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piers überschickt werden, um alle vorfallende Defraudationen richtig' Leurtheilen zu können. — Diese Mustereinsendung soll so oft geschehen, als es nöthig erachtet wird, Abänderung sowohl in Ansehung des Filigrans des Papiers, als auch der Stempel ftlbsten vorzunehmen.
Art. 26.) Wenn die Uibertreter des Stempelgesetzes ausser dem Bezirke des Bureaus, wo die Verbalprozeffe diesfalls gefertigt worden, wohnhaft sind, so soll der Zeitraum, während dem die Insinuationen der Verbalprozesse den Kontravenienten geschehen muß, für diejenigen, welche in einer Entfernung von 10 Stunden wohnen, auf 8 Tage, und so, von io zu ro Stunden, eine fernerweite eintägig- .Zeitfrist festgesetzt sepn.
Vt-r Titel.
Zeitungen und Anschlagzettel.
§. r.
Art. 27.) Die Journale, Zeitungen, periodische Blätter und Anschlagzettel sind ebenfalls einem Stempel unterworfen.
Art. 28-) Dieser Stempel muß auf die, zu den Journalen und Anschlagzettel bestimmten Papiere, vor ihrem Druck gesetzt werden.
Art. 29.) Die fremden Journale sind davon nicht ausgenommen, und die Direktoren der reitend- und fahrenden Posten därfen keine derselben auStheilen lassen, die nicht mit dem gehörigen Stempel versehen sind.
§. 2.
Art. 30.) Die Stempelgebühren von den Journalen und Anschlagzettel sind ffrr jeden 25 Quadrat-Decimeter großen Bogen auf Kreuzer, und für jeden * Bogen derselben auf einen Kreuzer festgesetzt.
An. 31.) Für jeden Quadrat-Decimeter, der ein Journal oder Anschlagzettel über die im vorigen Artikel bestimmte Größe haben wird, muß noch besonders ein Pfennig mehr bezahlt werden.
Art.

