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Wochen-Ausgabe
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Rr. 38.
Sranhfurf a. HI.-DM, Sonnabend, den 19. September 1914.
I. Jahrgang.
Debet ans Volk.
Bon Richard Dehmel.
Hank öem Schichfal, Volk in Eöaffen, Deutfchland gegen alle HJelf! nicht um Deute zu' erraffen,
Uns hat ßott zum Kampf gefchaffen,
Rein zum Kampf im Ehrenfeld, Beldenvolk!
Ja, fo find mir fiarh geworden;
Volk, bewähr' es in der Not!
Lüftern nah’n die fremden Borden,
Um zu plündern, um zu morden;
Nun fei flärher als der Tod,
Sei dir treu!
was find ßab und 6ut und beben? Blies Dinge, die vergeh n.
Daß wir vor Begebung beben, wenn wir uns zum Kampf erheben,
Das wird ewig fortbefteh’n,
Das will Bott!
6oft ift Mut in Kümmerniffen,
Ift das Edle, das uns treibt:
Ehre, üreue, Bucht, Beroiffen!
Volk, drum fühlst du hingeriffen,
Daß dein Beist unsterblich bleibt;
Beist von Bott!
Er verlieh dir Macht und Rechte;
Sieh, nun prüft er deine Kraft!
Rlles Schlimme, altes Schlechte,
Räuber, Söldner, Schufte, Knechte,
Bat er plötzlich aufgerafft Um dich her!
lieber jedem blitzt das Eilen,
Das ihn auf die Probe stellt, freu dich, Volk, wir woll'n ermeifen,
Daß du wert bist, dich zu preifen lieber alles in der Welt,
Deutfehes Volk!
KriegsDerforgung von Witwen unfl IDai[en.
Im Nachfolgenden geben wir über diese die Allgemeinheit lebhaft interessierende Frage die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen bekannt.
Witwen und eheliche oder legimierte Kinder der zum Feldheere gehörigen Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere, Beamte und Militärpersonen der Unterklassen und der auf dem Kriegsschauplatz verwendeten Personen der freiwilligen Krankenpstege, die im Krieg geblieben oder infolge einer Kriegsverwundung oder einer sonstigen Kriegsdienftbeschädigung gestorben sind, erhalten Kriegswitwen- und Kriegswaisengeld in dem Falle einer „sonstigen Kriegsdienstbeschädigung" jedoch nur, wenn der Tod vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Friedensschluß oder nach Ablauf des Jahres, in dem der Krieg beendet worden ist, erfolgt.
Das Krieaswitwengeld beträgt jährlich: wenn die auch für Frie'oenszeiten in Betracht kommende Versorgung
a. zusteht Mk.
b. wenn sie
nicht zusteht Mk.
a. für die Witwe eines Gemeinen
oder einer anderen als der unter b und c bezeichneten Personen des Unterpersonals 100 400
b. für die Witwe eines Sergean
ten, Unteroffiziers, Zugführer- Stellvertreters oder Sektionsführers der freiw. Krankenpflege oder eines Unterbeamten miteinempensionsfähigenDienst- einkominen von 1200 Mk. und weniger 200 500
c. für die Witwe eines Feldwebels,
Sergeanten mit' der Löhnung ein esVizefeldwebels,Zugführers der freiw. »Krankenpflege oder eines Unterbeamten mit pensionsfähigem Dienfteinkommen von über 1200 Mk. 300 600
d. für die Witwe eines Haupt
mannes, Oberleutnants, Leutnants oder Feldwebelleutnants 1200 1200
e. für die Witwe eines Stabsoffiziers 1500 1600
f. für die Witwe eines Generals
oder eines Offiziers in Generalstellung 1500 2000
Das Kriegswaisengeld beträgt jährlich, wenn die allgemeine Versorgung
a.
zusteht
b. nicht
Mk.
zusteht
Mk.
a. für jedes elternlose Kind einer Militärperson der Unterklassen, eines Angehörigen der freiw. Kriegskrankenpflege oder eines Unterbeamten
(Dem elternlosen Kinde steht das Kind gleich, dessen Mutter zur Zeit des Todes seines Vaters zum Bezüge des Kriegswitwengeldes nicht berechnet ist.)
b. für jedes vaterlose Kind einer Militärperson der Unterklassen, eines Angehörigen der freiw. Krankenpflege oder eines Uuterbeamten
0 . für jedes elternlose Kind eines Offiziers
st. für jedes elternlose Kind eines Offiziers, der nicht eine Regimentskommandeurstellung inne hatte
e. für jedes elternlose Kind eines Generals oder eines Stabsoffiziers in Generals- oder Regi- mentskommandeurftellung
1. für jedes vaterlose Kind eines Offiziers
g. für jedes vaterlose Kind eines * Offiziers, der nicht eine Regimentskommandeurstellung inne hatte
h. für jedes vaterlose Kind eines Generals oder eines Stabsoffiziers in Generals- oder Regimentskommandeurstellun
140 240
108 168 300
200
225
200
200
150
ig
Den Verwandten der auffteigenden Linie der oben anfangs erwähnten Personen kann unter den dort bestimmten Voraussetzungen für die Dauer der Bedürftigkeit ein Kriegselterngeld gewährt werden, wenn der verstorbene Kriegsteilnehmer vor Eintritt in das Feldheer oder nach seiner Entlassung aus diesem zur Zeit seines Todes oder bis zu seiner letzten Krankheit ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend bestritten hat. Das Kriegseltern geld beträgt jährlich höchstens 3 ) für den Vater und jeden Groß
vater, für die Mutter und jede Großmutter einer Militärperson der Unterklassen eines Unterbeamten oder eines Angehörigen der freiw. Kriegskrankenpflege 250 Mark.
was muß ick jetzt vom ITiilifär willen?
