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viele Zeitung erscheint wöchentlich zweimal und zwar Mittwochs und SamStagS. WonnementSpretk monatlich 60 Pfg. frei ins HauS geliefert oder iw

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Verlag, Hauptstraße 126.

holt.

Fünfzehnter Jahrgang.

Grraarwortlicher Herausgeber, Druck und Verlag! Sarl Becker in Sossenheim.

Anzeigen werden bis Mittwoch- und SamStag- Sormittag (größere am Lage vorher) erbeten und kostet die viergespaltene Petitzeile oder deren Raum 20 Pfg., bei Wiederholungen Rabatt.

Nr. 58.

Samstag den 19. Irrli

1919.

Französische Militär-Verwaltung.

Sprechstunden

von Donnerstag den 17. Juli ab.

Verkehrsangelegenheiten, Ausweise usw.: Seiler­bahn Nr. 1, Verkehrsbüro im Erdgeschoß, am Mon­tag, Mittwoch und Freitag zwischen 35 Uhr nach­mittags.

Sonstige Angelegenheiten: Seilerbahn Nr. 1,

1. Etage, Dienstag und Freitag zwischen 35 Uhr nachmittags.

U»n den Herrn Verwalter persönlich zu sprechen: Seilerbahn Nr. 2, Donnerstags und Freitags 5 Uhr nachmittags. Der französische Militär-Verwalter hat wegen Verkehrs- oder Schmuggelsragen keine Sprech­stunden.

Außer den oben genannten Stunden ist der Zu­tritt zu den Gebäuden und Gärten der französischen Militär-Verwaltung dem Publikum strengstens unter­sagt.

LA.dministrateur Militaire.

Rene Altmayer.

Bekanntmachung.

Seit dem 12. Juli haben sich die Gesuche um Ausweise und Grenzkarten erheblich vermehrt.

Das Publikum ist aber in Kenntnis gesetzt wor­den, daß bis jetzt keine Verordnung die jetzt in Be­tracht kommenden Vorschriften betreffs des Grenz­verkehrs abgeändert hat.

Daraus folgt, daß diejenigen Personen, welche Ausweisegesuche, die nicht von höchster Wichtigkeit sind, einreichen, sich der Gefahr aussetzen, dieselben abgelehnt zurückzuerhalten.

Sobald die zur Zeit in Kraft stehenden Vor­schriften abgeändert werden, wird das Publikum benachrichtigt werden.

L'Adrniniatrateur Wlitaire.

Ren6 Ältmayer.

In Anbetracht der Blockadeaufhebung sind bis auf Gegenbefehl im Kreise Höchst a. M. die nach­stehenden Vorschriften in Kraft:

A) Beförderung von Waren.

I. Vorschriften. Die Ein- und Ausfuhr ist ohne besondere Genehmigung zwischen dem besetzten und unbesetzten Gebiet mit nachstehendem Vorbehalt freigegeben:

a) Die Aus- und Einfuhr von Waffen, Munition und besonders für den Krieg hergestellten Gegen-, ständen ist verboten;

b) Die Ausfuhr von Futtermitteln, Körnern und Vieh ist bis auf weiteres verboten;

c) Die Ausfuhr von Farbstoffen, chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen, Platina, Werten (Banknoten, Gold- und Silbermünzen), unge- münztem Gold und Silber, ausländischen Werten ist ohne Genehmigung, die unter den augenblicklich in Kraft befindlichen Bedingungen eingeholt werden muß, verboten;

d) Die Beförderung von Kohlen und Koks bleibt den augenblicklich gültigen Vorschriften unter­worfen (Einfuhr genehmigt; Ausfuhr verboten, wenn nicht vorher genehmigt);

e) Die Mitführung von Korrespondenzen und die Einführung von Zeitungen und Drucksachen bleibt bis auf weiteres den zur Zeit gültigen Bestimmungen unterworfen.

II. Beförderung auf dem Landwege. Sämt­liche Transporte haben auf der Landstraße Nied Frankfurt gemäß den unter Abschnitt I angegebenen Bestimmungen zu erfolgen. An der Grenzsperre haben sich die Leute, die Waren mit sich führen, , der Kontrolle des Kontrollpostens zu unterwerfen und eine mündliche Erklärung über die mitgeführten 1 Gegenstände abzugeben.

