bestimmt werden kann, so sollen dieParthien eine SchatzungsDeklaration vorzule­gen gehalten sepn.

bb.) Für Pachte ständiger Renten, und jene deren Dauer unbeschränkt ist, nach einem Kapital, welches sich ergiebt, wenn die Rente oder der jährliche Pacht- preiß einschließlich der darauf haftenden jährlichen Lasten Lomal genommen wird, einschließlich aller übrigen Lasten, so wie der Antrittsgelder, wenn welche bedun­gen worden sind, die in Kapital angeschlagen werden.

Die Gegenstände in Natura werden auf eben bestimmte Art geschähet.

cc.) Für Pachte auf Lebenszeit ohne Unterschied, ob sie auf eine oder mehrere Personen gestellt sind, nach einem Kapitale, welches sich durch den Zehnfach genom- - menen Pachtpreiß, so wie den zehnfach genommenen Werth der jährlichen Lasten ergiebt, einschließlich des Betrages der Antrittsgelder und übrigen Lasten, wenn ' welche ausgedrückt sind.

Die Gegenstände in Natura werden auf die vorerwähnte Weise geschähet.

66.) Für Tausche durch eine Schätzung, deren Kapitalanschlag den LOfachen Werth des jährlichen Ertrags, ohne Abzug der Lasten enthält.

ee.) Für die Verpfändungen nach den Preisen und Summen, nach welchen sie gemacht sind.

E) Für die Verkäufe, Versteigerungen, Abtretungen, Rückabtretungen, und alle übrige bürgerliche oder gerichtliche Akten, welche die Übertragung eines Eigenthums oder einer Nutznießung mit einer Verbindlichkeit enthalten, nachdem ansgedrückten Preiße, einschließlich aller Lasten im Kapitalanschlage, oder durch Schätzung von Sachverständigen in den durch gegenwärtiges Gesetz authorisirten Fällen.

Wenn die Nutznießung von dem Verkäufer Vorbehalten ist, so soll dieselbe von der Hälfte aller in dem Kontrakte enthaltenen Gegenstände geschähet, und die Gebühr von dieser ganzen Hälfte entrichtet werden; dagegen soll für die Wie­dervereinigung der Nutznießung mit dem Eizenthume, keine sonstige Gebühr zu entrichten sepn.

Geschieht aber diese Vereinigung durch einen förmlichen AbtretliNgSakt, und