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2) Verpflichtet seyn, dem den Ge- sellschaftszweck verletzenden Regen? ten nicht zu widerstehen, weil wir verpflichtet sind, den Staat zu erhalten, heifst nichts anders, als verpflichtet seyn zu leiden, dafls kein Staat eocistire , damit er existire. — Oder giebt’s einen Staat ohne einen Zweck des Staats?
Neuntes Kapitel.
Der Regent in so fern er blofse Privatperson ist, und als solche die Rechte der Unterthanen kränkt, kann mit Recht gezwungen werden.
.Bisher wurde bewiesen, dafs dem
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Unterthan ein Zwangsrecht gegen den
Regenten zustehe, welcher den Unterwerfungsvertrag (von dem wir bis