Es ist streng verboten, auf dem Landwege außer auf der Straße NiedFrankfurt Waren irgend welcher Art mitzunehmen.

III. Beförderung per Bahn. Die Beförde­rung, sowohl von Waren, Kolli als auch Gepäck von Reisenden, ist freigegeben mit den unter vor­stehendem Absatz I angegebenen Ausnahmen.

Auf den verschiedenen Bahnhöfen des Kreises sind die Beförderer bezw. Reisenden der Kontrolle

unterworfen und eventl. der mündlichen Erklärung über die mitgeführten Gegenstände.

B) Personenverkehr.

An den augenblicklich in Kraft befindlichen Vor­schriften über den Personenverkehr ist bis auf wei­teres nichts geändert worden. (Ausweise, Grenz­karten.) Die im Aushang vom 2 b. Februar, der am 13. 5. 1919 abgeändert wurde, bekanntgegebenen Bestimmungen bleiben in Kraft. Sofern Aende- rungen eintreten, wird die Bevölkerung davon sofort in Kenntnis gesetzt.

C) Die vorliegenden Vorschriften sind in allen Gemeinden auszuhangen. Durch diese Bestimmungen werden diejenigen vom 25. Juni außer Kraft gesetzt. Letztere sind zu vernichten bezw. zu überkleben.

A. A., den 17. Jul, 1919.

Le Chef dEscadrons Administrateur militaire, Checalier de la Legion dhonneur RenH Ällmayer.

Bekanntmachung.

Am Sonntag, den 20. Juli, nachmittags 1 Uhr, findet am Rathaus eine Kontrolle der demobilisierten Militärpersonen der 2. Kategorie statt, die während des Krieges zum Heeresdienst eingezogen waren und nach dem 1. August 1914 hier zugezogen sind.

Es haben somit auch alle Reklamierten und vor­zeitig Entlassenen zu erscheinen, soweit sie zum Heeres­dienst eingezogen waren.

Die Militärpapiere sind vorzuzeigen.

Die Fehlenden werden bestraft.

Die Kranken, welche nicht erscheinen können, haben ein ärztliches Attest durch einen Beauftragten vorlegen zu lassen.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß alle zu erscheinenden Personen pünktlich um 1 Uhr an- treten müssen.

Sossenheim, den 15. Juli 1919.

Brum, Bürgermeister.

Bekanntmachung.

Befehl des großen Haupt-Quartiers vom 12. 7. 1919. Nr. 19780 1/5.

Seit einiger Zeit sind zahlreiche Attentate be­gangen worden in der Zone der 10. Armee gegen Frauen und junge Mädchen.

Gewisse unter ihnen wurden angegriffen in dem man ihnen die Haare abschnitt, den Körper mit Wichse beschmierte usw. unter anderem ihren Namen veröffentlichte unter verleumderischer Auslegung.

Die Attentate sind meistens ausgeführt von einer zu diesem Zweck organisierten Bande mit Vor­bedacht.

Es ist unzulässig, daß die Ortsbehörden diese Handlungen nicht wissen oder sich nicht für diese interessieren.

Der General-Kommandant der Armee schreibt für die Zukunft vor, daß, wenn jedesmal ein Atten­tat in diesem Ort ausgeüvt wird und die Schuldigen nicht innerhalb 48 Stunden arretiert find, der Bürgermeister sofort vor das Militärgericht gestellt wird wegen Vernachlässigung in seiner Funktion.

Andererseits werden die Urheber dieser Attentate vor das Kriegsgericht gestellt wegen Gewaltsamkeit, Attentat gegen die Sittlichkeit und Erregung zur Revolte.

Diese Anordnungen werden unverzüglich zur Kenntnis an die Bevölkerung gelangen durch Be­kanntmachung in der Zeitung und durch Anschlag.

Wird veröffentlicht.

Sossenheim, den 17. Juli 1919.

Brum, Bürgermeister.

Bekanntmachung.

Einmalige Zuwendung für Kriegsbeschädigte.

Laut einer ergangenen kriegsministeriellen Ver­fügung ist den vor dem 9. November 1918 ent­lassenen Kriegsbeschädigten eine einmalige Zuwen­dung von 30 JL bewilligt worden.

