I. Allgemeine Verpflichtungen.
§. 1 .
1. -^er Unterförster (Forstschütze) im Fürstlich Jsenburgischen Dienste, soll dem Durchlauchtigsten Fürsten und Fürstenhause mit wahrer aufrichtiger Treue zugethan sein, das Beste der Herrschaft in seinem Wirkungskreise durch gerechte Mittel nach Möglichkeit befördern und Nachtheile nach Kräften abzuwenden suchen.
2. Er soll mit thätiger, überlegter, treuer, gewissenhafter, also auch unpartheiischer strenger Dienstführung überhaupt einen moralisch guten Lebenswandel und ein anständiges Betragen in und außer dem Dienste verbinden.
Insbesondere darf er dem Trünke nicht ergeben sein, und selbst außer seinen Dienstgeschäften keine solche Handlungen begehen, welche ihm die Achtung des Publikums entziehen, oder ihn als einen Menschen darstellen , von welchem die treue Erfüllung seiner Dienstpflicht nicht mit Zuverstcht erwartet werden kann.
3. Derselbe darf, ohne besondere Ermächtigung der Unterzeichneten Behörde, keinen Nebendienst und kein Ge-
