Eoxrttag, 2. August 1931
Zweites MorgenLlatt der Fraickfurter Zeitung
Nummer 569
Der Reichskanzler zur politische« Enge.
Eine Rundfunkrede am Dienstag.
(Privattelegramm der „Frankfurter Zeitung*.) ch Berlin, 1. Aug. Reichskanzler Dr. Brüning wird am DienStag eine Rundfunkrede für alle deutschen Sender halten und bei dieser Gelegenheit Erklärungen über die gesamte politische Lage machen. Der genaue Zeitpunkt wird noch bekannt gegeben.
Die amerikanische« Waren Kredite.
Washington, 1, Aug. (United Preß.) An amtlicher Stelle wird gemeldet, daß bisher aus Deutschland noch keine Antwort auf den informellen Vorschlag Hoovers wegen des Verkauf- von Weizen und Baumwolle zu liberalen Bedingungen durch das Farm- Amt an da- Reich eingegangen sei.
Der Kredit an die Dank von England.
New N«rk, 1. August. (United Preß.sDie Federal Reserve Bank von New Dark bestätigt die Teilnahme an der an anderer Stelle bereit; gemeldeten Uebereinkunft wegen eines Kredits von 50 Mill. Pfund Sterling an die Bank von England durch die Federal Reserve Bank von New York und di« Bank von Frankreich.
Devaheim.
Berlin, 1. Aug. Sowohl die Vernehmungen wie die Buchprüfungen in Sachen Devaheim wurden heute fortgesetzt. Da die Buchprüfungsarbeiten noch nicht zum Abschluß gebracht werden konnten, haben die zuständigen Stellen bis jetzt auch nicht zu den in der Oeffentlichkeit lautgewordenen Anschuldigungen gegen die Leiter der Devaheim Stellung genommen. Zu den Kreisen, die durch den Zusammenbruch des Bausparunternehmens betroffen werden, gehört auch die Hofkammerverwaltung de- ehemaligen Kaisers. Der ehemalige Kaiser hatte vor längerer Zeit der Devaheim ein Darlehen von 309 000 Mark gegeben, dos dann zurückgezahlt wurde, worauf die Hoftammer- Verwaltung für eine Entschuldungshypothek einer Kronbesitze» einen Bausparvertrag in gleicher Höhe abschloß. Die Zuteilung sollte in diesem Sommer erfolgen, wurde aber durch den Zu- sammenbmch unmöglich gemacht.
Die große Zahl der kleinen und mittleren Gläubiger de- Deva» Heim-Konzerns haben sich zu einem „S ch u tz v e r b a n d. der
Artikel 5.
Für Guthaben aus Sparkonten oder Sparbüchern (Sei Banken, Sparkassen aller Art und Genossenschaften) gelten in der Zeit vom 3. bis 8. August 1931 folgende Bestimmungen:
§ 1.
1. Barauszahlungen ohne besondere Zweckbestimmung dürfen nichtüberzehnvomHundertde-amZ. Aug. 1931 vorhandenen Guthabens, insgesamt aber höchsten» bi» zu fünfzig Reichsmark geleistet werden; die Auszahlung kann vom Nachweis eines Bedürfnisses abhängig gemacht werden.
2. Unbeschränkt dürfen Barauszahlungen nach den Vorschriften de» Art. 1, 8 1, Abs. 3 und 4 der sechsten Verordnung über den Zahlungsverkehr nach den Bankfeiertagen vom 28. Juli 1931 geleistet werden.
8 2.
1 Ueberweisungen sind unbeschränkt zulässig:
a) soweit sie erforderlich sind, um die im § 1, Abs. 2 zugelassenen Barauszahlungen zu ermöglichen;
b) soweit dadurch Zahlungen zur Durchführung der ReichS- versicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes, deS ReichSknappschaftSgeseheS und des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bewirkt werden;
c) soweit Leistungen an einen Versicherungsträger zur Erfüllung einer Beitragspflicht bewirkt werden;
d) auS Guthaben, über die frei verfügt werben kann.
