische Partei habe keinen Anlaß, in der KoalitionS- wche Schritte zu tun. Diese Auffassung hat sich die demokra- tische Partei offenbar auch zu eigen gemacht, denn sie hat zwar ihre neue Fraktion konstituiert, aber seine Stellungnahme zu der politischen Lage nicht erkennen lassen. Sie ist in der Lage, rein sachlich und nur das Wohl des Landes vor Augen zu dem Stellung zu nehmen, was die jetzigen Regierungsparteien beschließen.
(SfufSecfung der verschiedenen übereinander- h l l ch e n Schichten in der Art der Paläonto- logte) daran für ihn selbstverständliche Voraussetzung tvar. der Boden frei nm nunmehr das betreffende „ chtsinsttkrt^ als wleyes (Miete, gegenseitiger Vertrag SmT« immer) SarAustellen, in die Vergangenheit 3bSJ fufftehung, in Sie spätere Zeit hinein seine Ent- Ä? Und zwar dies nun nicht in histori-
fcSK?1' «chi§ dogmatisch, d. h das RechtSmstitut in seinem Eigenleben, als ein in sich ruhendes orgmnsches Lebewesen schildernd und seine innerlogische W- wandlmrg nach dem Gesetzen SerffRechtssysteinatik ausweiseno. Wie eS den Römern nach biejer Methode gelungen war, durch Inierpretatwn urch lediglich durch sie rechtsschöpferisch tätig Ku sein (obwohl sie eigentlich auch in der Seit der koiAlizier- t£föl ®es>>»Ws4aft mit ihren abstrakten Tausch- und Kauf- geschSsten noch immer das schwerfällige wuchtende Zwölftasel- gcsetz mit seinen der primitiven Agrarwirtschaft rmaevaßten formbelasteten Rechtsinstitutionen hatten und g. S W ffi formeff sich auch jetzt noch nur mit der umständlichen Syrnbol- handlimg der alten Zeit vollziehen durfte) und neue Ideen zu ersassen' und auSzubauen, so hat auch Seckel fruchtbringende recytsdogmatische Arbeit geleistet; erinnert sei z. B. nur an Sie von ihm entdeckten und entwickelten sogenannten Gestaltungsrechte. 1
SJHt Hefen wenigen Worten sei angedeutet, daß die Diffe- renzierheit imt> Vtelspältigkeit der juristischen Methode die in dem Zwischencharakter der Rechtswissenschaft — halb' svste- matisch-mathematliche, halb gffchichtlich-philologische Wissen- begründet ist und die nur durch die besondere mistische Begabung ausgeglichen, dann aber auch zur vollen Blüte gebracht werden kann, in Seckel ihren Meister gefunden hatte.
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Worauf c8 daher in der wissenschaftlichen Arbeit deS Rechts gelehrten ankommt, das ist Vie Aückliche Synthese beider Tendenzen- Eine Methodenlehre der Jurisprudenz kann zwar die Struktur dieser Wissenschaft bis ins kleinste beschreiben und determinieven, ihre Anwendung jedoch nicht lehren. Hier setzt die Intuition ein. die Begabung, der gute Griff mit ihren magischen Kräften: werden sie einmal nur unbefangen auf die Sache angewandt, bildet sich der Stoff wie von selbst nach den richtigen Prinzipien und strebt seinem Meister entgegen, gleichsam als hätte er die siegreiche Herren- Hand gespürt.
In unerschöpflicher Fülle durchdrang Seckel« juristische Intuition da« sprödeste Material, ihm Leben einhauchend und e§ in Rapport zur fruchtbaren geschichtlichen Betrachtung bringend. Seine gelehrten Forschungen über zum Teil bis dahin gänzlich unbekannte Rechtsquellen, die auf völlig beherrschter philologischer Methodenarbeit fußen. Paarten sich mit scharfsinnigen Analysen des römischen Rechts, wobei auch hier in jeden: einzelnen Falle die sprachkritische Beleuchtung x<t betreffenden Stelle des corpus iuris Md etwaige Jntzx-
MrlkeWecg vor ZssaAAeükill öes neuen LünMzs.
(Don unserem Korrespondenten.)
