Amtsblatt der freien Stadt Frankfurt.

Von sämmtlichen Verordnungen, welche im Laufe eines Jahres durch dieses Amtsblatt erlassen-werden, ivird am Schlüße des Jahrs eine besondere, chronologisch gereihete Ausgabe von mir veranstaltet, in welcher die neuern Verordnungen in extenso abgedruckt, diejenigen aber, welche sich schon in der Beyerbach'schen Sammlung befinden, und hier nur renovirt erscheinen, mit Hinweisung auf jene, angedeuket werden sollen. Zeder Jahrgang wird mit einem Titel, alphabetischen Sachregister und chronologischen Inhaltsverzeichnisse versehen seyn, und den Geschäftsleuten und Sammlern eine bequeme Fortsetzung und Vervollständigung der Sammlung hiesiger Verord­nungen, gewähren. I. Fr. Wenn er.

Bekanntmachungen.

Die sei! vielen Zähren bestehenden und zuletzt am 27. Jänner 1815 erneuerten polizeilichen Vorschriften wegen des Schließens öffentlicher Wirthschafren zur späten Abendzeit und des öffentlichen Musikhalkens, sind in neuern Zeiten öfters unbeachtet geblieben, und dadurch zu mancher Unordnung und Störuug Anlaß gegeben worden. Das Polizei-Amt sieht sich daher veranlaßt, den Inhalt derselben hier zu wiederholen und versieht sch dabei zu demjenigen Theil des hiesigen Publikums, den solche angehn, um so mehr einer folgsamen Beob, achtung, als solche lediglich den Zweck haben, dem allzu, großen Hange zu Unordnungen und nächtlichen Trinkge, lagen, welche die Lust zur Arbeit tödten und die Gesund, heit untergraben, entgegen zu wirken.

1) Alle Kaffee,, Wein,, Bier,, Brandwein, und Aepfelwein / Wirthschafren müssen täglich um 11 Uhr des Abends geschloffen werden.

2) Zn Fallen, wo aus besonderen Veranlassungen die Wirthschafk über diese Feierstunde verlängert, auch an Werktagen Musil? gehalten werden will, muß zuvor die Anzeige davon bei dem Polizei , Amt gemacht, und die Erlaubnis; ausgewirkt werden.

3) Zm Uebertretungsfalle ist der Wirth in eine Geld, strafe von 10 Rthlr. und jeder East in eine Strafe von 3 Rthlr. verfallen.

4) Wegen der Sonn, und Feiertage wird auf die Verordnung Eines hohen Senats vom 21. August

l. Z. verwiesen.

Frankfurt am 24. November 1817.

Renoyatum den 28. December 1818.

Polizri, Amt.

Das Tabakrauchen auf den Straßen hat seit einiger Zeit so sehr überhand genommen, daß solches nicht al, lein den Vorübergehenden unangenehm und lästig wird, sondern es kann auch dadurch- leicht Fen-ersgefahr entste, hen. da die Rauchenden dabei meistens diejenigen Vor, sichtsmaasrege,ln nicht beobachten, welche durch die Po, lizei, Verordnung vom 5. September 1809 vorgeschrie, den sind.

Um diesen schädlichen, .mit so manchen Nachrheilen verbundenen Unfug zu steuern, wird hiermit zu eines Jeden genauer Nachachrung jenes frühere Verbot tvf >"uert, und zu dem Ende verordnet:

1. Das Tabakranchen ist gänzlich verboten:

s) in den Ställen, Höfen, Schenern, Böden, Waarenlagern und Magazinen;

b) in den engen Straßen, welche längst den Stadt, mauern und den daselbst erbauten bretternen Der, schlagen hinziehen;

e) auf dem sogenannten Holz- und ZimmerGraben;

d) in der Nahe der Heu, und Gücerwaaqe;

e) bei dem Auf, und Abladen der Früchte, des Heues und Strohes;

f) in den neu angelegten Spatzlergängen vor- und innerhalb den Stadtthoren. so wie in der Allee zunächst dem Roßmarkt;

g) in der Nähe der Wachen, sowohl in der Stadt

als an den Thoren, und endlich ,

h) des Abends nach eingekrerener Dämmerung, Und während der Nacht auf den Straßen innerhalb der Stadt.

2. Zeder, weicher an den erwähnten Orken, oder zue verbotenen Zeit auf der Straße Tabak raucht, soll angehalten, und mit einer Strafe von 3 fl. belegt werden. ,

3. Am Tage ist das Tabakrauchen auf den Straßen, mit Ausnahme der Orte, wo solches in gegenwär­tiger Verordnung durchaus untersagt worden, nur daun gestattet, wenn die Pfeife mit einem Deckel wohl verschlossen gehalten wird.

4. Wer dem vorstehenden § 3 zuwider handelt, ist in eine Strafe von 3o kr. verfallen.

Das Polizei-Personale ist angewiesen, darauf zu wachen, daß obige Vorschriften gehörig beobachtet werden.

Erneuert, Frankfurt, den 28 December 1818 '

Polizei, Amt.

Nachdem durch die mit den Vrnnnenrechnungen vori genommene Revision sich ergeben hat, daß mehrere Brunnenmeister seit dem Jahre 1810 mit ihren Rech, nnngen annoch zurückstehen und also den verehelichen Rarhsbeschlnssen vom 8 April und 29. Dezember 1733 kein Genüge geleistet haben, so werden sämmtliche da­mit in Rückstand gebliebenen Brunnenmeister erinnert, dieselben verordnnngsmäßig für jedes Zahr bejonderS zu stellen und innerhalb 3 Wochen bei Unterzeichnetem Amte zu übergeben.

Frankfurt, d. 23.Dez. lLl8. Polizei, Amt»