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Art. 6.

Die Conftribirten, in so fern solche bei der Aufnahme in den Militairdienst dieses Attest nicht beibringen werden, sollen geimpft werden. Die Bataittonscommandanten haben hiefür Sorge zu tragen, und zweckmäßige Einrichtungen zu treffen.

Art. 7.

Bei allen Gesuchen um Bürgeraufnahmen und Gewerbs« gestattuugen muffen die Zeugnisse über geschehene Impfung der Supplicanten, und bei verheiratheten Personen auch über die Impfung der Kinder beigebracht werden, in so fern solche die natürlichen Blattern noch nicht überstanden haben.

Art. 8.

Niemand kann künftighin eine öffentliche Anstellung er/ halten, oder irgend ein öffentliches Amt im Großherzog/ thum begleiten, welcher nicht erweise, daß er entweder geimpft sey, oder die natürlichen Blattern bereits gehabt habe.

Art. 9.

Alle Zeugnisse über geschehene Impfung müssen ans ungestempeltem Papiere uucntgeldlich ausgefertigt werden , und sind der Formalität der Einregistrirung nicht unter/ worfen.

Art. ro.

Im Falle, wenn sich in einem Orte natürliche Blattern