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2) Verpflichtet seyn, dem den Ge- sellschaftszweck verletzenden Regen? ten nicht zu widerstehen, weil wir ver­pflichtet sind, den Staat zu erhalten, heifst nichts anders, als verpflichtet seyn zu leiden, dafls kein Staat eocistire , damit er existire. Oder giebts ei­nen Staat ohne einen Zweck des Staats?

Neuntes Kapitel.

Der Regent in so fern er blofse Privat­person ist, und als solche die Rechte der Unterthanen kränkt, kann mit Recht gezwungen werden.

.Bisher wurde bewiesen, dafs dem

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Unterthan ein Zwangsrecht gegen den

Regenten zustehe, welcher den Unter­werfungsvertrag (von dem wir bis