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2. ) Für die Übereinkunft von Zahlungsfristen, zwischen Schuldner und

Gläubigern. ^

Die Gebühr wird von den Summen entrichtet , welche sich der Schuldner zu bezahlen verpflichtet.

3. ) Für die Kontrakte oder Übereinkünfte wegen Ernährung von Personen, wenn die Jahren bestimmt sink

Dse Gebühr soll von dem ganzen Preiß aller in dem Kontrakte oder der Ukber- einkunfc, angegebene Jahre entrichtet werden; wenn aber die Dauer nicht be­stimmt ist, so soll ein solcher Akt der Gebühr unterworfen seyn , welche in dem nachfolgenden §. V. No, 2. bestimmt ist. Wenn der Kontrakt die Ernährung Minderjähriger betrifft: so soll nur die halbe Gebühr, nämlich r5Kreuzer furios Gulden von dem Betrage aller Jahre entrichtet werden.

4. ) Für die Schuldverschreibungen, die Abtretungen von Aktien und Jnte- reffemQuittungen, von Mobiliaraktien der Kompagnon und Gesellschaften, und jedes andere verhandelbare Effekt von Privatpersonen oder Gesellschaften. Die ne- gozirbaren Handelseffekten dieser Art können zugleich mit dem Proteste, welcher sich wirklich darauf befindet, zur Einregistrirung übergeben werden.

5. ) Für die Lehrbriefe, wenn sie die Bedingung einer zu erlegenden Geld­summe, oder von Mobiliareffekten enthalten, sie mögen nun bezahlt worden seyn oder nicht.

6. ) Für die Bürgleistungen für Geldsummen und Mobiliareffekten, die Mo, biliarversicherungen und Entschädigungen dieser Art. Die Gebühr wird unbescha­det der Verfügung erhoben, welche Art. 63. §. I. Nro. 15. inj Betreff einer Bürgleistung, Versicherung oder Entschädigung festgesetzt ist, ohne jedoch den Be­trag derselben übersteigen zu können.

Für die Bürgleistungen derjenigen Personen, die dem Staate Rechnung ab­zulegen haben, soll nur die halbe Gebühr entrichtet werden.

7. ) Für die Ausfertigungen wegen Nichterscheinung erlassener Urtheilssprüche der Friedensrichter, der Civil- und Handelsgerichte, so wie auch der Schiedsrichter der gewöhnlichen Polizei, Zuchtpolizei und der Kriminalgerichte, welche Verurthei-

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