$o$$enbeimerZeitung
Lmüllhes SekMtnchNzsdlgtt für Mr ieieiisle Lsjsechki«.
WSchenLLkchr Gvatis-Krilage: HürrSrLertes UntertzaLtungsvlatt.
Liefe Zetmvg erscheint Wöchentlich Metmal und zwar Mittwochs und SaMStagS. Abonnementspreik monatlich 35 Pfg. frei ins Haus geliefert oder im Verlag, Hauptstraße 126. abgeholt.
Elfter Jahrga»g.
«eranlwortltcher Herausgeber, Druck und Verlag: Karl Bäcker m Sossenheim.
Anzeigen werden biö Mittwoch- und SaGKiag- Vormittag (größere am Lage vothee) evbitezr Bftb kostet die viergefpaltLNe PetUZriie oder deren Raum 10 Pfg., bei Wiederholungen Rabatt.
M. 1.
Samstag den 2. Januar
1915.
Bekanntmachung
betr. Verbot des Agiohandels mit Reichsgoldmünzen.
Vom 23. November 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Wer ohne Genehmigung des Reichskanzlers es unternimmt, Reichsgoldmünzen zu einem ihren Nennwert übersteigenden Preise zu erwerben, zu veräußern oder solche Geschäfte über sie zu vermitteln oder dazu auffordert oder sich erbietet, wird, sofern nicht andere Vorschriften schwerere Strafen androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden.
8 2 .
In dem Urteil sind die Reichsgoldmünzen, die zu einer nach § 1 strafbaren Handlung gebraucht oder bestimmt sind, einzuziehen, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören.
8 42 des Strafgesetzbuchs findet Anwendung.
§3.
Diese Verordnung tritt mit dem 26. November
1914 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 23. November 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers: Delbrück.
Bekanntmachung.
Das Musterungs- und Aushebungsgeschäft
1915 für den Aushebungsvezirk Höchst a. M. findet in der Zeit vom 4. bis einschließlich 15. Januar 1915 in Höchst a. M., Hotel Kasino, Kasinostraße 6, statt.
Zu dem Musterungs- und Aushebungsgeschäft, das jeweils vormittags um 9 Uhr beginnt, haben
sich sämtliche Militärpflichtige des Jahrgangs 1893 und 1894, die noch keine endgültige Entscheidung erhalten haben, sowie sämtliche Militärpflichtige des Jahrgangs 1895 bei Vermeidung strenger Bestrafung pünktlich, sauber gewaschen und in anständiger reinlicher Kleidung zu ge- stellen, gleichviel ob sie eine Vorladung erhalten oder nicht.
Sämtliche Militärpflichtige aus der Gemeinde
Sossenheim haben am Freitag den 8. Januar 1915
zu erscheinen.
Die Militärpflichtigen müssen an dem Tage frühzeitig und spätestens vis 8 Uhr morgens erscheinen, damit ihre Aufstellung und Verlesung bis zum Beginne des Aushebungsgeschäfts beendigt ist. Wer im Aushebungslokal unsauber erscheint oder sich ungebührlich benimmt, wird bestraft.
Militärpflichtige, die sich schon gestellt haben, müssen ihren Musterungsausweis mitbringen. Für verlorene Ausweise sind neue Ausfertigungen gegen 50 Pfg. Schreibgebühr in meinem Bureau, Zimmer Nr. 7, vorher nachzusuchen.
Wenn Militärpflichtige durch Krankheit am Erscheinen verhindert sind, so haben sie rechtzeitig ortspolizeilich beglaubigte ärztliche Atteste über ihre Er« krankung beizubringen. Kreisärztliche Atteste bedürfen der Beglaubigung nicht.
Das Mitbringen von Stöcken, sofern solche nicht gebrechlichen Personen als Stütze dienen, ist untersagt.
Die Vorstellung und Musterung der Militärpflichtigen erfolgt jahrgangsweise.
Höchst a. M., den 28. Dezember 1914.
Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission: Klauser.
Bekanntmachung.
Ueber das Eigentum an der von den eigenen Truppen und vom Feinde verschossenen Munition und an erbeuteten Gegenständen sind Zweifel hervorgetreten.