Unter Kriegsbeschädigten sind hier die Militär­personen vom Feldwebel abwärts zu verstehen denen auf Grund einer während beö Krieges erlittenen

Gesundheitsstörung Versorgungsgebührnisse bewilligt worden sind. Die Auszahlung der einmaligen Zu­wendung erfolgt nur auf Antrag bei gleichzeitiger Auszahlung durch das Kontrollamt Höchst a. M., Wallstraße 15, Zimmer 11 unter Vorlage des Militärpasses und des Rentenbuches, und zwar an folgenden Tagen nur vormittags von 811 Uhr:

am 4. 8. 19 mit Anfangsbuchstaben AF,

- 5. 8. 19 G-K,

. 6. 8. 19 , LQ,

. 7. 8. 19 , RS,

8. 8. 19 TZ,

» 9. 8. 19 für Nachzügler.

Nach dieser Zeit kann die Zuwendung nicht mehr gezahlt werden, da mit dem 9. 8. 19 die festgesetzte Frist zur Stellung des Antrages abgelaufen ist.

Höchst a. M., den 9. Juli 1919.

Kontrollamt Höchst a. M.

Der Vorsteher: gez. Erdmenger.

Bekanntmachung.

Der Kreis Höchst a. M. hat für die französische Besatzung größere Mengen Hen zu liefern.

Auf die hiesige Gemeinde entfallen vorerst 300 Centner, welche bis zum 1. August ds. Js. sicher zu stellen und von den Erzeugern aufzubringen sind.

Durch diese Lieferung ist der Kreis auf die Ein­führung von Heu aus dem unbesetzten Gebiet an­gewiesen und hat die Bestellung für die Gemeinden übernommen.

Bestellungen für die hiesige Gemeinde werden am nächsten Montag, vormittags von 8 1 /»11 Uhr, im Zimmer 9 des Rathauses entgegen genommen.

Gelingt es dem Kreise genügende Mengen Heu aus dem unbesetzten Gebiet rechtzeitig einzuführen, dann wird der Abruf von den Gemeinden nicht er­folgen. Trifft das auswärtige Heu aber erst später ein, müssen die Gemeinden liefern. In diesem Falle kann den Erzeugern die gelieferte Menge bezahlt oder auch in natura erstattet werden. Als Preis sind vorläufig 30 Mark für den Centner angenom­men. Ein Mehr oder Weniger bleibt Vorbehalten. Der Preis für das zu bestellende Heu aus dem un­besetzten Gebiet steht nicht fest.

Sossenheim, den 19. Juli 1919.

Der Gemeindevorstand: Brum, Bürgermeister.

Feldschutz.

Wir machen wiederholt auf folgende Bestimmungen aufmerksam:

1. Das Betreten des Feldes ist jeder Person ver­boten, die nicht im Felde begütert ist oder ein Pachtgrundstück besitzt.

2. Kinder unter 14 Jahren dürfen ohne Begleitung ihrer Eltern oder anderen berechtigter erwachsener Personen das Feld nicht betreten, ausgenommen sind die Fälle, in denen die Kinder für ihre Eitern oder sonstige Grundstücksbesitzer Hilfe leisten.

3. Bei dem Gehen von und zu den auswärtigen Arbeirsstellen dürfen die Feldwege nicht benutzt werden. Hierbei find die öffentlichen Straßen einzuhalten.

4. Das Feld wird in der Zeit von 12l 1 /* Uhr mittags und von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens für alle Feldarbeiten geschloffen.

5. Anzeigen über Felddiebstähle werden an die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Verfolgung abgegeben.

6. Pächtern unserer Schrebergärten, die bei dem Felddiebstahl betroffen werden, wird das Grund­stück abgenommen.

Insbesondere sind es die unbeaufsichtigten Kinder, die viele Zerstörungen in den Feldern und an Bäumen und Sträuchern anrichten. Weiter kommt es vielfach vor, daß neben Wegen Pfade durch be­baute Felder, oder zur Abkürzung des Weges über diese getreten werden. Es spielt hierbei vielfach Gedankenlosigkeit mit, aber jeder muß doch bedenken, welchen großen Schaden er dadurch dem Besitzer und in dieser Zeit dem deutschen Volke zufügt.

Unsere Felder, Wiesen und Obstbäume müssen heute von jedermann geschont und beaufsichtigt werden. Sossenheim, den 19. Juli 1919.

Die Polizeiverwaltung.