55

12. ) Dis Protokolle der Gen'chtsstellen, in welche die Verhandlungen ein­getragen werden, die der Einregistrirung auf den Originalien unterworfen sind, so wie die Repertorien der Gerichtsfchreiber, die Register der Departements und Mu- nizipalvenvaltungen, die auf die allgemeine Verwaltung keinen Bezug haben, so wie die Repertorien ihrer Sekretaire.

13. ) Die Register der Notarien und Gerichtsdiener, und ihre Repertorien.

14.,) Die Register der Einnehmer der Einkünfte der Gemeinden und öffent­lichen Anstalten.

15. ) Die Register der Pdstverwaltungen.

16. ) Die Register der Actionnair.-Kompagnien und anderer Gesellschaften.

17. ) Die Bücher der Wechsler, Kauf - und Handelsleute, Fabrikanten, Kommiffionairs, Wechsel-Agenten, Mackler, Arbeiter und Handwerker.

lg.) Die Register der Gastwirthe, und überhaupt alle Bücher, Register und Urschriften von Briefen, die von der Art sind, bei Gericht vorgezeigt zu werden, um daselbst als Beglaubigungsurkunde zu dienen.

Art. 9.) Auch sind der Stempelgebühr nach Vorschrift des Art. 6. No. 2. gegenwärtigen Gesetzes unterworfen, alle vom Auslände kommende negozirbare Handlungspapicre bevor sie in dem Großherzvgthume negozirt, acceptirt, oder be­zahlt werden können.

IIP« Tire l.

Von den Verhandlungen und Registern, die der Forma ti- tdt des Stempels nicht unterworfen sind.

Art. io.) Ausgenommen sind von der Stempelgebühr und Formalität.

1. ) Die Verhandlungen der Ministerien und des Staatsraths.

2. ) Die Urschriften aller Verhandlungen, Beschlüsse und Entscheidlrngen der öffentlichen Verhandlungen überhaupt, und aller öffentlichen Anstalten in den Fällen, wo keiner dieser Akten der Einregistrirung auf der Urschrift unterworfen ist,

so