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6o. Jene der Einnehmer der Fürsten und Herrschaften, blos in Ansehung dessen, was ihren Dienst betrifft, mit Ausnahme jedoch der Quittungen, Beschei­nigungen und Pachtbriefe, die für Schuldfoderungen oder Pachtgebühren dem Staate gemacht oder ertheilt wurden, und noch nicht den Domaneneinnehmern als Belege bei Liquidirung der Rückstände vorgelegt worden sind.

70. Jene der Archivarien in Ansehung aller Gegenstände, die ihre Archive betreffen.

gvo. Jene der Pfarrer und Religionsdiener, nur. allein in Ansehung dessen, was auf den Civilstand der Einwohner Bezug hatte.

go. Jene der geheimen Sekretäre eines Landesherm, irr Ansehung der Ge­genstände, die im Kabinet verhandelt wurden.

ico. Jene der herrschaftlichen und fürstlichen Kammern, in Ansehung der Finanz fachen.

i io. Jene der Regierungen und Lehenshöfe.

I2v. Endlich die von den^Emnehmern oder Verwaltern der Güter,' von Richtern, Spitälern und Körperschaften gefertigten, und mit den Kennzeichen ih­rer Aechtheit versehenen Akren.

Die Mittheiknng der Lagerbücher an die Einregkstrirungs-Beamten

betreffend.

Art. 7.

Dle Masse der Gemeinden des Großherzogthums find verbunden, an die Esitregistriruttgs-Einnehmer gegen Scheine die Lagerbücher ihrer Gemeinden emzu- fchicken; jedoch därfen diese solche nur 2 Monate lang irr ihren Büreaux behalten.

Art. 8.

Diejenigen Städte und Gemeinden, welche keine Lagerbücher besitzen, oder deren Lagerbücher durch Alterthum unbrauchbar geworden sind, sind gehalten, bin- mt hier und dem iten März ign auf den Schreibstuben der Mairien, in deren