9

und der ihm vom Revierförstcr besonders erlaubten Zagdausübung bedienen darf.

§. Z.

Die ihm crtheilte Instruktion, so wie alle andere Papiere und Gegenstände, welche ihm nicht für seine Person, sondern für den Dienstgebrauch überliefert wer­den, hat der Forstschütze sorgfältig aufzubewahren, da­mit er sowohl von jener, als auch von diesen während des Dienstes zweckmäßigen Gebrauch machen kann, die Dienstpapkere aber mit Einschluß der Instruction dem­nächst an seinen Dicnstnachfolger abgegeben werden können.

In seinen Frevelanzeigen und Berichten, so weit er letztere nicht mündlich erstatten kann, hat er auch schriftlich stch deutlich und bestimmt auszudrücken. Hin­sichtlich erstercr, der Frevel-Anzeigen, hat er stch ins­besondere genau nach der ihm übergebenen Kurfürstli­chen Forststrafordnung vom 30. Dezember 1822 zu rich­ten, in so lange solche nicht durch neuere gesetzliche oder reglementäre Vorschriften abgeäudert wird.

II. Besondere Verpflichtungen für den Forst-, Jagd - und Fischereischutz und bei dem Forsts und Jagdbetrieb.

§. 6 .

Hauptsächliche und erste Bestimmung des Unter­försters ist der Forst-, Zagd- und Fischereischutz, nam-