SS Stuttgart, IK- Mai,
Der neue Landtag wird verfassungsgemäß am Dienstag gu- sammrnlreten und dann vor allem genötigt sein, auch zur Re- gicrungSbüSung Stellung zu nehmen. Die Fraktionen werden von rechts nach links in folgender Stärke einziehen: Völkischsozialer Mock 3, Paterländisch-völkischer Rechtsblock (Deuisch- naiionale und Vaterländische Verbände) 8, Deutsch-nationaler Bauern- und Weingärtnerbund 17 (die beiden letzteren Gruppen hüben im Landtag eine Fraktion), Zentrum 17, Deutsche Volkspartei 3, Deutsche Demokratische Partei 9, Sozialdemo- traiie 13, Kommunisten 10. Die Zentrumspresse des Landes hatte über den Rückgang bei demokratischen Manbale eine jo
Man fragt heute des öfteren nach dem Sinn einer Be- chasftgmig mit dem römischen Recht, insbesondere wozu es denn gut sei für den jungen Juristen, daß er gerade mit einem Studium beginne.
M .N"", Seckel hat durch fein Dasein diese Frage beantwortet. Reine Wissenschaft in strengster Sachlichkeit ist stets aktuell. Und was von ihrem Geist beleuchtet ist, hat stets Berechtigung und Wirkungskraft. Wer unter Sockels Führung durch da? Studium des römischen Rechts in das Wesen der Jurisprudenz einzudringen suchte, der hat fein Werk unter gutem Stern begonnen.
dt Hlnnourg, 16. Mai. (Priv.-Tel.) Zu der Londoner Meldung, daß die Besatzung von 10 deutschen Dampfern im Hafen von Aberdeen in einen Proteststreik eingetreten sei, weil di- Enilohnung nach deutscher und nicht nach englischer Währung * .* das „Hamburger Fremdenblatt", daß es sich um
Heuerdifferenzen auf deutschen Fischdampfern handle, die aber in Kürze beigelegt sein dürsten.
Deutscher Bmrerniag.
D» diesjährige Deutsche Bauerntag, veranstaltet von den 88 deutschen Bauernvereinen, findet am 2 9. Mai (Christi Him- rarx-lLt Wohnungsanmeldungen nimmt der
Geschäftsführer Moller beS Schleswig-Holsteinischen Kauernver- eins in Wandsbek, Claudiusstraße 72 entgegen.
Lehrgang über Weingörung und Kellerwirtschaft.
: < Ererbt uns: Nach langen Verhandlungen und nachdem ; Zollkomitee der R h « i n l a n d ko m m kssi o n die ; ^"lOigung des Ausfuhr-Zollsatzes von 3 Proz. für Wein und 2 Proz. zur Schaumwein, der bis 1. April 1924 aus einer Sonder- ^gölten bal!e, unter keinen Umständen wiederherzu- stellen erklärte kam zwischen dieser Stelle und dem Verband sudwestdeutscher Weinhändlervereine und dem -.erbande deutscher Sektkellereien unterm 5. d. M. en neues bis Mn 31 Juli d. I. lauseirdes Abkommen zustande, das im üxrlle der Nrchtkundigung durch eine Vertkagspartei spätestens jebn Tab? vor Ablauf eines Monates von diesem Zeitpunkte ob automatiich von Monat zu Monat ideiterläuft, sofern jedoeh zuiol« ptr. S3.erSS>n^cUn8^n 8toiftf)en dem Reiche und der Repko die Zoll- Imie in Wegfall kommen sollte, ohne weiteres hinfällig wird Rach im,’n/iw D^'ubarung sind für Wein bei der Ueberführung 1 ProZ. Ueberfuhruimsgebuhr (Derogation) und außerdem 1% Prozent Um;atzeck gäbe (Kontribution), zusammen sonach 21- Proz vom Fakturenwerte zu entrichten. Für Schaumweine beträgt Sie lieber' fuhrungsgebuhr nunmehr % Proz. und die Umsatzabgabe 1% P-oz *me" W 2 Proz Wahrend die Ueberftihrungsgebühren zustcuidigen sections econimiques abzuführen die Umsatzabgaben, welche dem Reicke auf Repara- tionskonio gutgebracht werden an noch näher zu bestimmende Banken geleistet werden. Die Gebühren für Umsätze welch- alle (Selb- emgange tiDm 5. d. M. gleichMg aus früh ren oder neuen Stift zEsse auf. besonderen durch die Fachvereine u liefernden ö-ornmlaren leweils am 25. eines Monates für die im ^^ehenden Monat fällig gewordenen Betrage angemeldet und