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2. ) Für die Übereinkunft von Zahlungsfristen, zwischen Schuldner und
Gläubigern. ^
Die Gebühr wird von den Summen entrichtet , welche sich der Schuldner zu bezahlen verpflichtet.
3. ) Für die Kontrakte oder Übereinkünfte wegen Ernährung von Personen, wenn die Jahren bestimmt sink
Dse Gebühr soll von dem ganzen Preiß aller in dem Kontrakte oder der Ukber- einkunfc, angegebene Jahre entrichtet werden; wenn aber die Dauer nicht bestimmt ist, so soll ein solcher Akt der Gebühr unterworfen seyn , welche in dem nachfolgenden §. V. No, 2. bestimmt ist. Wenn der Kontrakt die Ernährung Minderjähriger betrifft: so soll nur die halbe Gebühr, nämlich r5Kreuzer furios Gulden von dem Betrage aller Jahre entrichtet werden.
4. ) Für die Schuldverschreibungen, die Abtretungen von Aktien und Jnte- reffemQuittungen, von Mobiliaraktien der Kompagnon und Gesellschaften, und jedes andere verhandelbare Effekt von Privatpersonen oder Gesellschaften. Die ne- gozirbaren Handelseffekten dieser Art können zugleich mit dem Proteste, welcher sich wirklich darauf befindet, zur Einregistrirung übergeben werden.
5. ) Für die Lehrbriefe, wenn sie die Bedingung einer zu erlegenden Geldsumme, oder von Mobiliareffekten enthalten, sie mögen nun bezahlt worden seyn oder nicht.
6. ) Für die Bürgleistungen für Geldsummen und Mobiliareffekten, die Mo, biliarversicherungen und Entschädigungen dieser Art. Die Gebühr wird unbeschadet der Verfügung erhoben, welche Art. 63. §. I. Nro. 15. inj Betreff einer Bürgleistung, Versicherung oder Entschädigung festgesetzt ist, ohne jedoch den Betrag derselben übersteigen zu können.
Für die Bürgleistungen derjenigen Personen, die dem Staate Rechnung abzulegen haben, soll nur die halbe Gebühr entrichtet werden.
7. ) Für die Ausfertigungen wegen Nichterscheinung erlassener Urtheilssprüche der Friedensrichter, der Civil- und Handelsgerichte, so wie auch der Schiedsrichter der gewöhnlichen Polizei, Zuchtpolizei und der Kriminalgerichte, welche Verurthei-
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