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Z n st r ii c t I o n
für die .
Hakenrichter des Ehstländischen Gouvernements.
Erste Abtheilung:
Bon Amt, Gewalt, Geschäftsführung und Verantwortlichkeit der Hakenrichter.
Erster Abschnitt.
Von GLnsetzrmg -er HakenrichLer und ihrem Dienste.
" § 1.
Die Landespolizei in jedem der 11 Distrikte Ehstlands wird von einem Hakencichter persönlich und ohne Beisitzer verwaltet. Nur in besonder« Fällen hat der Hakenrichter auf Vorschrift der GouvernementS-Regierung zwei adliche Gutsbesitzer seines Districis, welche seiner Aufforderung sodann bei 10 Rubel Silb. Strafe Folge leisten müssen, als Beisitzer zuzuziehen. -
. § 2 .
Der neuerwählte Hakenrichter leistet, wenn sein Vorgänger im Amte vom Oberlandgerichte entlasten ist, im Oberlandgericht seinen Amtseid und überreicht der Canzellei desselben:
a) seine Dienstliste,
b) das vorgeschriebene Reversale, geheimen Gesellschaften wpder anzugehören, noch künftig in dieselben treten zu wollen,
e) seine Adresse'.
§ 3 .
Hierauf meldet er sich bei dem Civil-Gouverneur und in der Goftvernements-Regierung und übergiebt denen beiden untergeordneten Canzelleien seine Adresse.^
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Die Dienstzeit des Hakenrichters währt 3 Jahre; wenn diese abgelaufen ist oder besondere Umstände ihn veranlassen, vor der Zeit um seine Entlassung zu bitten, so hak der Hakenrichter unter Anführung der gesetzlichen Gründe sein Gesuch beim Landrathö- Collegio einzureichen und demselben jeden Falls ein Zeugniß der Ritterschafkö - Canzellei beizulegen, daß auf den Gütern des ihm anverkrauten Districks keine Abgaben-Rückstände an die Ritter-Casse haften. Die Begründung und Entscheidung'der Zulässigkeit dieses Gesuches und der dafür angeführten Gründe steht nur dem Landraths-Collegio zu.