am 30. jeden Monats abgeführt werden. Die Absettigung der Weine oder Schaumiuerne, die ins unbesetzt« Gebiet übcr- whrt werden sollen, ist vereinsacht. ES werben dreiteilige in fer- von den Fachverbänden ihren Mtgliedern zu behäu- digende Formulare benutzt, deren einer Teil dem Frachtbriefe an- ird, wahrend der -weite Teil an die französische Verrech- mmgss.elle geht und der dritte in Händen des Msenders verbleibt. Die für die französischen Stellen bestimmten Formularteile müssen £re fst ^A8hff1ssll^reicht und ebenso die Gebühren bezahlt werden. Damit entfallt die seitherige zeitraubende und kostspielige Beschaffung der AuSiuhrbvwilliaungen. Was die Emballage anlanat, io geht gebrauchte zollfrei zurück, desgleichen wird zollfrei die Einfuhr der zur Kellerwirtschaft benötigten &egenftänbe zugestanden, y-ur neue Emballage brauchen bei Eingang ins besetzte Gebiet nur k? des allgemein gültigen Zollsatzes entrichtet zu werden, für di- AuSpchr solcher bei Wein 214 Proz. und bei Schaumwein 2 Pro- 018 Abgabe bezahlt zu werden. Hierftir sind die Aussimrbewimgungen nach wie vor in Bad EmS zu erholen Me rblefe Vergünstigungen werden nur den dem Verbände sudwestdeut- 1 <f>er 2BeinVanbler angegliederten Verbänden und dem Sekiverbande ft. Zu ersteren Men die Weinhändlervereine in Rheinhessen, der Rheinpfalz, der Mosel, Saar und Ruwer, der Ahr de§ Rhein- ^ueS, der Mhe, des Mittelrheines mit dem Sitze in Mainz, den Weinhandlervereinen in Bingen Neustadt ü. H., Landau (Pfalz), Traben-Trarbach, Ahrweiler, Wiesbaden, Kreuznach und CoAenz, endlich einigen Mnzervereiniguiigen. Firmen, deren Verbände nicht noch nachträglich dem Abkommen sich anschließen, haben eine Abgabe von 10 Proz. vom Fakturenwerte bei der Ueberführung nach dem unesetzten Gebiete zu entrichten.
bpe ihn bewog, sich einzumischen. Lr wußte, cß tönute mir schaden, toertn ich fortwährend vor bem Soldaten saug. Daher machte er <6 ihnen unmöglich, mich weiterhin dazu zu ver- Mlaffen.
Zwimzig Tag» spät« faufeU der Major erneut nach mir.
„Sie könw-n nicht gleichzeitig Soldat und Sänger sein," epKärte a mir. ,Jch Hahr es daher so arrangiert, daß Mr Bruder Girwanni sofort htev^r kommt, wn Ihren Platz an« Kmehrne«/
Major RaMcki toeSit «di '.-ichst gestatten, ihm meine Sbarföadeit auSzudrücken, die mich fast überroMlgts. Und
Dio Gnade, die fto chm, dem für sie, iat fte Ringenden xickesi werden (kL — sie leuchtet« aus seinem großen Angesicht, aus seinen Laren Singen, deren kristallscharser Strahl in Momenten reinster Freude sich steigerte zu einer Vollkraft, bi« ihresgleichen suchte. Sie drang in die Seele des Lernenden, Hörenden und pflanzte in ihm dis Ueberzeugung und den Glauben, daß ein Reich des Wissens da fein müsse, das höchste toter allen Bezirken bet Welt.
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Es ist etwas Eigentümliches im Me Rechtswisfen- Wo.fi. Insoweit ihr Gegenstand: das Recht, auf di« Orb- jwng bet sozialen Beziehungen gerichtet ist, hat sie VovauS- fetzungen, Axiome, Maßstäbe und Maximen, Sie keineswegs tos et« apriori zurückzuführen, vielnwhr auf die Praftika- vLität ab gestellt sind, die allerdings ihrerseits ein echtes toriorffches Prinzip ist. Die Relation auf das praktische »eben bedingt Gestaltungen und Wandlungen tatsächlichen Eharrckters, die logisch nicht entwickelt werden können. Das Verständnis von Rechtsfätzen ist also insofern an die Historie Kcknüpft; auch der AnSb-an der Rechtsordnung, der keineswegs £.vr der NeHSpvMl? an gehört und Sr Wissenschaft entzogen
artigen Fällen M< Zuerkennung des vollen Schadensersatzes erfolgt wäre.
