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Amtsblatt der freien Stadt Frankfurt.
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$p.45. Freitag, 23. April__
Gerichtliche Bekanntmachungen.
Auf Ansuchen der Gcschwornen des hiesigen Schrei- Mhandweeks, wird die, am 28ten Marz 1797 publijirte auch mehrmals wiederholte Verordnung, wornach
„die Niederlagen fremder Schreinerarbeiten zwischen den Messen gänzlich verboten sind, und den, wahrend den hiesigen Messen dahier feil haltenden fremden Schreinern befohlen ist, ihre, auf allhiesige Messe zum feilen Verkauf gebrachte Maaren, so viel chavon noch den Samstag in der dritten Meß w o ch e als dem gewöhnlichen Ende der Messe voerarhig ist, längstens innerhalb den nächsten ö^Tagen wieder ein- zupacken und wiederum aus hiesiger'Stadt zu schaffen, somit diese nochvorräthig gblievene Ächreinerwaaren, sie mögen Namen haben wie sie wollen, bei kemem hier sigen Bürger oder Einwohner cinzust. kler,, und blos auf die künftige Messe anfbewahren zu lassu, am wenigsten aber solche zwischen den Mejftn zum Vcr- kauf in Kommission zu geben, widrigenfalls berglei- chen Maaren ohne alle Nachsicht kvnfiscirt, auch dre- jenige hiesige Burger und Einwohner, die solche in den Messen nicht verkaufte fremde Schreine- waaren in ihren Häusern oder Gewölben, geg.n einen Be- standzins oder unenrgeldlich aufnehmen, oder gar kommissionsweise verkaufen, mit einer Strafe von 50 Rthlr. belegt werden sollen" zu jedermanns Wissenschaft an durch wiederholt bekannt ger macht. Zugleich werden die fremden, auf hiesiger M.sse feilhaltende Schreiner verwarnt, nicht langer als spare- fiens den S a m st a g der dritten M e ß w o ch e N a ch- mittags 3 Uhr feil zu halten, und nach dieser Stunde, unter keinerlei Vorwand, etwas von ihren Maaren in hiesige Häuser bringen zu lassen, indem namentlich der, zu Umgehung obiger Verordnung öfters gebrauchte Vorwand, daß die Maare schon während der Messe verkauft worden, und erst jetzt dem Käufer zugeschickt oder von demselben abgeholt werde, nicht berücksichtigt, vielmehr jede, nach 3 Uhr Samstags der dritten Meßwoche, aus dem Laden oder Gewölbe eines auf hiesiger Messe feilhaltenden fremden Schreiners, in ein hiesiges Haus gebracht werdende Maare^, durch das dazu beorderte Polizeipersonal angehalteu und'^damit der bestehenden Verordnung nach verfahren werden wird. Frankfurt, 2 «. April I8i9.
Jüngeres B ürgermeiste tt A m t.
Zn Jnsatzklagsachen gegen den Gärtnermeister L o- Lichtweis et urx. wird zufolge verehelichen Ttadtgerichrsdekrets vom ii. Dezbr. v I.
die besagten Lichtweis'schm Eheleuten gehörige.
am Luginsland in der Brunnengasse gelegene und mit Litt. E. Nr. 76. bezeichnet Behausung, welche jährlich fl. 3. Laternengeld entrichtet, übrigens, so viel bekannt, grundzinsfrei und ledig ist, für das darauf haftende erste Jnsatzkapital von zusammen fl. 3300 nebst ausgelaufenen Zinsen und Kosten hiermit zum erstenmal feilgeboten.
Auf des Unterzeichneten Amtszimmer kann man bis zum demnächst bestimmt werdenden Mrsteigerungstermin nähere Auskunft erhalten, auch Gebote zu Protokysi geben.
Frankfurt, 22. April 1319.
Der Fiskal,
_ Dr. Jona s.
Das Tabackrauch-n auf den Straßen hat seit einigee Zeit so sehr überhand genommen, daß solches nicht allein den Vorübergehenden unangenehm und lästig wird, sonder» es kann auch dadurch leicht Feuersgefahr entstehen, da die Rauchenden dabei meistens diejenigen Vorstchtsmaas- regeln Nicht beobachten, welche durch die Polizei!Verordnung vom 5. Septemb 1809 vorgeschrieben sind.
Um diefem schädlichen, mit so manchen Nachtheilen verbundenen Unfug zu steuern, wird hiermit zu eines Jeden genauer Nachachrung jenes frühere Verbot erneuert, und zu dem Ende verordnet:
1 . Das Tabacksrarrchen ist gänzlich verboten:
a) in den Ställen, Höfen, Scheuern, Böden, Maare «lagern und Magazinen;
b) in den engen Straßen, welche langst den Stadt- Mauern und den daselbst erbauten breternrn Verschlügen hinziehen;
e) auf dem sogenannten Holz- u. Zimmer-Graben;
d) in der Nähe der Hen- und Güter-Waage;
e) bei dem Auf- und Lbladen der Früchte, des HcueS und Strohes;
f) in den neu angelegten Spaziergängen vor- und innerhalb den Skadrthoren, so wie in der Allee zunächst dem Noßmarkt;
g) in der Nähe der Wachen, sowohl in der Stadt als an den Thoren, und endlich
b) des Abends nach eingetretener Dämmerung, und während der Nachr auf den Streßen innerhalb der Stadt.
2. Jeder, welcher an den erwähnten Orken, oder zue verbotenen Zeit auf der Straße Taback raucht, soll angehalten, und mit emer Strafe von 3 st. belegt werden.
3. Am Tage ist das Tobacksrauchen auf den Strassen, mir Ausnahme der Orte, wo solches in gegenwärtiger Verordnung durchaus untersagt worden, nur