2. Im übrigen sind Ueberweisungen nur auf ein anderer Guthaben auS einem Sparkonto oder einem Sparbuch zulässig und nur mit der Maßgabe, daß das neu entstehende Guthaben de» Empfänger» denselben Beschränkungen unterliegt wie da» bisherige Guthaben de» Auftraggeber».
8 3.
Die Vorschriften de? Artikel 1 § 2 der sechsten Verordnung über den Zahlungsverkehr vom 28. Juli 1931 bleiben unberührt.
8 4.
Beauftragt ein Kontoinhaber ein Institut, einen von ihm akzeptierten Wechsel, der vor dem 22. Juli 1931 ausgestellt ist, ganz oder zum Teil einzulösen, so sind hierfür Barauszahlungen und Ueberweisungen zulässig, soweit für solche Einlösungen das Konto deS Auftraggebers nicht mit mehr als achttausend Reichsmark für den Tag belastet wird.
§5.
Wer in den Fällen der §§ 1 bis 4 vorsätzlich unrichtige Angaben macht, um eine Barauszahlung oder eine Ueberweisung zu erwirken, wird mit Gefängnis bis zu 3 Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§6.
Insoweit die Kreditinstitute nach den Vorschriften der §§ 1 bis 4 Barauszahlungen und Ueberweisungen nicht vornehmen dürfen, gelten die Vorschriften des § 1, Abs. 2, der Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1931 und des Artikel 2 der 2. Durchführungsverordnung vom 14. Juli 1931 auch für die Zeit vom 3. bis 8. August.
§ 7.
Artikel 3 der sechsten Verordnung über d n Zahlungsverkehr vom 28. Juli bleibt unberührt; jedoch werden in Nr. 1 die Worte „1. August 1931* durch die Worte „8. August 1931* ersetzt.
Artikel 6.
Diese Verordnung tritt am 2. August 1931 in Kraft.
Devssen-Inmngswirtschaft.
Der Tert der Notverordnung.
Die angekündigte Notverordnung über die Devisenbewirtschaftung wurde in der Nacht zum Sonntag veröffentlicht. Wir lassen sie im Wortlaut folgen:
§1.
1. Die Beschränkungen und Verbote dieser Verordnung gelten nicht für die Reichsbank und die Deutsche Golddiskvnt. bank.
2. Die Durchführung von Vereinbarungen, die von Gruppen ausländischer Gläubiger und inländischer Schuldner mit Zustimmung der ReichSbank über die Behandlung der zwischen den Mitgliedern dieser Gruppen bestehenden Verbindlichkeiten getroffen werden, werden von der ReichLbank ober von Stellen, die sie bestimmt, überwacht. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur, soweit ihre Anwendung nicht der Erfüllung von Verbindlichkeiten au- solchen Vereinbarungen entgegenftehl.
§2.
1. Ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung dürfen gegen inländische Zahlungsmittel nur von der R e i ch s b a n k oder durch ihre Vermittlung erworben und nur an die Rücysbank oder durch ihre Vermittlung veräußert werden.
2. Der Erwerb bedarf einer schriftlichen Genehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung (§ 17). Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die ausländischen Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Währung bestimmt sind zur Zahlung von Zinsen und regelmäßigen TilgungSbe- trägen für langfristige Anleihen.
3. Die Reichsbank kann anderen Kreditinstituten daz Recht verleihen, ausländische Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Währung für Rechnung der Reichsbank oder für eigene Rechnung zu erwerben oder zu veräußern. Absatz 2 gilt ent- sprechend, wenn von einem solchen Kreditinstitut oder durch Der- mittlung einer solchen Kreditinstitutes erworben wird, es sei denn, daß der Erwerber ein Kreditinstitut nach Absatz 1 ist und innerhalb des ihm von der ReichSbank verliehenen Rechtes handelt.
4. Als Erwerb gilt auch der Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung.
8 3.
lieber ausländische Zahlungsmittel ober Forderungen in ausländischer Währung, die anders als nach 8 2 erworben worden sind, darf nur mit schriftlicher Genehmigung der Stelle für Devisenbeschaffung verfügt werden, er sei denn, daß die Werte an die Reichsbank ober ein Kreditinstitut nach § 2 Ms. 3 veräußert werden.