Plötzlich erschien im ReichSgesetzblatt Rr. 108 Sie „$et< ordnung über Sie Erweiterung der Abgel. tungSverfahrenS" v«n 24. Drtober 1923. Rach biefet i Verordnung sind alle Ansprüche gegen das Reich, die gelegene ; lich Ser Politischen Umwälzungen der Nachkriegszeit oder der : im Zusammenhang damit getroffenen Abwehrmaßnahmen ent, : standen sind, unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte einem besonderen Verfuhren abzugelten. Die Verorbnuna fährt fort: „Die Art der Abgeltung und das Verfahren regelt der Reichsminister der Finanzen." Anders aus- gedrückt: der Schuldner selbst bestimmt unter Ausschluß der Gerichte unanfechtbar, ob er für Rechtsansprüche etwas bezahlen will oder nicht.
Mit einem Schlage waren die sämtlichen anhängigen Prozesse wegen der Lumultschäden damit den ordentlichen Gerichten entzogen; das Verfahren mußte auf Antrag des Reichs ohne weiteres ausgesetzt werden. Zn einem Vergleichsversuch läßt sich der Fiskus nur noch in „geeigneten" Fällen herbei. Scheitert der Vergleich oder macht der Fiskus garnicht erst Vorschläge, so gehen die Akten an den Reichssinanzminister. Dieser enffcheidet endgültig und unanfechtbar. In einer ganzen Anzahl von Fällen wurden bereits die Ansprüche ab gewiesen, übrigens ohne jede Begründung. Nach Empfang der ersten Abweisung richtete eine Partei einen Protest an die Äbgeltungskommission beim Reichsminister der Finanzen dagegen, daß vor der Wweisung nicht einmal Termin bestimmt und Gelegenheit zu einer Aeußerung gegeben werde. Der Sinn der sehr höflichen Erwiderung war, daß hierzu eine Veranlassung nicht bestehe. Alsbald folgten weitere Abweisungen.
Diese abweisenden Bescheide des Reichssinanzministers haben noch eine Besonderheit. Es wird nicht nur der Anspruch endgültig abgewiesen, sondern es weLen auch die Kosten des vorhergegangenen Prozesses den Witwen und Kindern auserlcgt und der Bescheid der Abgeltungs- kommission wird als V ollstreck un gs titel zur Beitreibung der Kosten ertiärt. Die zuständigen Amtsstellen können also, wenn sie keine moralischen Hemmungen haben, aus diesen Bescheiden des Finanzministers auf die Prozeßlosten bei den HinterolieliLnen ohne weiteres Pfändung vornehmen. In den mir bekannten Fällen würde allerdings als Objekt der Vollstreckung wohl nur eine Rente von monatlich 15 Marf für einen im Kriege gefallenen Sohn, die Pension eines über 60 Jnhre alten Amtsgerichts diencrs a. D. und ähnliche unpfänd- bare Vermögenswerte in Frage kommen.
Ich wiederhole: In sämtlichen Fällen handelt es sich nicht um rechtmäßigen Waffengebrauch gegen kämpsende Aufrührer. Es handelt sich in sämtlichen Fällen um Leute, die in ihren Wohnungen, teilweise auf Grund von Denunziationen, verhaftet wurden, oder sich bereits im Gewahrsam der Truppen befanden, deren Vorführung an die ordentlichen Gerichte ohne weiteres möglich geivesen wäre und die von den ordentlichen Gerichten gar nicht zum Tod« verurteilt hätten werden können, wenn entiveder keine strafbare Handlung oder nur Beihilfe zum Hochverrat, bezw. Bandenbildung, in Frage gekommen wäre. Hierher gehören auch die zahlreichen Fälle" der bei einem „Fluchtversuch" Erschossenen und der „tödlich Verunglückten".
