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Großherzoglich ftankfurtisches Regierungsblatt.

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2ten Bandes istes Blatt.

Allgemeine Gesetze und Verordnungen.

Aufforderung der großherzoglichen Vasallen in denen die Departements Fuld und Hanau bildenden Landen zur Lehensmuthung.

Wir Carl von Gottes Gnaden Fürst Primas des rheinischen Bundes, Großherzog von Frank furt, Erzbischof von Negensbnrg rc. rc. haben bereits unterm gten Mai ,8( 8 alle Vasallen, wessen Standes und Charakters sie seyn mögen, die vorhin von Kaiser und Reich, oder andern Landesherren Lehen getragen haben, die in Unfern^Sonverainetatslanden gelegen sind, ankgofordert, diese Lehen, wie sie auch ohne Unsere Aussorde- rnng verbunden waren, binnen einer unerstrcckbaren Frist eines Jahres bei Uns zu suchen, zu muthen, und uach beb gebrachten lehenrechtlichen, auch lehenhofsobservanzn'äßlgen Erfordernissen zu empfangen, insbe'ondere aber ihrer Mur thung sogleich ihren ältesten und jüngsten in Händen haben­den Lehenbrief, nebst Verzeichniß der Lebcnstücke, unter den sonst unvermeidlichen, in Rechten genugsam bekannten Rechts- nachr.-eüen betzulegen.