§ 4.
Ausländische Wertpapiere, die nicht an einer deutschen Börse zum Handel zugelassen sind, dürfen entgeltlich nur mit schriftlicher Genehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung erworben werden. Ito ei ausländische Wertpapiere, die nicht von den deutschen Börsen zum Handel zugelaffen sind, darf nur mit schriftlicher Genehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung verfügt werden, es sei denn, daß die Wertpapiere an die Reichsbank oder ein Kreditinstitut nach § 2 Abs. 3 veräußert werden.
§ 5.
Termingeschäfte über ausländische Zahlungsmittel ober Forderungen in ausländischer Währung ober über Edelmetalle gegen inländische Zahlungsmittel find verboten.
§ 6-
Nur mit schriftlicher Genehmigung der Stelle für Devisenbeschaffung
1. dürfen Kredite, die aus Reichsmart ober Goldmark lauten, Personen eingeräumt werben, bie im Ausland oder im Saargebiet ansässig find;
2. dürfen Forderungen, die auf Reichsmark oder Gold- mark lauten, auf Konten übertragen werden, die im Ausland ober im Saargebiet geführt werden oder an dort ansässige Personen abgetreten werden;
3. darf über Forderungen verfügt werden, bie auf Reichsmark ober Goldmark lauten, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden find und int Ausrnnd oder im Saargebiet ansässigen Personen zustehen.
§ 7.
Zahlungsmittel und Wertpapiere dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung ins Ausland ober ins Saargebiet versanbt oder überbracht werden.
§ 8.
1. Zahlungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Geld- sorten (Münzgold, Papiergeld, Banknoten und dergleichen), Auszahlungen, Anweisungen, Schecks und Wechsel.
2. Forderungen in ausländischer Währung im Sinne dieser Vorordnung sind Forderungen, bei denen der Gläubiger Anspruch auf Zahlung in effektiver ausländischer Währung hat. Als Forderungen in ausländischer Währung gelten nicht ausländische Wertpapiere sowie Forderungen in ausländischer Währung aus Versicherungsverträgen, die vor dem 15. Juli abgeschlossen worden sind.
3. Ausländische Wertpapiere im Sinne dieser Verordnung sind Wertpapiere, deren Aussteller den Sitz, Wohnsitz oder Ort der Leitung im Auslande oder im Saargebiet haben.
(4 ) Edelmetalle im Sinne dieser Verordnung sind Gold, Silber, Platin, Platinmetalle in den im Handel mit solchen Metallen üblichen Formen.
§ 9-
(1) Ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung, für die eine amtliche Notierung an der Berliner Börse erfolgt, dürfen gegen inländische Zahlungsmittel zu keinem höheren als dem letztbekannten amtlichen, an der Berliner Börse notierten Briefkurs erworben ober abgegeben werden.
(2) Der Kurs für Auszahlungen ist auch für Geschäfte mit Geldforten maßgebend, wenn für die Geldsorten kein besonderer amtlicher Kurs notiert wird. Wird ein besonderer Kurs notiert, so gilt er nur für Geschäfte mit Geldsorten.
§ 10.
1. Ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung, für die eine amtliche Notierung der Berliner Börse nicht vorliegt, dürfen gegen inländische Zahlungsmittel zu keinem höheren als dem letztbekannten, von einem Ausschuß der Berliner Bedingungsgemeinschaft für den Wertpapierverkehr als Briefkurs ermittelten und in der Presse veröffentlichten Preise erworben ober abgegeben werden.
2. Ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Wahrung, für die weder eine amtliche Notierung an der Berliner Börse erfolgt, noch gemäß Abs. 1 Preise ermittelt und veröffentlicht werden, dürfen gegen inländische Zahlungsmittel zu keinem höheren als einem Preise erworben oder abgegeben werden, der auf der Grundlage einerseits eines letztbekannten ausländischen Briefturses dieses Zahlungsmittels und andererseits der letztbekannten amtlichen an der Berliner Börse notierten oder gemäß Abs. 1 ermittelten Briefkurses der Währung des ausländischen Börsenplatzes errechnet ist.
