AAir gfltl von Gottes Gnaden, Fürst-Primas des Rhein-Bundes, Großherzog von Frankfurt, Erzbischof von Regensbnrg rc. re.
Verfnffung des Protokoüirsns und Stcmpelns in Frankreich uikter bekam«» ter Benennung von limbre und LnreZistrement haben Wir in Unserm Organisationspatente §. 15. deswegen ausgenommen, weil dieselbe
1. ) mit dem Codex Napoleon innigst verbunden ist, welcher in Unserm Groß- herzogthume Frankfurt als bürgerliches Gesetzbuch bestehet; weil
2. ) diese Verfassung ein Bestandteil französischer Grundeinrichtrrng, bürger- licher Verträge und Verhältnisse ist; weil
3. ) vorzusehen ist, daß nach wenigen Lebensjahren Unsers bereits erreichten hohen Alters, das Einfuhren dieses Protokollirens und StempelsistemS, nach aller Wahrscheinlichkeit unvermeidlich seyn wird; weil
4. ) die damit' verbundenen Bezahlungen der Untergebenen minder drückend sind, als Grundsteuern, indem sie großentheils von freiwilligen Handlungen und Verträgen abhangen; weil
5. ) der Reichere mehr, als der Aermere dazu beitragt; wegi
6. ) in der Falze möglich ftpn wird, die Grundsteuern zu vermkndMi, auch in dringenden Fällen die Vermehrung solcher Grunde oder Vermögenssteuren durch den Ertrag dieser Beihilfe zu vermeiden; weil
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