ein erbliches Vermögen von 19000 reichsthaler——"——" zu=
gefallen. Den Antheil meines Sohnes habe ich frü=
her schon an denselben vollständig abgewährt, da=
gegen blieb der Antheil meiner Tochter bisher un=
gesondert in meinem eigenen Vermögen enthalten
und wurde mit letzterm von mir verwaltet.
Blos 1600 reichsthaler——"——" habe ich meiner Tochter in einer
weimarischen Obligation bisher abgewährt, so daß
ich jetzt noch auf die Summe von 17400 reichsthalern——"——"
davon Schuldnerin bin. Bei Verwaltung des eigenen
Vermögen, unter welchem die Erbgulden meiner
Tochter mit enthalten waren, hatte ich das Un=
glück, in dem Concurse des Handelshauses Muhl
und Compagnie zu Danzig, einen großen Antheil
meines Vermögens zu verlieren, wodurch das=
selbe so weit geschmolzen ist, daß das gesammte
Vermögen, mein eigenes sowohl als auch die von
mir verwalteten Erbgelder meiner Tochter zu=
sammen, beÿ weitem nicht so viel beträgt
als ich meiner Tochter zu gewähren habe.
Aus den angegebenen Gründen wird
nach meinem dereinstigen Ableben von einem
Nachlasse nicht die Rede seÿn können, und mein
gesammtes Vermögen an Mobiliar, Kapita=
lien und litterarischen Nachlaß wird nicht
gefallen. Den Antheil meines Sohnes habe ich frü=
her schon an denselben vollständig abgewährt, da=
gegen blieb der Antheil meiner Tochter bisher un=
gesondert in meinem eigenen Vermögen enthalten
und wurde mit letzterm von mir verwaltet.
Blos 1600 reichsthaler——"——" habe ich meiner Tochter in einer
weimarischen Obligation bisher abgewährt, so daß
ich jetzt noch auf die Summe von 17400 reichsthalern——"——"
davon Schuldnerin bin. Bei Verwaltung des eigenen
Vermögen, unter welchem die Erbgulden meiner
Tochter mit enthalten waren, hatte ich das Un=
glück, in dem Concurse des Handelshauses Muhl
und Compagnie zu Danzig, einen großen Antheil
meines Vermögens zu verlieren, wodurch das=
selbe so weit geschmolzen ist, daß das gesammte
Vermögen, mein eigenes sowohl als auch die von
mir verwalteten Erbgelder meiner Tochter zu=
sammen, beÿ weitem nicht so viel beträgt
als ich meiner Tochter zu gewähren habe.
Aus den angegebenen Gründen wird
nach meinem dereinstigen Ableben von einem
Nachlasse nicht die Rede seÿn können, und mein
gesammtes Vermögen an Mobiliar, Kapita=
lien und litterarischen Nachlaß wird nicht