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sein

kann, wenn die Gemeinde möglichst selbständig wird, er­sucht die Versammlung den Senat, Einleitung zu treffen zur vollständigen Ablösung der von dem Gesetz festgcstellten Leistun­gen des Staates an die lutherische wie an die katholische Kir- chcngemeinde, und zwar unter Berücksichtigung der Verhältnisse nach Billigkeit und Recht."

vr. Leykauff erklärt, daß der von ihm und vr. Malß eingebrachte Antrag dasselbe bezwecke, was die Versammlung im vorigen Jahre beschlossen, und nur von bestimmten Vor­schlägen absehe. Auch jener Vorschlag habe nicht das letzte Wort sein, sondern nur eine Handhabe der Verständigung bieten sollen. Das Verhalten des Gemcindcvorstands, welches er als ungehörig bezeichnen müsse, kann für uns keine Ver­anlassung sein, davon zurückzutretcn.

vr. Pfefferkorn hält dafür, daß der Antrag der Herren vr. Malß und vr. Leykauff nur bezweckte, einem drohenden Conflikt vorzubeugeu. Allein auch vr. Fricdlcbens Antrag begegne ganz seinen eignen Ansichten, und Redner empfiehlt daher, die beiderseitigen Anträge vor den Senat gelangen zu lassen.

vr. Malß bekennt sich ebenfalls zu dem Princip der Trennung von Kirche und Staat, und begrüßte daher den weitergehendcn Antrag. Allein die finanzielle Freistellung ge- nügt dazu nicht, es bedarf dazu auch der rechtlichen Unab­hängigkeit. Redner erweitert seinen Antrag dahin: die gg. Vers, bezeichnet dabei die vollständige Selbstständigkeit der lutherischen Gemeinde in finanzieller Beziehung unter Berück­sichtigung aller Verhältnisse des Rechtes und der Billigkeit als Ziel der vorzunehmendcn Revision.

vr. Mr. Fried leben. Die Vermehrung der Dotation wird aus zwei Gründen begehrt: von dem Gemcindevorstaud als ein Recht, von dem Senat, unter Abweisung eines solchen , Rechtes, als Sache der Billigkeit. Die Frage, ob dem Gc- meindevorstand ein Recht auf Erhöhung der Dotation znstehc,

. gehört nicht vor unser Forum, sie wird nötigenfalls durch . die Gerichte entschieden. Unsere Richtschnur ist das verfassungs­mäßige Gesetz, und in H. 14 der Dotationsurkundc Hecht es ausdrücklich, daß durch diese Dotation der Forderung des 39 der Constitutions-Ergänzungs-Akte, nach welcher die Dotationsfrage auf dem Weg des Gesetzes erledigt werden solle, genügt sei. Von diesem Standpunkte aus erscheint das Ver­langen des Gemciudevorstandes als auf eine neue Dotation! gehend, und da erhebt sich die Frage, ob cs recht sei heute,! bei der gesetzlichen Gleichstellung aller Confessionen. die eine! vorzugsweise und auf Kosten der andern zu unterstützen.. Diese Frage wird schwerlich bejaht werden. Aber auch Bil-! ligkeitsgründe hierfür lassen sich nicht finden. Die Gemeinde! bezieht eine baare Dotation nnd hat den Genuß der zwölf j Pfarrhäuser. Daß die Baar-Totation sich mit der Zeit un­genügend erwiesen hat, wüd nicht geläugnet, anderseits aber konnte man vor 35 Jahren auch nicht vorhcrsehen, welche Leistung die Gemeinde in den zwölf Pfarrhäusern vom Staate erhält und welche Summen sie darin vergeudet. Wenn man erwägt, daß die Gemeinde darin ausreichend die! Mittel besitzt ihren Bedürfnissen zu genügen, so muß man j . sich gestehen, daß sie der Beihülfe des Staates nicht bedarf., ! Es braucht diese Leistung nur rationeller verwaltet zu werden,

,, und die Gemeinde würde dabei noch ein sehr gutes Geschäft machen. Zu 400,000 fl. veranschlagt, verwohnen die zwölf Pfarrer in diesen Häusern nicht weniger als 10,000 fl.

