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darüber mittelst Berichts dem Gouvernements-Chef vorzustellen und die Gründe auseinanderzusetzen, weshalb es nicht entscheiden könne, die Verfügung des Gouvernements- Chefs in der Sache aber abzuwarten.
§ 265. >
Beschwerden wider die 'Gutspolizei wegen Verweigerung oder nicht gehöriger Ausstellung von Paffen, Kündigungs- oder Wanderungsscheinen' oder eines Scheins über die Berechtigung zur Klage der Gemeinde-Deputirten bei dem GouvernementS-Chef oder bei der Civil-Oberverwaltung außerhalb des Gouvernements, werden bei dem Kirchspielspolizeigerichte angebracht. Dasselbe hat eine solche Beschwerde sofort zu untersuchen und,, wenn die Sache sich als liquid darstellt, dergestalt zu entscheiden, daß es entweder den Kläger mit einer üngegründeten Beschwerde ab und zur Ruhe verweist oder den von der Gutspolizei widerrechtlich verweigerten Schein ausfertigt oder an Stelle eines von derselben ungehörig ausgestellten (z. B. wenn wider den Willen eines Kündigenden dessen Vater, Mutter oder andere Verwandten, minderjährige Kinder ausgenommen, mit auf den Kün- digungsschein gesetzt worden) von sich aus dem Kläger den verlangten Schein ertheilk, welcher vom Hakenrichter im Namen des Kirchspiels-Polizei-Gcrichts zu unterzeichnen ist.
Im Falle aber eine solche Beschwerde sich als conkradictorisch darstellt und nicht durch die dem Kirchspiels-Polizei-Gerichte zu Gebote stehenden Mittel zur Liquidität gebracht werden kann, verweist dasselbe den Kläger, unter Ertheilung einer Bescheinigung darüber, je nach dem Stande des Beklagten an das Gemeindegericht oder an den Gemeinderichter zur Vermittelung und etwanigen weitem Rechtsverfolgung vor dem Kreisgörichte.
tz 266.
Betrifft die Klage einen Mißbrauch der anvertrauken polizeilichen Gewaltwon Seiten der Gemeindebeamten, diese mögen von der Gütspolizei in ihren amtlichen Functionen bereits sofort suspendirt worden sein oder noch nicht, so hat das Kirchspiels-Polizei-Gericht hierüber an Ort und Stelle die genaueste Untersuchung anzustellen und, wenn die angeschuldigten Beamten sich von der ihnen zur Last gelegten Schuld reinigen, dieselben wieder in ihre Function einzusetzen und die-Verfügung der Guts-Polizei aufzuheben. ° ^
§ 267,
-^Erscheint die Sache criminell, so ist dem Hakenrichter die weitere Untersuchung und die Berichterstattung darüber an die Gouvernements-Regierung zu überlassen und hat er sodann zu verfahren, wie oben vorgeschrieben worden. -
§ 268.
Ist die Sache aber nicht als criminell anzusehen und müssen die Gemeindebeamten dennoch für schuldig erkannt werden, für den Mißbrauch ihrer Gewalt ihrer Stellen förmlich entsetzt, zu werden, so ist zur Veranstaltung dessen das kompetente Kreiögericht zu requiriren. Wird jedoch eine geringere Strafe und zwar nur Verweis, 1 bis 4 tägiger Arrest oder Geldbuße zur Beahndung Der schuldigen Gemejndebeamten für genügend erkannt, so hat auch das Kirchspiels-Polizei-Gericht das Recht und dielPflicht, solche alsbald durch den Hakenrichter vollziehen zu lassen. \ '
