Geschäftsführung für Zimmerleute u. Holzhändler.

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häfts.

Einleitung zum Tagbuch.

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Nachdem nun der Geschäftsmann die Zusammenstellung seines Ver­mögens vollendet hat, so mußte er dieses Vermögen, mit dem er das ' Geschäft begonnen, sowie seine Gläubiger und den baaren Geldvorrath in sein Geschäftsbuch verzeichnen und zwar in das Kassen-Tagbuch.

Dasselbe hat den Zweck, alle Waaren, Einkäufe und Verkäufe auf Kredit, sowie alle baaren Geldeinnahmen und Ausgaben aufzunehmen und zwar dem Datum nach wie sich solche ereignen; es ist durchaus nicht gleichgültig, wie man beim Einschreiben der Geschäftsvorfälle __ verfährt, dieselben müssen vor allem eine Wahrheit und deutlich ge­schäftsmäßig in äußerer Form abaefaßt sein, um den Uebertrag in _ das Haupt- oder Kundenbuch zu erleichtern.

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