Im Falle S. hat das Landgericht di« Klage ab- gcwrescn. In den Urteilsgründen heißt es wörtlich: „Wenn es auch richtig ist, daß die Truppe nicht die Todesstrafe über iS. 'S. (im Original ausgeschrieben) für irgend eine prüfbare Handlung verhängen konnte, weil der Truppe die Zuständigkeit zur Ausftihrung der Sttasrechtspfleg« fehlte, so -st cs ebenso richtig, daß die Truppe die Schußwaffe gegen anwenden durfte, wenn sie dies zur Erreichung ihres Zweaez für notwendig erachtete, und genaie für die Nachprüfung der sachlichen Notwendigkeit tritt die Vennuiuna des § 10 des Ges. vom 20. 3. 1837 ein. Ein dienstpflichtwidriges Verhalten der truppe könnte nur angenommen werden, wenn me truppe bei ihrer Anordnung der Erschließung in einem
‘J^l1auf Fahrlässigkeit beruhenden Irrtum hiniichtlng ihrer Befugnisse sich besunden hätte. Hierfür fehlt aber jeder Nachweis." Jii anderen Fällen hat das Landgericht angenommen, deß der Getötete an seinem Tode selbst lLuld sei, wie zum Beispiel im Falle des oben erwähnten Revakteurs Gegen alle derartigen Urteile war Berufung eingelegt. Nach der Entscheidung des Reichsgerichts im
, "^^oisiug des Pros. Horn, deren Begründung eine ungeivohnlich scharfe Zurückweisung der Theorie darstellt, daß
k t mJTrrm Tod« schuld sei, stand es außer jedem Zw-isel, daß ledensialls vom Reichsgericht in zahlreichen der-
Linie der politischen tLotnrendigkeit gehen und melier Politik machen um mit verschmitztem Lächeln bi« Deutsch- nationalen zur Mitarbeit henanzuziehen, damit auch sie Ver- Gpttoortung tragen müssen, noch sie durch klug« taktische Kom- oinottonen auLßch-rd-n wollen. Das ganze deutsche Boll wird vcKahrcn müssen, damit bk Sleparatici^frag« gelöst wird. Die Verirrter der Rechten tocrben, oo sie wollen oder nicht, .dabei Mitarbeiten müssen. Sie Reichsiagsmehrheit hat nicht das Recht, diese Mitardrit von vornherein abzul'' hÄ sicher nicht die Pflicht, die Mitarbeit der " toto zu machen, wie es dieser zum Wechsel tis sngrnchm fein m-sg.
Hier soll jedoch nicht von Sem Schicksal der widerrechtlich Getöteten, sondern von dem Schicksal ihrer Hinter- blieoenen d:e Rede fein. Die Oesfentlichkeit weiß von dem Geichick dieser meist in äußerster Armut Hinterbliebenen Frauen und Kinder und von dem Gone der einschlägigen Rechtsverfahren, inl^sondere von den Wirkungen der „W- geltungsverordnung", auf, diese ‘ Rechtsansprüche nichts oder fast Ni-mts. Wemgstens soll zu Gunsten der Oeffentlichkeit unterstellt werden, daß sie bisher nichts davon geivußt hat.
L,ie einzelnen „Falle" pnS niHt völlig gleich gelagert Der typische Verlaus ist aber folgender: Auf Grund des Ausruhr- fchaden-Gesetzes vom 12. Mai 1920 wurden für die Witwen unb Kinder der Getöteten die natürlich sehr geringen Rem ten beantragt und von den Ausschüssen zur Feststellung von En 11a) ad i gun g e n für Aufruhr schäd en für den Regierungsbezirk Oberbayern in der Mehrzahl der Fälle sofort zuerkannt. In sämtlichen mir bekannten Fällen hat der Reichsund Landesoertreter hiergegen Beschwerde zum ReichS- wirtschastsgericht eingelegt. Dieses hat in sämtlichen mir bekannten Fallen den Entscheid dahin „abgeänberl", daß bet Anspruch der Frauen und Kinder ab gewiesen wurde.
^Begründung wurde angesührt, daß der Schaden in diesen >amtlichen^ Fällen nicht durch offene Gcivali im Sinn des § 1 biefe« Gesetzes verursacht sei. In einer Entscheidung heißt es wörtlich: „Denn die vollstreckende militärische Stelle hat wie mich der^Fall gelagert gewsen sein mag, stets lediglich amtliche ueesugnrffe ausüoen wollen. Selolt ein Mißbrauch und eine Ueberschreitung von Amtsbesugnissen kann niemals'als offene Gewalt angesprochen werden."