(Der Schluß der Verordnung lag bei Fertigstellung des Blattes noch nicht vor. D. Red.)
Gläubiger und Bausparer der Devaheim-KonzernS* zusammen- gcschlossen, als deren öffentlicher Schriftführer und Sachverwalter Rechtsanwalt Dr. Konrad Oppen, Berlin W. 35, Potsdam», straße 113, zeichnet. Alle Gläubiger des Konzerns werden gebeten, ihre Wünfche an diesen Verband zu richten.
Dom Christlich-sozialen Dolkodienst.
Frankfurt a, M,, 1. August. (Wolff.) Der Reichsvorstand der Ehrtstlich-sozialen VolkSdienster beschloß angesichts des Ernstes der wirtschaftlichen Lage die diesjährige Reichstagung in engeren Rahmen am 19. und 2Ö. September in Leipzig burchzuführen. ES wurden folgende Entschließung angenommen: Der ReichSvorstand hält den Abbau der öffentlichen Ausgaben für dringend notwendig. Vor unpolulären und harten Eingriffen darf nicht zurückgeschreckt werden. Er ist aber der Auffassung, daß dieser Abbau nur durchführbar ist, wenn die Kosten entsprechend der Tragfähigkeit der Schultern gerecht verteilt werden. Diese gerechte Verteilung der Lasten läßt die Notverordnung weithin vermissen. Daß gewisse Kürzungen der Kriegsopferrenten und gewisser Teile der Arbeitslosenunter, stützung sowie Verschlechterungen der Fürsorge für Kleinrentner vorgenommen worden find, während auf eine durchgreifende Kürzung der hohen Pensionen und Einkommen verzichtet wurde, macht die Notverordnung in ihrer jetzigen Gestalt unerträglich. Der Reichsvorstand ersucht die ReichStagsfraktion, mit dem größten Nachdruck auf eine Milderung der Notverordnung hinzuarbeiten. Mitarbeit der ReichstagSfraktion an den Maßnahmen zur Besefti- gung der ungerechten und untragbaren Tributlasten und spricht der Reichstagsfraktion sein voller Vertrauen aus.
In einer weiteren Entschließung werden die VolkSdienstfreunde zu stärkster Teilnahme am preußischen Volksentscheid auf- gerufen.
ch- Berlin, 1. August. (Priv.-Tel.) Tas Reichsgericht hat nunmehr Termin für die neue RevistonSverhandlung imGoites- lSsterungSprozeß gegen den Zeichner George © r o f j und den Direktor des Malik-Verlage», Wieland-Herzfelde, auf den 5. November d. I. anberaumt.
Serge«, 1. Aug. (Eurvpapreß.) Sir Hubert WilkinS, der mit feinem U-Boot „Nautilus* hier eingetroffen ist, trifft die letzten Vorbereitungen zu feiner Nordpolfahri unter dem Elfe. Er hofft, in ein bis zwei Tagen seine Fahrt zum Nordpol antreten |u können,
DIE NOTVERORDNUNGEN IN DER PRAXIS
Protest der sächsische« Textilindustrie.
(Drahtmeldung unseres Korrespondenten.)
OO Chemnitz, 1. August. Die Interessengemeinschaft der sächsischen Wirkerverbände, Sitz Chemnitz, alle Vereine der Deutschen Strumpf- und Textilindustrie und der sächsischen Trikotagen- und Strickereiindustrie hat unter Darlegung der Verhältnisse in der Textilindustrie am heutigen Samstag telegraphisch bei allen zuständigen Stellen gegen die Heraufsetzung des Diskont- und Lombardsatzes schärfsten Protest erhoben und gleichzeitig die Bitte unterbreitet, mit größter Beschleunigung den hohen Lombardsatz auf ein erträgliche Maß herabzusetzen und bie Devisenbeschränkungen wenigstens insoweit aufzuheben, als Devisen zur Fortführung der Betriebe notwendig sind. Die bisherigen Erleichterungen seien vollkommen ungenügend. Werde diesen Vorstellungen nicht Rechnung getragen, so seien für allernächste Zeit Betriebsstillegungen in größtem Umfang unausbleiblich. Außer der dadurch eintretenden schweren Belastung des Arbeitsmarktes werde automatisch eine Verteuerung der Fertigwaren eintreten, durch die die von der Regierung so eifrig geforderte und von der Wirkwarenindustrie früher bereits eingeleitete Preisabbauaktion in ihr Gegenteil verkehrt werde.
