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Kr. 53.

Mittwoch den 2. Juli

1919.

Der Friede.

Die Unterzeichnung des Trieden$uertrage$.

Versailles, 28. Juni. Die Zeremonie der Unterzeichnung im Spiegelsaale zu Versailles be- gann um '3 Uhr nachmittags. Nachdem sämtliche Delegierte der alliierten und assoziierten Mächte ihre Plätze eingenommen hatten, wurde die deut­sche Delegation in den Saal geleitet und zu den für sie bestimmten Plätzen geführt. Der Vorsitzende der Friedenskonferenz Clemenceau erhob sich und erklärte, nachdem die Bedingungen der alliierten Und assoziierten Mächte von den Deutschen an­genommen seien, ersuche er die deutschen Bevoll- rnächtigten, das Friedensdokument zu unterzeich­nen. Er hob hervor, daß die Unterzeichnung des Friedensvertrages bedeute, daß die Bedingungen in loyaler Weise eingehalten werden müssen. Um 3 Uhr 12 Minuten unterschrieben Hermann Müller und Dr. Bell als erste den Friedens­vertrag. Hierauf unterschrieben der Reihe nach die Delegierten der alliierten und assoziierten Mächte. Kurz vor 4 Uhr war der Akt beendet. Clemenceau hob die Sitzung mit der Erklärung aus, der Friede sei geschlossen! Er ersuchte die Delegierten der alliierten und assoziierten Mächte ~ zu warten, bis die deutschen Bevollmächtigten sich entfernt hätten. Die Militärmission werde die deutschen Delegierten in das Hotel des Re­servoirs geleiten. Die deutschen Bevollmächtigten verließen daraus als erste den Saal und begaben sich aus demselben Weg, auf dem sie gekommen waren, sofort in das Hotel des Reservoirs zurück.

Oeffeutliche Bekanntmachung

wegen,

Aufstellung von Vermögensverzeichnissen.

1. Angehörige des deutschen Reiches, mit Ausnahme derjenigen, die bereits vor dem 1. Januar 1914 ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben haben und sich seit dieser Zeit dauernd im Auslande aufhalten, 4 ehemalige Angehörige des deutschen Reiches, die ihre inländische Staatsangehörigkeit erst nach dem 1. August 1914 verloren und ihren inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt erst nach dem 31. De­zember 1913 aufgegeben haben.

2' Ausländer, welche im deutschen Reiche einen Wohn­sitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren dauernden Aufenthalt haben,

4- alle sonstigen Personen ohne Rücksicht auf Staats­angehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt, welche in Deutschland belesenes Grund- oder Betriebs- vermögen besitzen,

nach einer Verordnung der Reichsregierung vom £? Januar 1919 (R.-G.-BI. Seite 67) verpflichtet, ein Verzeichnis ihres Vermögens nach dem Stande vom > Dezember 1918 aufzustellen. Die Frist, bis zu wel­ker die Aufstellung des Dermögensverzeichniffes erfolgt "sw muß, wird für den diesseitigen Veranlagungsbezirk Äsgemein auf den 22. Juli 1919 bestimmt. Zn dem Ejswögensverzeichnis hat der zur Aufstellung Ver- Michtete sein Grundvermögen, Betriebsvermögen und HZVüalvermögen, sowie seine Schulden nach dem Stande in? i* 1 - Dezember 1918 einzeln auszuführen. Hierbei iq.wben den nach dem Besitzsteuergesetz vom 3. Juli Ien° steuerbaren Vermögen auch das im Auslande be- u«8 ^ Prund- und Betriebsvermögen zu berücksichtigen a° Awerdem noch besonders anzugeben:

' , eträge, die der Steuerpflichtige in der Zeit vom sr. Januar 1914 bis zum 31. Dezember 1918 zu Schenkungen oder sonstigen Dermögensübergaben 1 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1-916) verwendet hat, soweit es sich um Zuwendungen sw Einzelbetrage von wenigstens 1000 M (Ein- b Mark) handelt;

-oetröge, die in diesem Zeitraum (a) zum Erwerbe oon Gegenständen aus edlem Metalle, von Edel- nemen oder Perlen, von Kunst-, Schmuck- und ö-vxusgegenständen, sowie von Sammlungen aller M eufgewendet worden sind, sofern der An- ichaffungspreis für den einzelnen Gegenstand fünf- yundert Mark und darüber oder für mehrere gleich- Mge oder zusammengehörige Gegenstände ein e «i». -Mark und darüber beträgt;

'>f ttC c?, e , w diesem Zeitraum (a) zu Anschaffungen rt verwendet worden sind, soweit die ange- swafften Gegenstände am 31. Dezember 1918 noch ?Zsvanden sind und der Anschaffungspreis zu- oiw en den Betrag vonZehntausendMckrk übersteigt. FällFd^tangaben müssen in dem Verzeichnis in allen wert-^^^wZcht werden, in denen sich die Vermögens- Betrnn» ^ "em Renn- oder Kurswerte oder aus dem and-r-n -, geleisteten Zahlungen ergaben. In den ^wzs-d-», steht es dem Pflichtigen frei, den Wert »en, den er den Dermögensgegenständen nach

bestem Wissen und Gewissen beimißt. Unter allen Um­ständen mutz er die tatsächlichen Mitteilungen machen, die zur Schätzung des Wertes beigebracht werden können. Für Wertpapiere sind die auf den 31. Dezember 1918 besonders festgesetzten und veröffentlichten Steuerkurse maßgebend.

