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son» welche durch die Wahl der Mittel zumStaatszwecke, den allgemeinen Willen realisiren soll. Ohne einen Oberherrn liann, wie gezeigt worden ist, die bürgerliche Gesellschaft ihren Zweck, die Errichtung eines rechtlichen Zustandes, nicht erreichen. Denn ohne Oberherrn ist keine Einstimmung der Gesellschaftskräfte, keine Einheit des Willens möglich. Aus diesem lie- dürfnifs einer Willenseinheit folgt, dafs nur JLiner Regent seyn könne. *) Wii-
clien, dieser ihn zum Gehorsam zwingen will, und der Unterthan sich mit Gewalt diesem Zwange widersetzt.
*) Aufmerksamen Lesern brauche ich es wohl nicht zu sagen, dafs ich hier weit entfernt bin zu behaupten, die Regentschaft müsse in Einer physischen oder moralischen Person vereinigt seyn. Diese Kegentschaft mag immer vertheilt seyn. Der Oberherr hört dadurch nicht auf Ein Oberl ierr zu seyn. Die Person z. 15., welche die gesetzgebende GewaltinHau-