o Rom, 1. August. (Priv.-Tel.) Reichskanzler sgrgR( und Reichsaußenminister Curtiu» werden am Freitag nu» in Rom erwartet.
New Uork, 1. Aug. Nach einer Mitteilung der Associated Preß ist Thomas Edison in seinem Heim in Llewellyu-Park schwer erkrankt. Sein Befinden gibt zu Besorgnis Anlaß.
Allmähliche Rückkehr zum Parlamentarismus in Südslamie«.
X- Wien, 31. Juli. Trotz allen Dementis melden „Lidove Noviny*, daß König Alexander am zehnten Jahrestag seiner Thronbesteigung, am 16. August, eine feierliche Proklamation herauSgeben wird, in welcher die Erneuerung be» politischen und parlamentarischen Leben» in Südslawien vorläufig angefün» digt wird. Allerdings wird die Liquidierung de» heutigen Regimes nicht sofort erfolgen, sondern die Rückkehr zum parlamentarischen System soll allmählich vor sich gehen. Die Regierung und der König wollen vorläufig noch die Initiative fest in der Hand behalten, um eventuelle Erschütterungen zu verhindern. Nach weiteren Meldungen soll die neue Verfassung ebenso otrotziert werden wie die jetzige.
Das allzu wählerische Finanzamt.
Mancher Steuerschuldner fühlt sich heute scharf in die Zange genommen: Wenn er von Seiten der Steuerbehörden bei nicht fristgemäßer Zahlung dem harten Druck der gewichtigen Verzugszuschläge ausgesetzt ist und sich andererseits beschränkt sieht in der Beschaffung der dem Finanzamt zustehenden Mittel, beschränkt gewiß nicht durch seine persönliche Schuld, sondern durch Reglementierung des Zahlungsverkehrs und deren schwerwiegende Folgen.
DaS Landesfinanzamt Berlin hat erfreuliches Verständnis gezeigt, indem es, wie wir in Nr. 557 meldeten, die unterstellten Finanzämter anwieS, Schecks auch dann in Zahlung zu nehmen, wenn sie auf nicht am Platz befindliche Kreditinstitute ausgestellt sind, insbesondere also auf Kundenschecks; Gutschrift von feiten der bezogenen Bank selbstverständlich Vorbehalten.
Dieses vernünftige Vo.gehen hat leider nicht allgemein Nachahmung gesunden. So wird uns bet Schemabrief des Finanzamtes eines Nachbarortes vorgelegt, durch den die Rückgabe aller nicht auf den Platz lautenden Schecks begleitet wird. Man beruft sich auf Anlage 2 seiner Amtskassenordnung, § 1 („nur solche Schecks, die am Sitze des Finanzamtes zahlbar finb*)- und empfiehlt im übrigen Ueberweisung der Steuern durch die Bank des Pflichtigen. Warum nimmt man nicht überall auch Kundenschecks? Das Risiko kann man ja, wie in Berlin, dem Steuerschuldner überlassen.
Ablieferung ausländischer Zahlungsmittel und Forderungen.
Zwang auch bei widerruflicher Wohnderechtigung in Deutschland?