ist, wie das römisch- Recht in seiner Entwicklung vomZwölf- tafelgesetz bis zu seiner Kodifikation im corpua iuris beweist, hängt von der Faktizität ab, also von Tatsachen (sozialen Verhältnissen, nationalen Eigenheiten, psychologischen Mvmen- ten^Fortschritten der Technik usw.), die von der Rechtswissenschaft einfach al» gegeben hingenommen werden müssen und ihr lediglich als Material dienen, das nicht logisch vergewaltigt werden bars, vielmehr seinerseits durch feinen eigenen Charakter die wissenschaftliche Bearbeitung weitgehend beein- stufst und - bestimmt. Andererseits aber ist die Jurisprudenz eine theoretische Prinzipienwissenschaft strengster Observanz, konstncktiv und abstraft wie die Mathematik (mit der sie eine besondere Verwandtschaft hat), ihrer eigenen Logik, einem spezifisch ihr zugehörigen geistigen Mechanismus folgend.
Die traditionelle Rechtswissenschaft hat dieser ihrer Zwit- tirhaftigleit Rechnung getragen, indem sie sich in Rechtsgeschichte und Rechtsdogmatik teilte. Damit ist aber nicht viel erreicht. Denn die beiden Seiten der Mssenschaft sind ja nicht trennbar, eine äußerliche Zweiheit, sondern immer und überall dort vorhanden, wo juristische Betrachtungsweise Platz greift. RechtSgefchichte. wenn sie mehr als äußere Tatsachendarstellung, was zur allgemeinen Geschichte gehörte, sein will, muß die innere Entwicklung der Rechtseinrichtungen als solcher wiedergeben, also Rechtsdogmatik enthalten. Und Rechtsdogmatik ist, da jede Rechtseinrichtung im Zeitablauf lebt und sichabwickelt, also eo ipso historisch ist, notwendigerweise mit geschichtlicher Darstillung verbunden.
Mer auf der andern Sette liegt gar kein Grund vor, warum eine deutscher atonale Regieruii-z sich wicht mit ihren Gesinnangs- genossen gufammeräun und in der Politik, die sie nürcht, von einer Mehrheit aus andern. Parteien bei der Abstimmung unterstützt werden sollte. Das wird di« heutige Mehrheit ohne weiter« können. Denn dir auswärtige Politik Sri "Deutsch- iiationafcn wind, trotz ihrer deutschvölkischen Freunde, genau Lie tzleich« sein, wir di« ber anderen Parteien, wenn sie über- Haupt Politik machen wollen. Es hieße die Intelligenz und
. Ich wende mich hier nicht gegen einzelne Entscheidungen, lonbern Men dw durch die Abgrltungsverordnung geschaffene orechtslage. _ ^ch bezeichne die Wirkungen dieser Verordnung auf die Ansprüche dieser Hinterbliebenen als eine Schande für einen Rechtsstaat. Der Zweck dieses Appels an das
Gewissen ist ein doppelter: 1. Eine Reih« ögh (inb Ttocfi in b-cx SchwabL, bcruriiCE bic fuidjifosie Er,L)ietzung von dreizehn Männern aus Perlach, die aus ihren . ürhmt und ohne jedes Gerichtsverfahren, ohne den , irgend ein-s straftechtlichen Verschuldens, trotz ihrer llP^y™l8?n Bitten, sämtlich erschossen wurden. Steil cito be- abjMrgt der Reichsfinanzminister, auch diese Fälle durch Ab- ssÄlung „abzugclten". Es wäre noch Zeit, dies durch Abänderung der Verordnung zu verhindern, wenn bie Regierung oie^ Unmöglichkeit dieses Rechtszustandes ein sehen würde, neu« Reicystag ist, auszusordern, den bereits um alle Un;pruch« gebra-arten Personen durch ein Spezialgesetz ent* spreaxnden iLrsatz zu gewähren, der von einer richterlichen Behörde zuzusprechen wäre.
t r.®§ ist gewiß überaus einfach, trenn der Schuldner selbst ucftimmt, unb zwar end^ckiig und unanfechtbar, ob er für gesetzliche Ansprüche, b-- ei den ordentlichen Gerichten an- hängig find, etwas^ zarttn will oder nicht. Solange aber das- [c. Recht nicht sämtlichen Schuldnern zugestanden wird, ist oieti Wgeltung nur eine Abwürgung von Rechtsansprüche n. Für das Rechtsgewissen ist sie eine Schande, gegen me sich das Gewissen des Volkes empören sollte.