(Schluß.)
Bataillon, taktischer Verband der Fußtruppen, an dessen Spitze gewöhnlich ein Major steht. Das B. besteht aus 4 Kompagnien (s. d.) und ist im Felde etwa 1000 Mann stark. 3 B. (auch 2) bilden ein Regiment (s. d.). Die Jäger- (Schützen-), Pionier-, Train-, Telegraphen-, Luftschiffer-, Fliegerbataillone sind selbständig. Es sind vorhanden: 669 Bataillone Infanterie (mit den Jägerbataillonen), 48 Bataillone Fußartillerie (mit 190 Batterien), 35 Pionierbataillone, 29 Bataillone Verkehrstruppen (s. d.) und 25 Trainbataillone.
Bataillonskommandeur, Befehlshaber eines Bataillons (s. d.), gewöhnlich ein Major.
Batterie, kleinste taktische Einheit der Artillerie (s. d.) von 6 (4) Geschützen. Der Führer der B. ift der Batteriechef (Hauptmann). Bei der Feldartillerie bilden 3 Batterien eine Abteilung, zwei Abteilungen ein Regiment. Es sind 633 Feldbatterien vorhanden. Vgl. Feldartillerie und FrrßL».rtiller>§
Brigade, höchster tatnscher Verband aus 2 Regimentern einer Waffengattung. Vgl. Infanterie-, Kavallerie- u. s. w. Brigade.
Brigadekoipmandeur, Befehlshaber einer Brigade (s. d.), meist ein Generalmajor, bei der Kavallerie zuweilen auch ein Oberst.
Division, aus allen Waffen bestehender, zu selbständigem Handeln befähigter Truppenkörper, der von einem Generalleutnant befehligt wird. Die D. umfaßt 2 Jnfanteriebrigaden (s. d.), 1 Kavalleriebrigade (s. d.) und 1 Feldartilleriebrigade (s. d.Z hierzu kommen noch: 1 Bataillon (s. d.) Fußartillerie (s. d.) und einige Kompagnien (s. d.) Jäger (s. d.), Pioniere (s. d.), Train (s. d.) und Verkehrstruppen (s. d.).
Divisionskommandeur, der ander Spitze einer Division (s. d.) stehende Generalleutnant.
Eskadron (Schwadron), kleinste taktische Einheit tur Kavallerie 150 Pferde. Die E. wird von einem Rittmeister (Eskadronchef) befehligt, der im Range dem Hauptmann gleichsteht. 5 Eskadrons, im Kriege bei der Divisionskavallerie 3, bei der übrigen Kavallerie 4, bilden ein Regiment. Es sind 547 Eskadrons vorhanden.
Eskadronschef, Führer einer Eskadron (s. d.), ein Rittmeister. Rittmeister ist der dem .Hauptmann entsprechende Dienstgrad bei der Kavallerie.
Feldartillerie. Die F., in Regimentern von 2 fahrenden (zuweilen noch 1 reitenden) Abteilungen zu 3 Batterien (jede Batterie 6 Geschütze) formiert, soll neben der Infanterie und Kavallerie im offenen Felde kämpfen (vgl. Division). Sie führt Kanonenbatterien zum Kampf gegen sichtbare Ziele und leichte Feldhaubitzbatterien zum Beschießen gegen Ziele hinter Deckungen und zum Einschießen leichter Feldbefestigungen. Ihre Wirkung ift von der unbedingt notwendigen großen Beweglichkeit begrenzt. Beiden fahrenden Abteilungen werden die Bedienungsmannschaften auf den Geschützen fortgeschafft- bei den reitenden Abteilungen sind sämtliche Mannschaften beritten. Es sind 633 Feldbatterien vorhanden. Die Fahrer tragen Säbel und Revolver, die Kanoniere Seitengewehr und Revolver. Die Mannschaften der reitenden Abteilungen führen Säbel und Revolver. Vgl. Fußartillerie.
Feldartilltzriebrigade. Die F. besteht in der Regel aus 2 Feldartillerieregimentern (s. Feldartillerie und Regiment) und wird von einem Generalmajor, zuweilen auch einem Oberst befehligt.
Festungsartillerie, s. Fußartillerie.
Flaggschiff (Admiralschiff), Kriegsschiff, auf dem die Flagge eines Flaggoffiziers weht. Flaggoffizier ist ein zur Führung einer Flagge als Kommandozeichen berechtigter Seeoffizier (Admiral, Vize-Admiral, Konter-Admiral).
Fluß kan onen boote, s. Kanonenboote.
Fußartillerie. Die F., in Regimentern von 2 Bataillonen zu 4 Kompagnien formiert, dient hauptsächlich