Wir erhalten folgende Zuschrift:
„Eine Dame, bie den größten Teil ihres Lebens im Ausland verbracht hat, die englische Staatsangehörigkeit besitzt, ist aus familiären Gründen seit TA Jahren in Deutschland ansässig, die Aufenthaltserlaubnis aber jederzeit widerruflich. Gemäß § 2 des VermögenssteuergesetzeS vom 22. Mai 1931 ist die Dame infolge ihrer Niederlassung in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und
Die französischen Banken. W
Paris, 1. Aug. (Wolff.) Die Agence Eeonomique et ginn« eiere meldet, daß bie großen französischen Banken bereit sind, die Stillhalteforderungen Deutschlands im günstigsten Sinne zu beantworten. Dagegen seien die mittleren Banken, bie in einer Sitzung dieselbe Frage zur Erörterung brachten, nicht « einer Einigung gelangt, da gewisse Häuser zweiten Ranges buch die Verlängerung selbst verhältnismäßig geringfügiger Kredite i, Verlegenheit gebracht würden.
Mlggr» «ach Europa abgerekst. 1
New Dori, 1. Aug. (Europapreß.) Der amerikanische Per. tretet im Internationalen Bankierausschuß zur Prüfung dal deutschen Finanzlage, Wiggin, ist an Bord des Dampf«» „Ile de France* nach Europa abgereist. Wiggin lehnte es ab, irgend eine Erklärung über die bevorstehenden Kommissionrarbeiten abzugeben.
Erneute Detriebseinschraukunge»'
Essen, 1. August. (Wolff.) Die Rheinischen Stahlwerk- haben üch infolge der außerordentlich schwierigen Absatzo"^^. gezwungen gesehen, weitere Betrieb Seinschränkungen vorZU^M Von dieser Maßnahme wird jetzt die Schachtanlag« in Bottrop betroffen, wo 500 Arbeiter unter Tage, 40 und etwa 20 Angestellte zur Entlassung kommen Kündigung wird am 15. August zum 30. August Der Antrag beim Demobilmachung»kommiffar ist bereit» W
Delegierte der frauzostsche« Kriegsbeschädigten besuchen da» Reichsbanner.
(Drahtmeldung unserer Korrespondenten.)
w Prag, 1. August. Die Einladung, die der Reichsbannerführer Crohn (Magdeburg) gestern auf der Plenarsitzung der Internationalen Konferenz der Kriegsbeschädigten an die französischen Kollegen gerichtet hat, ist heute schon von Erfolg gekrönt worden. Drei der prominentesten französischen Delegierten, und zwar Brau»mich, Präsident der Union Föderale, die mit 900 000 Mitgliedern einen der größten Kriegsteilnehmerverbände darstellt, ferner der Abbs Secret und der Professor der Sorbonne C a s s i n, Vertreter der französischen Kriegsbeschädigten beim Völkerbund, werden Sonntag abend nach Magdeburg reifen, um mit der dortigen Reichsbannerleitung persönlich in Fühlung zu treten und Schritte zu erwägen, die zu einer »sprieß- lichen Zusammenarbeit der beiden Völk» beitragen könnten. ES ist daS erste Mal, daß auf diese Weife auch die Kriegsbeschädigten im Sinne der Völkerverständigung eine derartige Initiative ergreifen
Die Stillhalteuerhandluugeu.
Die amerikanischen Banken.
New York, 1. Aug. (Europapreß.) Am Sitz der Federal Ke. servebank fand eine Versammlung der amerikanischen Großbaafiei, statt, auf der die letzten Vorschläge des Reichsbankpräsibentch Luther über die Frage der S t i l l h a l t u n g der ausländisch» Banken besprochen wurden. Die deutschen Vorschläge sollen die Bankiers befriedigt haben, besonders die HerÄsetzung der Verlängerung der Kredite von zwei Jahren, wie ursprünglich geregt, auf sechs Monate. Wahrscheinlich werden bie Bankiers der Reichsbank Gegenvorschläge übermitteln.
