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5) zum Polizeidirector:
der Kammerrath Deines.
6) zum Polizeiactuar, zugleich Civilstandsbeamten:
Kammersecretair Schraidt.
Art. 6.
In Ansehung aller übrigen Städte und Gemeinden Unsers Großherzogthums wollen Wir, daß vorerst die gegenwärtigen Stadt- und Dorfschultheissen, Bürgermeister, Stadträthe und Dorfgerichte allenthalben als Maire, Gemeindeeinnehmer und Municipalräthe in so lang zu betrachten, die Instizbeamr ten aber in ihren Aemtern als Districtsmaire angesehen seyn sollen, bis die Prä'fecte, was hierin in ihren Departements» abzuä'ndern seyn möge, ihre Berichte an Unfern Minister des Innern erstattet, und Wir hierauf etwas Anderes verfügt har den werden.
Art. 6.
Jeder Prä'fect hat vorznschlagen und an Unfern Minister des Innern zu berichten, welches Personal seine Bureaux, auch die Bureaux der Polizeidirectoren und Maire in den Hauptstädten erfordern; denselbigen Bericht hat auch der Oberpolizeidirector zu Frankfurt an Untern Polizeiminister unmittelbar zu erstatten. Unser Polizeiminister wird hiernä'chst auch zu den Polizeigerichten in den Hauptstädten zwei Assessor ren ernennen.
Art. 7.
Wir werden dann auch die Gehalte der Prä'fecte, Prä'fec- turräthe, Generalsecretaire, Polizeidirectoren, Maire in den Hauptstädten, ihrer Adjuncte und Mairiesecretaire bestimmen.
Art. 8.
Die allenthalben dermalen bei den Archiven und Negir straturen angestellten Dienstpersonen haben an Untere Mini-