distr.t, Hmrptlehrrr Munden bi " Mer Kachi
Bei den Teutschnationalen besieht ein tiefes Mißtrauen gegen das Zentrum. Bischof Dr. von Keppler in Rottenburg Haff den bisherigen deutschnationalen Wg. Fürst — früheren katholischen Geistlichen — die abermalig« Uebernahme eines McnbatS für die Drutschn ationalen untersagt. Ter Wg. Bazille hat dazu nun nach der „Süddeutschen Zeitung" solgendermaßen Stellung genommen:
Soweit die Hinterbliebenen noch nicht den Mut verloren batten, Men sie nunmehr 5tlage zum ordentlichen Gericht auf Schadenersatz durch Gewährung einer Rente einreichen., toefc PrsiZrss« waren größtenteils noch in der Schwebe. In den mir beianntcn. Fällen wurde die Klage in erster Instanz großenteus abgewiesen; hiergegen war Derusung eingelegt
Falle eines Hilfsarbeiters S. hat das Urteil eriter Instanz festgestellt, daß seine Verhaftung erfolgt sei weil er vorher ein Gewehr besessen hätte und nicht n a ch w e i s en konnti, daß er dieses ^geliefert hatte. Di«' Verhaftung er- wlgie <U]o nicht, weil ein Gewehr in seiner Wohnung refun- Scn wurde, sondern weil kein Gewehr gesunden mu^be er aber r.ititt nachweisen konnte, daß er es avgeliefert' hatte. Gleichwertig mit ©._ wurden aus der benachbarten Wohnung Bruder verhaftet; bezüglich der letzteren war nach der amtlichen Feststellung von einem „nicht ermittelten" Sckui'- mann mitgeteilt worden, daß sie vorher auf Seite der roten Armee gekämpft hätten. Nach der Urteilssesfftclliing wurden die drei Verhafteten einem sogenannten Standgericht in einem nahen Gasthaus vorgesührt, sofort zum Tode verurteilt und erschossen. , In einem anderen Falle erfolgte die Verhaftung und Erschießung, weil der Betressende als Redakteur eines rleinen Blattes Ausfälle gegen die Offiziere veröffentlicht hatte und für die Räterepublik ein getreten war. In zahlreichen Fällen wurden Verhaftete von den Soldaten ohne Urteil eigenmächtig getötet.
UniversiW, ist einer der wenigen dahingegangen, Geist der Wissenschaft lebendig in sich verkörpertem ein« ihrer edelsten Ritter, der siegreich für ihre Souveränität (refämpft, ihre Huld und Gunst deshalb in reichem Maße Empfangen hat.
In der Zeit vom 16. 615 27. Juni 1924 wird in der pflan- zenphysiologischen Versuchsstation der Höheren Staatlichen Lehranstalt für Mein-, Obst, unb Gartenbau zu Geisenheim a. Rh. ein kürzerer
- * über Weingärung und Kellerwirtschaft abgehalten, iehrvlan setzt besondere wissenschaftliche Vockenntnissc nicht '• Anmeldungen find zu richten an den Vorstand der MnzenpWologischeii Versuchsstation in Geisenheim a. Rh. ,,
Dor dem Schwm'erichi fund ein yrvrch gegen den früheren sozlcckdemokr arischen Land:igSabge»rIme:«n Schnepvenhorst wegen Meinei.dr statt. Schnepprnhorst soll sich bieses Verbrechens schuldig gemacht haben in einem Prozeß, der durchzeführi woroen ist w-egen der blutigen Zusammenstöße, zu denen tß im Vorjahre in einer Versammlung zu Feucht zwischen Sozialisten einerseits unb Angehörigen ber rechtsradikalen Organisation RetchSflaWe sowie Angehörigen der bayrischen Landespolizei ft.. ______......t
andererseits gekommen war. Die Schuldfrage auf Meineid wurde i erfolgt, erfährt verneint, bogteen Cchneppenhorst wegen fahr Mässigen I Heuerdifscrenze Falf cheidS zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt. r- --
