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östlichen Bahnhöfe längs dem rechten Mainufer ausgeführt werden? 46 St. gegen 35 ja!
Soll hierzu ein Anlehen von fl. 1,100,000 ausgenommen werden? 51 Stimmen gegen 30 ja! Hierfür stimmen auch Herr Ellissen und andere Mitglieder der Minderheit, da ja doch der Bau beschlossen ist.
Ueber die Anlage von Abfertigungsstellen an den Eisenbahnstationen ist Jedermann einverstanden.
Zweiundzwanzigste (öffentl.) Sitzung. Donnerstag den 26, Juni 1856, Nachmittags 4 Uhr.
1) Ankauf des Sarasin'schen Hauses Lit. K. No. 53 für die Stadt, um den Preis von fl. 110,000. Der Referent des Ausschusses, Herr vr. Schlemmer, gibt vor allen Dingen thatsächliche Erläuterungen aus dem Bericht des Stadtbaumeisters. Das Areal beträgt 11,500 die Gebäulichkeit ist 80 Schuh lang, 62 tief. Das Haupthaus enthält ein Comptoir mit Nebenzimmern und ein Gewölbe, ein Entresol, zwei Stockwerke, Seitenbau, im Ganzen 30 Piecen und 8 Mansarden; die Zimmer und Säle (4) sind 12 bis 15 Fuß hoch, im Entresol etwa 9. Das neue Gerichtsverfahren soll eingeführt werden, Raum dazu ist nöthig, andere Lokalitäten liegen nicht vor; diese ist eventuell mit nicht allzugrvßem Verlust wieder zu verkaufen. Die Mehrheit des Ausschusses trägt also auf Genehmigung des von dem Senat abgeschlossenen Kaufes an.
Die Minderheit (Herr vr. Jucho) fragt: Ist ein Be- dürfniß zu dem Kauf vorhanden? In den Akten wird nur der nöthigen Lokalitäten für das öffentliche Verfahren erwähnt. Die zweite Frage ist: erscheint der abgeschlossene Kauf zur Befriedigung dieses Bedürfnisses zweckmäßig? und die Antwort ist entschieden: nein! Denn für Zuchtpolizei- Gericht, Untersuchungsrichter, Staatsanwalt, mehrere Rüge- gerichte u. s. w. brauchen wir ungefähr 10 Zimmer. Diese finden wir in dem Sarasin'schen Hause nicht. Die Hypothekenbehörde und Kirchenbuchführung kommen schon mit den -Räumlichkeiten gleicher Erde nicht aus; das Entresol von einer Höhe von weniger als 9 Fuß kann man dazu nicht brauchen, die Mansarden auch nicht; in den ersten Stock soll, wie im Ausschuß bemerkt wurde, das Appellaiionsgericht kommen, und den zweiten Stock brauchen noch Hypotheken- und Standesbuchführung; vielleicht mag das Zuchtpolizeigcricht durch diesen Kauf im Stadtgerichtshause unterzubringen sein. Man wird also neben dem Hause die Miethe für das Kohl'sche Haus fortbezahlen müssen uird noch nicht auskommen. Dabei wird die Einrichtung feuerfester Gewölbe in dem Sarasin'schen Hause für die oben genannten Behörden verlangt werden. Man spricht von 30 Piecen; zieht man aber die für Behörden nicht brauchbaren Mansarden und Entresols ab (höchstens zur Akten- Niederlage geeignet), die Loge des Portiers u. dgl., so bleiben zehn übrig. Diese Lokalität steht in keiner unmittelbaren Verbindung mit dem Römer, noch weniger mit den Gefängnissen; ein großer Fehler, wenn man die Strafgerichte dahin verlegen wollte. Das Haus ist schön und solid gebaut, aber für den fraglichen Zweck unbrauchbar.