Für die Ausstellung der Vermögensverzeichnisse werden amtliche Vordrucke von dem Unterzeichneten Besitzsteueramte oon heute ab für die Steuerpflichtigen aus Höchst a. M. ausschließlich Vororte auf Zimmer 15 des Kreishauses, für die übrigen Steuerpflichtigen von den örtlichen wtaatssteuerhebestellen kostenlos verabfolgt. Die Verwendung dieser Vordrucke wird den Steuer­pflichtigen empfohlen, da sie zugleich als Anleitung für die richtige Ausstellung des Verzeichnisses dienen und auch einen Abdruck der Verordnung vom 13. Januar 1919 nebst den Ausführungsbestimmungen des Reichs­schatzamtes hierzu enthalten. Erfolgt die Aufstellung ohne Verwendung eines amtlichen Vordruckes, so ist sie jedenfalls von dem Pflichtigen zu unterschreiben und mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Eine derartig vereinfachte Ausstellung wird sich besonders in den Fällen empfehlen, wo nur ein geringfügiges Kapital­vermögen in Frage kommt und beispielsweise außer einem Sparkassenguthaben, einigen Tausend Mark Kriegsanleihe oder dergleichen weiteres Vermögen nicht vorhanden ist. In das Dermögensverzeichnis des Ehe­mannes ist auch das Vermögen der Ehefrau aufzu­nehmen, sofern die Ehegatten nicht dauernd von einander getrennt leben.

Besonders bemerkt wird noch, daß die Verzeichnisse den Amtsstellen zunächst nicht einzureichen, sondern vorläufig von dem Aussteller aufzubewahren sind.

Schließlich wird noch daraus hingewiesen, daß die­jenigen Steuerpflichtigen, die das Verzeichnis nicht rechtzeitig oder unvollständig ausstellen, bei der bevor­stehenden Steuergesetzgebung empfindliche Rechtsnach­teile zu gewärtigen haben.

Höchst a. M., den 26. Juni 1919.

Der Vorsitzende

der Einkommensteuer-Veranlagungs-Kommission für den Kreis Höchst a. M. I. V.: Mook.

Wird veröffentlicht.

Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß eine Zustellung der Formulare nicht stättfindet, sondern daß diese während der Bormittagsdienststunden auf Zimmer 6 des Rathauses abzuholen find..

Sossenheim, den 1 . Juli 1919.

Der Gemeindeoorstand.

Verordnung

betr. die Beschlagnahme der Frühkartoffeln im Kreise Höchst a. M.

Aus Grund der 8 12, 15 und 17 der Bekannt­machung des Bundesrats über - die Errichtung von Zceisprufungsstellen und die Derfotgungsregelung vom 5. September 1915 (R.-G.-BI. S. 607) in der Fassung 'Otn 4. November 1915 (R.-G-Bl. S. 728) wird mit Genehmigung des Herrn Regierungspräsidenten in Diesbaden für den Umfang des Kreises Höchst a. M. olgendes bestimmt:

8 1. Die im Kreise Höchst a. M. ängebauten Früh- artoffeln werden für den Kommunalverband des Preises Höchst a. M. hiermit beschlagnahmt. Von der beschlagnahme sind ausgeschlossen:

1. die für die nächste Bestellung erforderlichen Früh­saatkartoffeln nach Maßgabe der im lausenden Erntejahr oon dem betreffenden Erzeuger bestellten Anbaufläche unter Einsetzung von 10 Zentnern je Morgen;

2. die zur Ernährung der eigenen Wirtschastsange- hörigen des Kartoffelerzeugers erforderlichen Früh­kartoffeln und zwar vom l. Juli bis zum 16. Sep­tember 1919;

3. die in Hausgärten von deren Eigentümern oder Nutznießern gezogenen Frühkartoffeln.

8 2. Die hiernach für den Kreiskommunalvecband erbleibenden der Beschlagnahme unterworfenen Früh- artoffeln werden vom Kommunaloerband zu den sest- eseßten Höchstpreisen übernommen. Der unmittelbare Zerkaus von Frühkartoffeln seitens der Erzeuger an Zerbraucher oder Händler ist ebenso wie der unmittel- are Erwerb derselben durch Verbraucher oder Händler om Erzeuger untersagt.