M KEtti&ftg, (m Etas. Sa Prozeß der Oberbürser- lli«r iz. ßu bn« graben cruis«niiischen Propr.gan- . . - „ . ■ ulinS Streicher, der im März statt- Munden hatte und der mit der Verurteilung Streichers wegen Udler Nachrede und Beleidigung zu einem Monat Gefängnis bei Einräumung einer Bewährungsfrist bis 1028 unter der Voraussetzung einer Geldbuße-Leffrung von 1000 Goldmark endete, haue Streicher in seiner Schlußrede die Behauptung ausgestellt, in einem »orper stattgefundenen Strafprozeß gegen einen jüdischen Rcchlz. LNwalt wegen fichrläßlarr Tötung wäre dessen Freisprechung nicht erfolgt, wenn nicht zwei jüdische Richter bei der Urteilssälluno mit- gewirkt bitten. Wegen dieser R i ch t e r b - l e i d i g n n g wurde Streicher rotier, zweier Vergehen der üblen Nachrede zu 2 00 Goldmark Geldstrafe bezw. 20 Tagen Gefängnis und Tragung sämtlicher Kosten vcruüeilt. — Ferner wurde der dtoschirationale Redakteur St. Set!selber der btisigen MittelstandSzeirung", der in einem Artikel den Ooerbürger- weistrr Dr. Luppe persönlich beschimpft und ihn außerdem als geschworenen Gegner des bayrischen Staates bezeichnt unb noch andere Vorwürfe gegen ihn erhoben hatte, rotant übler Nachrede und Beleidigung zu 80 Gold mark Geldstrafe bezw. acht Tagen Gefängnis und Tragung btr gesamten Kosten verurteilt. In der Urteilsbegründung wurde festgestellt, daß die gesamte Tätigkeit SuppeS auch in Zeiten ber
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yct lwrrgm vefrr^-t gar fein Grund zu ber Annahme, daß ; Man Höri, in ZentrunrLkreisen vertrete man Sen Stand- ^-,-fffuensvoium die heutige Ne-; punkt, die Sache „an sich herankommen zu lassen". Nach oer
bttomto. 23enn fte wirft ich- großzügige ■ pariecholitischen Lage kann das nur heißen, deß man der Rech- -|ie -c;nt .ch^rhett oekommen, mr der sich ten. die mit 8 vluL 17 der weitaus stackere KaalitionStell wäre, 16 ~®utitolcitiom>ien, es auch nur durch Enthaltung, i die Initiative überlassen will. Vorläufig hort nxn aber nur, tz‘S’ttt^tvffrdffff m vom toar.bpur.it Ser inneren Ent- daß der Bauernbund Anspruch aus den Präsidenten-
4i&: ~‘e btr Deutsch--; st u h l im Landtag erhebe und dafür den Direktor der Land-
äuuorR**lf i* . ^antwvrtung ist eine seh. wirtschafiskammer Wg. Ströbel bereit halte. Ueber die Re-
7er- r,t nver keine Erzichungs-; gierungSbilduna selbst ist es auch rechts noch merkwürdig stille.
'K? .!<ik titoturienteneffmen.; Er kursieren natürlich allerlei Gerüchte, so von einer Besetzung
«, , ' ltoyr'8 ber Gesetzgebung, ! des Kultministeriums durch Dr. Beißwenger, der nach anderer
Bevatunz ;«3 DawrSpyen Gutachtens > Lesart auch gerne Gesandter in Berlin werden möchte. Sicher te5U..Wd ! ist daran nur der ungestüme Ehrgeiz dieser Herrn. Sonst zeigt
,oftouo «W'«5: sich in dem' Schwmgen die nicht geringe Verlegenheit,
-r^-’.üntuer. weroM d^n j in der man sich rechts wie beim Zentrum befindet und in die man fettri^to“ O tei8<”r ,?r® W wruWoS was das Zentrum anbelangt, durch hem-
Teil? tmb entweder dafür sorgen, dxrß für poprLä« ^Gesetzgeoimg, zu der die Zwftdriitelmehcheit nötig ist, ist« Mehchert zusiand: kommt, oder si« werden diese Sefttz- pebung, unterstützt von den anSeren Parteien, selbst durckssühren müssen., ^Das beste Argument, das sie bis jetzt hattin, daß Frankreich überhaupt keine Reparationszahlungen wolle und itmner nur unerfüllbare Forderungen erhöbe, um neue Vor- ju gsvinnen, dürste ihnen durch die ftanzösisaxw Weh.
lq, entzogen sein. ES ist auch schon durch die Elastizität deS DLors-Berichtis stark schadhaft geworden.

