AAir gfltl von Gottes Gnaden, Fürst-Primas des Rhein-Bundes, Großherzog von Frankfurt, Erzbischof von Regensbnrg rc. re.

Verfnffung des Protokoüirsns und Stcmpelns in Frankreich uikter bekam«» ter Benennung von limbre und LnreZistrement haben Wir in Unserm Orga­nisationspatente §. 15. deswegen ausgenommen, weil dieselbe

1. ) mit dem Codex Napoleon innigst verbunden ist, welcher in Unserm Groß- herzogthume Frankfurt als bürgerliches Gesetzbuch bestehet; weil

2. ) diese Verfassung ein Bestandteil französischer Grundeinrichtrrng, bürger- licher Verträge und Verhältnisse ist; weil

3. ) vorzusehen ist, daß nach wenigen Lebensjahren Unsers bereits erreichten hohen Alters, das Einfuhren dieses Protokollirens und StempelsistemS, nach aller Wahrscheinlichkeit unvermeidlich seyn wird; weil

4. ) die damit' verbundenen Bezahlungen der Untergebenen minder drückend sind, als Grundsteuern, indem sie großentheils von freiwilligen Handlungen und Verträgen abhangen; weil

5. ) der Reichere mehr, als der Aermere dazu beitragt; wegi

6. ) in der Falze möglich ftpn wird, die Grundsteuern zu vermkndMi, auch in dringenden Fällen die Vermehrung solcher Grunde oder Vermögenssteuren durch den Ertrag dieser Beihilfe zu vermeiden; weil

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