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öffentliche Verkaufe und Versteigerungen von Geräthschaften, Maaren, Holz, Wein, Fruchten und sonstigen Erzeugnissen, so wie von allen andern Mobiliargegen­ständen nur im Beiseyn und auf Betreiben eines Notars , Gerichtschreibers, der Gerichts- oder Gewaltsböte, und für die Stadt Frankfurt des geschwornen Ausru­fers, oder derjenigen Stellen, welche mir den Verrichtungen obbenannter Beamten beauftragt sind. Statt haben.

Art. 14.

Keiner dieser Beamten kann zu einem öffentlichen Verkaufe oder Versteige­rung von Mobiliargegenständen schreiten, ohne davon vorher die Erklärung in dem Einregistrirungsbüreau des Bezirks, wo der Verkauf geschehen soll, gemacht zu haben.

Art. 15.

Die Erklärung wird in ein hiezu bestimmtes Register geschrieben und datirt. Sie wird die Namen, Eigenschaften, und den Wohnort des Beamten, jene der Parthie, auf deren Ansuchen der Verkauf vorgenommen wird, und endlich jene der Parthie, welcher die Geräthschaften verkauft werden sollen, die Benennung des Ortes und des Tages, wo der Verkauf Statt haben wird, enthalten. Diese Deklaration muß von dem Beamten unterschrieben seyn, und es soll demselben von dem Einnehmer eine Abschrift davon auf Stempespapier, jedoch ohne weitere Ko­sten , als die Entrichtung des Betrags des Stempelblattes eingehändigt werden. Diese Deklaration darf nur die Mobiliargegenstände derjenigen Person enthalten, die darin benannt ist.

Art. 16.

Die öffentlichen Beamten müssen ihre Verkaufsprotokolle mit dieser Deklara­tion anfangen.

Jeder zugeschlagene Gegenstand wird sogleich in das Verkaufsprotokoll eingetra­gen, der Preiß davon muß daselbst mit Buchstaben ausgeschrieben, und mit Ziffern ausgeworfen sepn.

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