I. Allgemeine Verpflichtungen.

§. 1 .

1. -^er Unterförster (Forstschütze) im Fürstlich Jsenburgischen Dienste, soll dem Durchlauchtigsten Für­sten und Fürstenhause mit wahrer aufrichtiger Treue zugethan sein, das Beste der Herrschaft in seinem Wir­kungskreise durch gerechte Mittel nach Möglichkeit be­fördern und Nachtheile nach Kräften abzuwenden suchen.

2. Er soll mit thätiger, überlegter, treuer, ge­wissenhafter, also auch unpartheiischer strenger Dienst­führung überhaupt einen moralisch guten Lebenswandel und ein anständiges Betragen in und außer dem Dien­ste verbinden.

Insbesondere darf er dem Trünke nicht ergeben sein, und selbst außer seinen Dienstgeschäften keine solche Handlungen begehen, welche ihm die Achtung des Pu­blikums entziehen, oder ihn als einen Menschen dar­stellen , von welchem die treue Erfüllung seiner Dienst­pflicht nicht mit Zuverstcht erwartet werden kann.

3. Derselbe darf, ohne besondere Ermächtigung der Unterzeichneten Behörde, keinen Nebendienst und kein Ge-