Dr. Curtius gegen den Volksentscheid (Privattelegramm der „Frankfurter Z,z. -:
0 Berlin, 1. August Wie wir schon erwähnten by gestrigen Sitzung, in welcher bet Parteivorstand bet nB 1» Volkspartei den Aufruf für den Volksentscheid beschlossen der Reichsaußenminister Dr. Curtiuz teilgZSjM In verschiedenen Blättern ist deshalb die Frage aufa^Sl worden, wie sich Herr Dr. Curtius, der amtierende ReickÄÄ Minister, bei dieser Beschlußfassung verhalten habe.
wissen, hat sich Dr. Curtiuz nicht nur vor der Tagung d°? -
Vorstandes im privaten Kreise, sondern auch in bet (wie übrigens auch einige anbere Mitglieder) gez^?W Teilnahme am Volksentscheib ausgesprochen. *
Neuerdings wird aber auch noch eine weitere Stellungnah» »L Reichsaußenministers gegenüber dieser Aktion der foneSäl „nationalen Opposition* bekannt, die unzweideutig ertennenr^*^ Wie Dr. Curtius über die Entscheidung der offiziellen foLSI r ’ner Partei in dieser Frage denkt. Gelegentlich eines der ausländischen Presse ist et gestern gefragt worden, dem von feiner Partei beschlossenen Aufruf zu sagen' habe m’"4 wird es verstehen, baß Herr Dr. Curtius feine Partei^ teibigt unb den Aufruf als die konsequente Fortsetzung bet »,£”1 jährigen Oppositionspolitik der Volkspattei in Preußen derir- hat. Auf eine weitere Erkundigung, wie er sich die wenn der Abstimmung am 9. August ein positiver Ausgang befiS?" den fein sollte, hat er aber unzweideutig seine Bedenken gegen M Annahme des Volksentscheids geltend gemacht, indem er dem 8 fraget »widerte, er solle dach dieses Gespenst die Wand malen!
Das Ende Kes Intetttaliouale« Sozialistentags. (Drahtmeldung unsere» Korrespondenten^
I- Wien, 1. Aug. Der Internationale Sozialistenkongreß wt*- eine Resolution zur Wirtschaftslage an, in der nach Behandln«- der Fragen dn Rationalisierung der Kartelle und bei Kredit"»«- der Schluß gezogen wird, daß sich da» gegenwärtige System alk ««' fähig erwiesen habe, die Wirtschaft zu organisieren. An feine . müsse eine planmäßige Gestaltung bet Weltwirtschaft treten, x«'» Kamps müsse im Interesse des Proletariats verbunden sein mst «"1 Kampf zur Linderung der Krise. Die 40-Stunden sei in hohem Maße geeignet, einen Teil der Arbeitslosen in den Produktionsprozeß einzugliedern. Gefotdett wird eine möglichst demokratische Kontrolle der Wirtschaft, besonder»^z monopolistischen Zusammenschlüsse, die Ueberleitung zur Dlonnn- schäft, die Sozialisierung ‘er Schlüsselindustrie, staatliche tinbF’ nossenschastliche Handelsmonopole und Verstaatlichung bei unb KrebitwefenS.
Ein Zusahantrag der radikalen Opposition wurde | Dander velde schloß den Kongreß mit einem Dank „ österreichjsche Partei und einem Bekenntnis zum je 1
Methode; zur Befreiung der Menschheit. Die Versammlung j den Gesstng der Internationale aus.
infolgedessen nach § 1 6er Verordnung gegen die Kapital- uni Steuerflucht vom 18. 7. 1931 verpflichtet, ihre ausländischen ZaW lungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung teS Reichsbank anzubieten und auf Verlangen zu verkaufen. Tatsächli« erscheint eine solche Verpflichtung in Fällen wie dem vorliegend«^ im höchsten Grabe unbillig.
Es handelt sich hier um Forderungen, bei denen weder ein« Kapital- noch eine Steuerflucht in Betracht kommt; die Verbindungen mit den ausländischen Banken befielen feil Jahrzehnten, das Vermögen wird restlos versteuert. Tas Verlang« der Reichsbank auf Uebertragung der ausländischen Forderungen muß zur Folge haben, daß der in Deutschland ansässige länger, bet nicht nur sein Geld in Deutschland ausgibt, solchem' auch Steuern bezahlt, seinen Wohnsitz in Deutschland schleunig? aufgibt und sich wieder in das Ausland begibt. Weiter ist zu bedenken, daß er nach seiner Rückkehr ins Ausland in die nnan- genehmste Lage kommen kann. Entspricht es nicht der Billigkeit; hier Ausnahmen zuzulassen? L. W.