Hierzu wird folgendes bekannt gegeben:
Alle im Eigentum der deutschen Heeresverwaltungen stehenden Gegenstände bleiben im Inland wie im Ausland auch dann in deren Eigentum, wenn sie verloren oder wie z. B. auch Munitionsteile, bei irgend einer Gelegenheit und aus irgend einem Grunde zurückgelassen werden.
Den berufenen staatlichen Organen steht ferner für das Inland wie für das Ausland die ausschließliche Befugnis zu, das Aneignungsrecht an der „Kriegsbeute" d. h. an der Ausrüstung des Feindes und an den von ihm zurückgelassenen Munitionsteilen, auszuüben.
Ebenso wie deshalb der Soldat, der feindliches Eigentum erbeutet oder die Behörde, die es beschlagnahmt, zur Ablieferung verpflichtet ist, muß jeder, der solche Gegenstände im Inland oder in dem von deutschen Truppen besetzten Ansland an sich nimmt, sie unverzüglich an die nächste Militär- oder Zivil- behörde abliefern, die ihrerseits verpflichtet ist, alle Beutestücke den zuständigen Beutesammelstellen zuzuführen. Für das 18. Armeekorps ist sie in Darmstadt.
Wer als Privatperson Fundstücke von der Ausrüstung der kämpfenden Truppen abliefert, hat im Inland Anspruch auf den gesetzlichen Finderlohn; im feindlichen Ausland wird ein Finderlohn in der Regel gebilligt werden.
Nach dem Reichsstrafgesetzbuch muß jede widerrechtliche Aneignung von Beute- oder Fundstücken als Diebstahl (8 242 ff.) oder Unterschlagung (8 246), nach dem Militärstrafgesetzbuch gegebenenfalls als „eigenmächtiges Beutemachen" (8 128) mit harter Gefängnisstrafe, unter Umständen sogar mit Zuchthausstrafe belegt werden, und zwar nach §8 7 und 161 des Militärstrafgesetzbuches auch dann, wenn die Tat in einem von deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebiet begangen wird.
Wer sich widerrechtlich Beute- oder Fundslücke aneignet, erwirbt selbst kein Eigentum daran und kann es auch nicht durch Verschenken oder Verkaufen an andere Personen übertragen. Die Militär- und Zivilbehörden sind deshalb zur Beschlagnahme befugt. Wer solche Gegenstände durch Geschenk oder Kauf an sich bringt, kann sich dadurch der Hehlerei schuldig machen.
Es wird daher vor Aneignung und Kauf dringend gewarnt und hiermit die Aufforderung verbunden, alle bisher aus Rechtsunkenntnis ohne Anzeige eigenmächtig in Verwahrung gehaltenen oder erworbenen Beutegegenstände unverzüglich an die Militär- oder Ortspolizeibehörde, im Ausland an die nächste Militärbehörde, abzuliefern. Wer ohne Befugnis im Besitz solcher Stücke betroffen wird, setzt sich und die an der Aneignung etwa Mitbeteiligten der Gefahr unnachstchtlicher strafrechtlicher Verfolgung aus.
Frankfurt a. M., den 18. Dezember 1914.
Stellvertretendes Generalkommando.
18. Armeekorps.
Der kommandierende General:
Freiherr von Gall, Genera! der Infanterie.
Bekanntmachung.
Morgen Sonntag den 3. Januar, nachmittags 2% Uhr, findet im oberen Schulhofe die Uebung zur militärischen Vorbereitung der Jugend statt.
An alle jungen Männer im Alter von 16 bis 20 Jahren ergeht die dringende Bitte, hierzu erscheinen zu wollen.
Sossenheim, den 2. Januar 1915.
Der Zugführer: Wagner.
Lofcal-Nacbricbten.
Sossenheim. 2. Januar.
— Versetzung. Herr Kaplan Bretz ist, wie bekannt und mitgeteilt wurde, mit dem 1. Januar von hier nach Frickhofen versetzt. Die katholische Kirchengemeinde hat den eifrigen Priester und im Verkehr mit der Bevölkerung stets liebenswürdigen Herrn un
gern scheiden sehen; insbesondere hat der Jünglingsverein in ihm einen tüchtigen Präses, der den Verein zu hoher Blüte brachte, verloren. An seine Stelle ist Herr Kaplan Orth, seither in Nied, getreten.
