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versehenen Papiere geschrieben, oder nicht statt des Stempels visirt ist, einzr-t- registriren»
2.) Proteste, verkäufliche Handelspapiere zur Einregistrirung anzunehmen, ohne sich dieselbe in gehöriger Form vorzeigen zu lassen.
Z.) Allen Bürgern und Einwohnern, deren Register auf gestempeltem Pa, piere geführt werden müssen, können die Gewerbs.-Erlauöniße nicht eher ertheilt werden, bis sie ihre Register in/gehöriger Form vorgezeigt haben.
Art. iy.) Durch gegenwärtiges Gesetz sind nachstehende Geldstrafen festgesetzt, und zwar
1. ) von Z fl. für jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des Artikels 14. von Privatpersonen.
2. ) Von 10 ff. für jede Uibertretung, der in den Art, iZ.und 14. enthalte, nen Anordnungen, von allen öffentlichen Beamten und Angestellten.
.'3Ö Von 15 fl. für jeden Akt oder Denkschrift mit Privatunterzeichnung, welche auf ungestempeltem Papiere geschrieben, oder mit Zuwiderhandlung des In, Halts der Art. 15. und 16. abgefaßt ist.
4. ) Von 20 fl. "wegen Uibertretung der Vorschriften des Art. 12. von Seiten der in diesem Art. benannten Angestellten und Beamten, so wie des Art. -ig# von Seiten der darin genannten Einregistrirungsbeamten.
5. ) Äon 50 fl. für jeden öffentlichen Akt oder Ausfertigung auf ungestenn peltem Papiere , und wegen Uibertretung der Vorschriften des Art. 17. von Seiten der öffentlichen Beamten und Angestellten.
6. ) Die nämliche Strafe tritt ein für jedes verkäufliche Handelspapiere, wenn es auf ungestempeltes Papier geschrieben worden, so wie für die Uibertre, tung der in den Art« 15 und r6. enthaltenen Anordnungen.
In allen Uebertretungsfällen ist ausser der vorerwähnten Strafe annoch die verordnungsmäßige Stempelgebühr zu bezahlen.
Art. 20.) Niemand kann, ohne besonderen Auftrag der Regie, gestempeltes Papier verkaufen,, rmd zwar bei einer unerläßlichen Strafe von Zo fl. für den ersten
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