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Höchste Verordnung, die Beförderung der Kuhpocken- Jmpfung betreffend.
Wir Carl von Gottes Gnaden Fürst Primas des rheinischen Bundes, Großherzog von Frank, furt , Erzbischof von Negensburg rc. rc.
haben zur Beförderung der Kuhpockenimpfung in allen Disiricten Unfers Großherzogthums,
rr
auf Vortrag Unsers Ministers des Innern und der Polizei, und nach Anhörung Unsers Staarsrathes,
verordnet;
Art. >.
Die fortschreitende Erfahrung für die Wohlthat der Schutzblatkern läßt erwarten, daß alle Eltern, welchen das Wohl ihrer Kinder angelegen ist, dieses Schuhmittel nicht versäumen werden. Es bedarf daher für diese Eltern wohl keines Zwanges, sondern nur einer Aufmunterung im 'Allgemeinen, welche Wir durch gegenwärtige Verordnung beabsichten.
Art. 2.
Alle in Armen» und Waisenhäusern, oder in sonstigen Staatsversvrgungsanstatten aufgeuommene und auf öffentliche