— Die Neujahrs- bezm. Sylvesterfeier hat sich den augenblicklichen Zeitverhältnissen entsprechend in ruhiger Weise abgespielt. Im allgemeinen war jedoch auch die Stimmung erklärlicherweise eine gedämpfte; und es kann mit besonderer Genugtuung darauf hingewiesen werden, daß Ausschreitungen nicht vorgekommen sind.
— Verkauf von 5% Kriegsanleihen durch die Nassauische Landesbank. Wie bekannt, hatte die Nassauische Landesbank vor etwa 6 Wochen damit begonnen, aus ihren Beständen 5% Kriegsanleihen zuletzt zum Kurse von 98% profistonsfrei abzugeben, falls der Käufer sich einer einjährigen Sperre unterwarf und die Papiere bei der Landesbank hinterlegte. Inzwischen ist der ganze hierfür zur Verfügung stehende Bestand an 5% Reichsanleihen ausoerkauft. Es können nur noch 5% Schatzanweisungen abgegeben werden. Die Abgabe erfolgt zu den bisherigen Bedingungen an der Hauptkasse sowie bei den 28 Landesbankstellen. Diese Schatzanweisungen bieten eine besonders günstige Verzinsung, da sie spätestens am 1. Oktober 1920 zu pari zurückgezahlt werden. Der Käufer erhält also nicht nur während dieser Zeit für sein Kapital 5% Zinsen, er gewinnt auch noch die Kursdifferenz von 2%, da die Abgabe bis auf weiteres wenigstens zu 980/g erfolgt.
— Neue Darlehnskassenscheine. Im Hinblick auf den starken Bedarf de? Verkehrs an Zahlungsmittel zu 20 JL ist jetzt auch mit der Verausgabung von Darlehnskaffenscheinen zu 20 JL begonnen worden. Bisher waren bekanntlich nur Darlehnskassenscheine zu 5, 2 und 1 JL im Umlauf.
— Unseren Mitarbeitern aus Leserkreisen, die uns im vergangenen Jahre durch Uebermittelung von Nachrichten u. dergl. in liebenswürdigster Weise unterstützt haben, sagen wir an dieser Stelle nochmals unseren herzlichsten Dank für die wertvolle uns geleistete Hülfe und bitten, uns ihre bewährte Mitarbeit auch in diesem Jahre nicht vorenthalten zu wollen, damit wir nach wie vor in der Lage sind, der Einwohnerschaft mit einer erschöpfenden Berichterstattung über alle Tagesereignisse des Ortes dienen zu können.
(Deutschland steht gegen eine Welt von Feinden, ^2^die es vernichten wollen. Es wird ihnen nicht gelingen, unsere herrlichen Truppen niederzuringen, aber sie wollen uns wie eine belagerte Festung aushungern. Auch das wird ihnen nicht glücken, denn wir haben genug Brotkorn im Lande, um unsere Bevölkerung bis zur nächsten Ernte zu ernähren. Nur darf nicht vergeudet und die Brotfrucht nicht an das Vieh verfüttert werden. Haltet darum haus mit dem Brot, damit die Hoffnungen unserer Feinde zuschanden werden. Seid ehrerbietig gegen das tägliche Brot, dann werdet Ihr es immer haben, mag der Krieg noch so lange dauern. Erzieht dazu auch Eure Kinder. Verachtet kein Stück Brot, weil es nicht mehr frisch ist. Schneidet kein Stück Brot mehr ab, als Ihr essen wollt Denktimmeran unsereSoldaten im Felde, die oft auf vorgeschobenen Posten glücklich wären, wenn sie das Brot hätten, das Ihr verschwendet.
Eßt Kriegsbrot; es ist durch den Buchstaben K kenntlich. Es sättigt und nährt ebensogut wie anderes. Wenn alle es essen, brauchen wir nicht in Sorge zu sein, ob wir immer Brot haben werden.
Wer die Kartoffel erst schält nnd dann kocht, vergeudet viel. Kocht darum die Kartoffeln in der Schale, Ihr spart dadurch.
Abfälle von Kartoffeln, Fleisch, Gemüse, die Ihr verwerten könnt, werft nicht fort, sondern sammelt sie als Futter für das Vieh, sie werden gern von den Landwirten geholt werden.
tfctorsMtsbibtiothek PfCftkftrt am Main