Herr vr. Mappes ist derselben Meinung, schon damit man nicht wieder in den Frankfurter Fehler einer halben Maßregel verfalle. Schon lange sind neue Gefängnisse
versprochen; mit diesen sollen in demselben Hause die Strass Behörden verbunden sein. Jetzt wist man ein theures Haus kaufen, womit diese Forderung nicht erfüllt werden kann; später wird man auch dieses wieder loswerden müssen. Inzwischen verewigt sich der Skandal, daß schwere und leichte Angeklagte (nicht Ueberwiesene) mit Gensd'armen durch die Stadt aus dem Untersuchungsgefängniß nach dem Untersuchungsgericht transportirt werden! fl. 10,000 wird man bald zu neuen Einrichtungen in dem Hause verwilli- gen müssen, fl. 20,000 etwa in den älteren Häusern für die dort nöthigen Veränderungen, und für das viele Geld hat man alsdann ein Provisorium. Wäre es mehr, so müßte man erst recht dagegen sein, aus den oben erörterten Gründen.
Herr I. C. de Vary bestätigt diese Ansichten durch die Einrichtungen für Untersuchungsbehörden und Gefängnisse zu Wiesbaden.
Herr vr. Varrentrapp dagegen: Bis zur Vollendung der Gefängnißbauten und ihrer vollständigen Conformität mit dem Strafverfahren und den Strafbehörden wird man erst noch mancher Erfahrungen bedürfen. Diese können nicht in den bestehenden Lokalitäten gemacht werden. Bedürfen wir später des Sarasin'schen Hauses nicht mehr, so ist es ohne großen Verlust zu verkaufen.
Herr Sen. Speltz: Es ist ein allgemeines Bedürf- niß für bessere Amts-Lokalitäten, nicht lediglich ein besonderes für die Strafgerichte vorhanden. Man kann sich davon auf dem Polizei- und Recheneiamt überzeugen. Daß man die Entresols nicht brauchen könne, ist Suppo- sition; nur 10 Piecen werden als brauchbar von Herrn vr. Jucho berechnet; aber welche! große Säle, die man abtheilen kann. Der Gefängnißbau ist noch im Weiten. Bis dahin muß doch für Räumlichkeiten gesorgt werden. Zu miethen ist nichts Passendes.
Herr vr. Jucho verneint dieses, zumal wenn man nicht grade an die Nähe des Römers, sondern an die Nähe der Constabler Wache denke; auch werden die Assisen nur kurze Zeit dauern, und man könne sich aushülfsweise des dafür gebauten Lokals bedienen. In den Akten steht nichts von dem Bedürfniß der Aemter nach neuen Lokalitäten. Sie werden sich noch etwas gedulden können.
Der Herr Referent bezieht sich auf die bereits gemachten Bemerkungen. Die erste Abstimmung ist zweifelhaft; die zweite spricht sich für den Kauf aus.
2) Rückäußerung des Senats über die Einrichtung der Gensd'armerie. Der Senat ist mit der gesetzgebenden Versammlung einverstanden; es werden Schutzmänner mit einem Gehalt von fl. 512 im Ganzen angenommen. Sie wohnen nicht in der Kaserne, stehen nicht unter den Militärgesetzen; ein dritter Polizei -Commissär (mit fl. 1300 Gehalt und fl. 200 Remuneration) wird zur Leitung der Schutzmänner angenommen werden, (Die früheren Verhandlungen und Beschlüsse der gesetzgebenden Versammlung über diesen Gegenstand sind erfttnerlich.)
3) Mittheilung des Senats über die Centralisation der Armenpflege. Es wird ein Ausschuß ernannt, bestehend aus den Herren vr. Mappes, Quilling, Senator v. Oven, Pfeffel und vr. Varrentrapp.
4) Ausschußbericht über die Stiftungsordnung (Referent Herr vr. Mappes). Artikel 2 der allgemeinen Stiftungsordnung soll in Betreff des Versorgungshauses dahin