dann gestattet, wenn die Pfeife mit einem Deckel wohl verschlossen gehalten wird.
4. Wer dem vorstehenden §. 3. zuwiderhandelt, ist in eine Strafe von 30 kr. verfallen.
, Das Polizei-Personal ist angewiesen, darauf zu m: chen, daß obige Vorschriften gehörig beobachtet werden. Erneuert Frankfurt den 16. Marz 1819.
P o l i z e i r A nr k.
Eine Tasche mit Schlüsseln ist dahier gefunden wor< den, welche der dazu sich legitimirende Eigenthümer auf dem Unterzeichneten Amte in Empfang nehmen kann. Frankfurt/ 16. 2fpnl 1819.
Polizei-Amt.
Wenn die allgemeine Stimme uber^ die öffentliche Anlage um die Stadt sich lange schon zu ihren Gunsten ausgesprochen hat —und Jedermann daran Vergnügen und Wohlbehagen findet, so muß man auch überall den guten Willen und Wunsch voraussetzen, daß, was für «lle geschaffen worden, glich von allen möge geachtet, geschont und in dem wohlg/pflegten Zustande erhalten werden., Zn dieser Berücksichtigung wird Jedermann ermahnt:
1) ^fich des Abhrechens jeder Arten von Zweigen und
Blumen oder sonstiger Beschädigungen der Gewacht se, so wie auch des Betretens der Grasplätze und Einfassungen durchaus zu enthalten, und besonders werden Die Dienstherrschaften anfgefordert ihren Mägden ernstlichst einzu-inden, nicht zuzugeben, daß solches durch die ihrer Aufsicht anvertrauten Kin« der geschehe —
2) wird das Ausheben der Nester und Fangen der Vor gel auf's strengste verboten —
3) haben die Gärtenbewohner Sorge zu tragen, daß kein ihnen ungehöriges Federvieh in den Anlagen hernmlaufe — und
-4) werden die Eigenthümer der Hunde ersucht, den, selben in den Promenaden nicht den freien Lauf zu lassen, sondern sie bei sich auf dem Weg und von den Gewächsen entfernt zu halten. —
Gleichwie man nnn durch gegenwärtige Verordnung OaS Fortgedeien der öffentlichen Promenaden zum fernern Vergnügen' des Publikums lediglich zu bezwecken sucht, so gewänigt man von dessen Mitwürkung die vollständig, pe Ausführung derselben.
Frankfurt, 16. April 1819.
D a u , A m t.
E d t kt al-L adung.
Alle diejenigen, welche an die Nachlassenschaft des «m 3. Oktbr. 1819. verstorbenen hiesigen Bürgers und- Bäckermeisters Johann K o n r a b D ieteri ch Erb, rrnd sonstige Ansprüche zu machen haben,, werden hierdurch «mfge fordert, selbige binnen d r e l W o chen bei Unterzeichnetem Gericht an, und auszuführen, oder zu. KeMcirt-igen, daß nach fruchtlosem Ablauf dieses Termins
der auf die auswärts wohnende Miterbin fallende Ech ancheil ohne Kaution verabfolgt werden soll.
§ r a n k fu r t, i4. April 19is.
S t a d t , G e r i ch t,
' Hart mann, Sekr.
Polizei-Taxen und Viktualien-Preise.
B r o d.
Ein Laib Roggenbrod zu 3 kr. . . . . T Pfd. 6 !t|,
Ein Laib Roggenbrod zu 6 kr. . . . „ 2 Pfd. 12 Lth.
Ein Laib Roggenbrod zu 9 kr. . . . . 3 Pfd. 16 Lth.
Ein gemischtes Roggenbrod von 6 Pfd. . . . . 16 ff. Ein dergleichen Brod bei den Dorfbäckern auf dem
Älarkt . » . . . * * » ♦ » * • ,i5 fi'-j
Ein Wasserwerk zu i kr. . . . . - . . « . 6 Lth.
Ein Mi ich brod zu l fr. . . . . . . . .51/2 1
Ein kau scher Miichbrod zu i kr. .... .5 Fleisch.
Rindfleisch, das Pfd. ...... 12 kr. i Hklr.
Kalbfleisch r , ...... 1v kr: 1 Hllr.
Hammelfleisch i ...... it fr. l Hllr.
Schweinefleisch t ...... 13. ft*. 1 Hllr.
a) Bei dem Fleischg eivichte gehören 33 Loth auf ein Pfund, d ^ Die Fleischzugabe beträgt den zehnten Theil des Gewichtes, mithin auf fünf Pfund'ein halbes und (cif von der nämlichen Gattung des Fleisches ieyn. c) Der Verkauf des Fleisches ohne Zugabe- um einen höhernPrkjt als die Taxe bestimmt, ist bei Strafe verboten.
Bier.
Die Maas Bier im Hause zu verzapfen.... 6 kr.
Die Maas Bier über die Gasse ...... 6 kr.
Kohlen..
Buchene, die Bütte, mit Auflage .. . . . 1 fl. 16 kr. F r u ch t, u n d M e h l , P r e i s e vom 16. bis zum 22. April 1819.
Weizen, das Malter . . L fl. 20 kr. bis 8 fl. 30 kr. Korn t f . . 6 fl. — kr. bis 6 fl. 20 kr.
Gerste r r . . 5 fl. — kr. bis 5 fl. Soft.
Hafer r t ... 3 fl. 20. kr. bis 3 fl. 50 kr.
Weizenmehl, das Malter
geschwung. Vorschuß, i3 ff. — kr. bis — fl. — kr.
gemeiner Vorschuß 7 fl. 30 kr. bis — fl. — kr.
Roggenmehl, das Malter 6 fl. 15 kr. bis — fl. — kr.
Heu, der Zentner . . . 1 fl. 43 kr. bis 2. fl. 36 kr.
Kornstroh, das Fuder . . 11 fl. —kr. bis i3 fl.— kr.
8) W rd das Stroh nach dem Gewicht gekauft, f 9 soll das Fuder 10 Zentner, der Zentner aber iv8 PM wiegen.
Frankfurt,, den 23. April. 1219.
P 0 s i z e i, A m t.
Th 0 r s ch l U Vom 24. bis 3o. April um 8 Uhr»