8 3. Die Ausfuhr von Frühkartoffeln aus dem kreise Höchst a. M. ist nur mit Genehmigung des iommunalverbandes gestattet.

8 4. Als Frühkartoffeln gelten alle in der Zeit vom . Juli bis 15. September 1919 geernteten Kartoffeln.

8 5. Die Aberntung von Frühkartoffeln, soweit sie er Beschlagnahme unterliegen, vor dem i. Juli 1919 t, auch wenn es sich um die Versorgung des Haushalts es Kartoffelerzeugers handelt (8 1, Ziffer 2) nur mit Genehmigung des Kreiskommunaloerbandes gestattet.

8 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung >erden mit Gefängnis bis zu 6 Alonaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

8 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Zeröffentlichung in Kraft.

Höchst a. M., den 20. Juni 1919.

Der Kreisausschuß des Kreises Höchst a. M.

I. D.: Wolff, Kreisdeputierter.

Bekauutmachuug.

Gemäß 8 1 Absatz 2 der Verordnuug vom 10. April 1919 R.-G.-BI. S. 385 wird mit Zustimmung der Reichskartoffelstelle der Frühkartoffel-Erzeuger- Höchstpreis für die Provinz Heffen-Naffau für den Monat Juli ds. Js. hiermit auf 12 Mark je Zentner festgesetzt.

Cassel, den 10. Jum 1919.

Provinzialkartoffelstelle-. Dycs.

Höchst a. M.. den Li. Juni 1919.

Der Landrat. I. D.: Lunkenheimer.

Bekauutmachuug.

1. Sämtliche Gesuche von Privatpersonen um Einführung von periodischen Zeitschriften aus dem unbesetzten Gebiet werden denselben zurückgesandt. Die Genehmigung wird nur auf Gesuche seitens des Verlegers (durch den Generalkontrolleur der Ver­waltung der rheinischen Gebiete Controllern General de lAdministratiori des Territoires Rh^nans) für rein technische Zeitschriften erteilt.

2. Der Verleger richtet seine Gesuche an den Pressedienst des Generalstabes der Armee in Mainz Service de la Presse ä lEtat Major de larm£e ä Mayence unter Beifügung vom 3 Exemplaren seiner Zen schrift.

3. Sobald die Genehmigung für eine Zeitung erteilt ist, kann sich ein Jeder frei darauf abonnieren. Die Verleger werden von der Genehmigung von dem Bnrean de Ia Presse de lArmee in Kenntnis gesetzt.

Der militärische Verwalter:

Rens Altmayer.

Bekauutmachuug.

Wegen des nicht rechtzeitigen Anrollens von Mehl ist ein Teil der Bäcker für die laufende Woche nur teilweise mit der fälligen Wochenmenge an Mehl abgefunden worden.

Ich weise darauf hin, daß die für die laufende Woche gültigen Brotkarten, falls sie nicht eingelöst werden können, ausnahmsweise auch für die kom­mende Wiche noch Gültigkeit haben.

Höchst a. M., den 27. Juni 1919.

Der Landrat. I. V.: Wolff, Kreisdeputierter.

Wird veröffentlicht.

Sossenheim, den 2. Juli 1919.

Der Gemeindevorstand.

Bekauutmachuug.

Betr. Stellung von Einrichtungsgegenstanden für die Quartiere der französischen Truppen.

Infolge des öfteren Wechsels der Truppen ist es oorgekommen, daß Bettstellen, Strohsäcke, Kopf­keile, Deckm, Schüsseln in Privatquartieren zurück- gelassen worden sind. Wir ersuchen um die sofortige Zurückgabe bezw. um Anmeldung in Zimmer 3, damit die Gegenstände oon uns abgeholt werden können.

Wir hoffen, daß dieser Aufforderung im finan­ziellen 'Interesse der Gemeinde entsprochen wird, andernfalls wir gegen diejenigen, die diese Gegen­stände widerrechtlich zurückbehalten. Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft stellen werden.

Sossenheim, den 1. Juli 1919.

Der Gemeindevorstand.

Bekauutmachuug.

Am Sonntag, deu 6. Juli, nachmittags 1 Uhr, findet im Rathaus, Sitzungssaal, eine ' Kontrolle der demobilisierten Militärpersonen der 2. Kategorie statt, die während des Krieges zum Heeresdienst eingezogen waren und nach dem 1. August 1914 hier zugezogen sind.

Es haben somit auch alle Reklamierten und vor­zeitig Entlassenen zu erscheinen, soweit sie zum Heeres­dienst eingezogen waren.

Die Militärpapiere sind vorzuzeigen.

Die Fehlenden werden bestraft.

Die Kranken, welche nicht erscheinen können, haben ein ärztliches Attest durch einen Beauftragten vorlegen zu lassen.

Sossenheim, den 2. Juli 1919.

Brum, Bürgermeister.