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Nach drei Jahrelk, voll dem Tage der Eidgi'strimng, wenn die Nach,- foderullg eine Auslassung von Gütern m einer Deklaration-, die nach ^ erfolgtem Ableben gemacht worden ist, betrifft.
Nach fülrf Iah reit vom Sterbetage, in AufehMlg der nicht deklarirtm l
Erbschaften.
Die obenerrvahltten Veriahrnngetr werden unterbrochen durch Foderungen, dss , vor Ablauf der Zeitfristen insinuirt und emregistrirt worden sind ; die Berjahrun< ^ gen sollen aber Mtwiederruflich eingetreten ftyn, wenn die angefangenen» gerichtlir ! chen Betreibungen ein Jahr lang ausgesetzet worden, ohne daß bei den kompeten- ' ten Richterstellen die anhängig gemachte Klage begründet worden, wenn gleich die- | Zkitfrtst jfür die Verführung, noch nicht verstrichen ist. j
Art. 6-2.) Das Datum-der Akten mit. Privatunterschrift kann , weder für ! die Verjährung der Gebühren, noch dev verwmkten Strafe der Regie entgegen > gesetzet werden, es fepe dann, daß solche Akten durch erfolgtes Ableben oder auf . eine audere Art ein sicheres Datum erhalten haben. ^
IXkee Titek. ^
Von dem gerichtlichen Verfahren, und den GekichtSffelke» !
bei vorfallenden Klagen» ^
7 lrt. 6z.) Dis Berichtigung der Schwierigkeiten, die sich bei der Erhebung j der E i n regi str in?ngsgebühren ergeben könnerr, gehören zu den? Geschäftskreise der ! Direktion dieser Regie,, im Kalle noch keine würkliche Klage bei einer Richterstelle - anhängig gemacht iss.
Art. 64.) Die erste 7 lnfördermrg für die Erheburlg der ELnreg istrirlmgsge^ Lühren, Ulld Entrichtung der durch gegenwärtiges Gesetz erkannten Strafen?', soll : mittelst einer Er kenn tu iß in 7 lnsehung des^ Gebühr- oder Strafbetrages, von Sei- ! ten der ELnregistrinnrgs- Einnehmer, oder anderer Beamten der Regie geschehen. j Erfolgt eme Zahluugs- Weigerung von Seiten der Gebührpstichtigen; so soL die Er- kennmiß des Einnehmers von dem Friedensrichter, oder Justizbeamten des Kantons