„Juristische Wochenschrift" || und Notverordnungen.
Die Notverordnungen der letzter Wochen lassen zum Teil eine ganze Reihe ernster Zweifelsfragen, deren Klärung im Interesse der unter die Besttmmungen der Berordnungen Fallenden, wie auch im Interesse der Behörden, die sie au»' zuführen haben, dringend erwünscht wäre. Vielleicht werbet die für einige der wichtigsten und kompliziertesten Materie» noch zu erwartenden ministeriellen Ausfühmngsbestimmungen weitere Klärung bringen, ob aber in allen Fällen auSrei^enb,, das wird bezweifelt werden dürfen. Umso mehr wirb b« Steuer- und Anmeldepflichtige dankbar für jede Hilfe fei», die ihm von außen her angeboten wird. Als eine solche Hilft dürfen auch die Aufsätze angesehen werden, die in der neueste» Nummer der „Juristischen Wochenschrift*, dem Organ de» Deutschen Anwaltvereins (Heft 30 vom 25. Juli 1931: Verlag W. Moeser, Leipzig) von verschiedenen namhaften Autoren zu den Notverordnungen geschrieben worden sind.
Akkan der Kassenarzt-Honorare.
Eine vorläufige Regelung.
(Privattelegramm der „Frankfurter Zeitung*.)
ch. Berlin, 1. Aug. Die ärztlichen Organisationen haben dem ReichZarbeitsministerium ein Angebot gemacht, nach dem auf bie für 1930 je Kaffenmitglied den Kaffenärzten zustehenden Beträge einschließlich aller Leistungen (auch Sachleistungen unb Wegegebühren) ein Nachlaß gewährt wirb, unb zwar in Höhe von 10 Prozent für bie Kassen, bei denen die Arztkosten 1930 je versicherten 12—15 Nlark betrugen, 15 Prozent für die, bei denen sie 15—20 Mark und 20 Prozent für bieejnigen, bei denen sie 20 und mehr Mark ausmachten. Bei den Landkrankenkaffen und ländlichen Ortskrankenkassen beträgt der Nachlaß 10 Prozent. Bei einem Arzthonorar von 12 bis 13.50 Mark je Mitglied unb 12'A Prozent bei Arztkosten von 13.51—15 Mark. Für die Familienkrankenpflege, die durch die Notverordnung vom Juli 1930 als Regellefftung eingeführt wurde, gelten besondere Vereinbarungen.
Durch dieses Abkommen werben alle anberSartigen Vereinbarungen ober Entscheibungen ber Schiebsinstanzen ersetzt, bie seit dem 1. September 1930 bereits erfolgt sind. Ein weiter- gehender Vorschlag der Aerzte wurde von den Kaffenverbänden vorläufig abgelehnt. Während der Dauer des jetzigen Abkommens sollen gewisse Maßnahmen auf Grund ber Notverordnung vom Juli 1930 unterbleiben, nämlich vorzeitige Kündigung der Verträge, Ersatz der ärztlichen Hilfe durch Barleistungen an die Versicherten und Abbau von Kassenarztstellen. Diese Lösung gilt vom 1. Juli 1931 ab. Das Reichsarbeitsministerium wird der Durchführung dieses Abkommens mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Anerkennung verschaffen, lieber bie wichtigen Fragen einer Dauerlösung zur Beseitigung ber grundsätzlichen Streitigkeiten wird baldigst ein besonderer Ausschuß verhandeln.
Die Ardeilszeitreduzierung kei Ker DDG.
Berlin, 1. August. (Priv.-Tel.) Bei der BVG sollen nunmehr auch bie Arbeitszeiten bes technischen Personals, die schon vor längerer Zeit von 48 auf 44 Stunden herabgesetzt worben waren, auf 40 Stunden reduziert werben, unb zwar mit Rücksicht auf ben weiteren Beschäftigungsrückgang in den .Werkstätten unb um Arbeiterentlassungen zu vermeiden.