! jährlich, eine Summe, die vollauf hinreicht, alle Bedürfnisse ^ der Gemeinde reichlich zu decken und noch weiter gehende Ansprüche, als heute gestellt werden, zu befriedigen. Und , dabei ist ja in unserem Vorschlag die Ablösungssumme keine definitive, deren Erhöhung ausgeschlossen wäre. Es war dies ^ der einfachste und natürlichste Weg, die Sache zur Erledigung zu bringen. Der Antrag der Commission schließt ein Zurück­kommen auf denselben nicht aus, er erwartet nur die weiteren ^ Propositionen von dem Gemcindevorstand, da seine eigenen zurückgewiesen werden. Durch den Antrag des Herrn vr. Malß würden wir uns indirekt zu einer Erhöhung der Dota­tion bereit erklären, während der Antrag des Herrn vr. weä.

Friedlcben nur eine andere Form für die finanzielle Leistung gäbe, die Gemeinde aber noch keineswegs selbständig machte, indem die Consistorialverfassung noch immer bestehen bliebe, deren Aufhebung allein ihr die volle Freiheit gewähren kann» Ich empfehle daher den Commissionsantrag.

Nachdem noch die Herren vr. Malß und vr. meä. Fried leben, sowie vr. Jung als Berichterstatter ihre Anträge befürwortet, wird bei der Abstimmung der Antrag Fried Lebens in Verbindung mit dem Commifsionsantrag angenommen.

Oefsentliche Vorlesungen.

Von Carl Vogt.

(Aus der Kölnischen Zeitung.)

(Schluß.)

Wie könnte man sich nun die praktische Ausführung denken?

Nehmen wir einmal an, daß an einem größeren Orte, wo viele wohlhabende und selbst reiche Bürger wohnen und keine Universität sich findet, daß an einem solchen Orte auf den Antrieb wohlangesehener und von Eifer für die Sache belebter Männer ein Verein sich bildete, welcher durch die Zeichnung von Aktien eine Garantie für etwaigen Verlust übernähme. Ein solcher Verein könnte sich selbständig bilden, er könnte sich an bestehende Gesellschaften oder Vereine an- schließcn, aus denen hervorgehen, mit ihnen gemeinschaftliche Sache machen kurz, den lokalen Verhältnissen wäre hier der weiteste Spielraum gelassen, um nur den cuien Zweck zu- erfüllen: so viele Vereinsglieder als möglich und der Betrag der Aktie so gering als möglich.

Nehmen wir an, die höchste Verpflichtung einer Aktie betrage zehn Gulden per Jahr und es könne Jeder so viel Aktien nehmen, als ihm beliebe. Wäre es zu viel, anzu- nehmen, daß man in einer solchen Stadt, wie z. B. Frank­furt, Köln, Hamburg u. s. w., sechshundert Aktien gezeichnet erhielte?

Sobald diese Aktienzahl gezeichnet wäre, würde ein diri- girendcs Comit6 gebildet, welches alle materiellen Besorgungen, übernimmt und im Namen der Aktionäre Verträge abschließt, Lokale miethct oder die Schritte zur Beschaffung derselben bei Behörden u. s. w. übernimmt.

Dieses Comit6 schließt mit geeignet erscheinenden Män­nern Verträge über zu haltende öffentliche Vorlesungen ab, und zwar zunächst nur provisorisch für kürzere Serien später, wenn sich die Vortragenden bewähren, für ein Jahr oder für längere Zeiten.

Sämmtlichc Einnahmen von den Vorlesungen fallen in die Vercinscasse. Der Vortragende erhält daraus eine be­stimmte, vorher mit ihm abgesprochcne Besoldung und, wenn die Einnahmen die Ausgaben übersteigen, einen ebenfalls vorher bestimmten Antheil an dem Reingewinne, während der Rest zur Bildung eines Reservefonds verwandt wird.

Die Aktionäre, von welchen nur im Falle eines Ver­lustes eine entsprechende Einzahlung verlangt wird, haben bestimmte Vortheile, z. B. bessere Plätze, Sperrsitze, eine Verminderung des Abonnementsprcises und dergleichen, was alles nach Brauch und Sitte zu bemessen.

Rechnen wir nun einmal. Das Vereinsjahr soll vom 1. November bis 30. April dauern, also, mit Abzug der Christ- und Neujahrsferien, vierundzwanzig Wochen im Ganzen.

Der Vortragende wird verpflichtet, wöchentlich drei Vor­lesungen zu halten, je nach Beschaffenheit seiner Wissenschaft, alle drei über einen größeren Theil, -der zwei über einen bedeutenderen Zweig, die dritte Stunde über einen enger be­grenzten Gegenstand.