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der Verwaltungen den Linregistrinirigs-Einnshmmr am Ende einer jeden Woche ein genaues und von ihnen bescheinigtes Verzeichnis) zu stellen, welches alle Auszüge aus den Akten und Urtheilen, für welche die Gebühren von den Panhien ihnen nicht zugestellt worden, enthalt, einsenden, und zwar bei Strafe von zfi. für jede Verspätung von einer Woche, für jeden Akt und Urthei'lsspruch.

Ausser dieser Strafe sollen die Gerichtsschreiber und Sekretarien der Verwal­tungen für jeden Aktenauszug oder Urtheilsspruch, den sie auf dem, an den Ein- registrirungs-Einnehmer zu schickenden, Verzeichnisse zu bemerken unterlassen ha­ben, die doppelte Gebühren zrz bezahlen gehalten sepn.

Art. 39.) Die Akten unter Privatunterschrift, und die im Auslande gefer­tigten, welche irr dem Art. 23. gegenwärtigen Gesetzes benennt, und Ln der gesetz­ten Zeitfrist nicht einregistrirt worden sind, sollen den doppelten Einregistrirungs- gebühren unterworfen sepn.

Die nämliche Verfügung ist anwendbar auf Testamente, die in der vorge­schriebenen Zeitfrist nicht einregistrirt worden sind.

Art. 40.) Die Erben, Schanknehmer und Legatarien, die innerhalb der vor- geschriebenen Fristen, die Wen durch Sterbfälle zugekommenen Güter nicht ange­geben haben, sollen ausser der für die Besitzveränderung schuldigen Gebühr, annoch

die Hälfte als Strafe zu bezahlen gehalten sepn. j

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Die Strafe für die Auslassungen, die in den Deklarationen gefunden wer- | den, soll das Doppelte der für die ausgelassenen Gegenstände schuldigen Gebühren j ausmachen. , ;

Diese Verfügung ist auch anwendbar bei allen zu niedrig befundenen Schätz, z ungen der declarirten Güter, vorausgesetzt, daß der zu niedrig befundene Betrag einer Schätzung gehörig konstatirt ist.

Wird die Unzulänglichkeit einer Schätzung durch einen Experten-Bescheid dar- gethan, so sollen die Uibertreter deS gegenwärtigen Gesetzes, ausser der schuldigen '

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