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hen, otler der Unterwerfungsvertrag kann nicht der Vertrag der bürgerlichen Unterwerfung seyn.
Übrigens bemerke ich hier ausdrücklich (für diejenigen wenigstens, die es nicht von selbst bemerken mög- ten) dafs in dieser ganzen Schrift, am meisten aber hier, wo ich von einem Strafrecht der Unterthanen gesprochen habe, nur von dem Recht, nicht aber von der Moralität der Ausübung des Rechts die Rede ist. MoralischeBilligung einer That ist durchaus verschieden von der rechtlichen Verteidigung derselben; und nur diese, nicbtaber jene, derenBe- griindung ich den Moralisten überlassen will, ist der Gegenstand meiner Untersuchung. Als Rechtslehrer sage ich: das Volk hat ein Recht sich zu verteidigen und selbst zu strafen; als Moralist aber: der edle und verständige Mann mufs das liestc wünschen