Art. 2i.
Me der gegenwärtigen Verordnung zuwiderlaufendeu gesetzlichen Verfügungen find aufgehobetu
Art. 22.
Die Einnehmer der Einkünften der Gemeinden, und jeder andern öffentlichen Anstalt, die Verwahrer der Register und Akten, welche die Verwaltung der Hospitäler, Kirchen-und Stiftsgüter angehen, sind gehalten, den Beamten der Ein- registnrung, ihre Register und Akten, so oft sie es verlangen, vorzulegen, damit sich dieselben voll der Vollziehung des Gesetzes der Eimegistrirung und Stempel, gebühren, versichern können.
Art. 23.
Die öffentlichen Anstalten können in Zukunft für die auf ihre Verwaltung be- zughabenden Akten zwei Register halten, das eine für die Akten der inneren Verwaltung, ohne Bezug auf Personen, die der Anstalt fremd sind; das andere für die Akten der Verwaltung ihrer Güter. ErstereS ist vom Stempel frei, es darf aber kein Akt, welcher der Linregistrirung unterworfen ist, darin eingetragen werden.
Art. 24.
Alle Akten, welche auf dem gestempelten Register in der Form einer Berath- fchlagung der Mitglieder der Anstalt ausgezeichnet sind, werden nur als Akten unter Privatunterschrift angesehen, und brauchen alsdann erst, wenn man öffentlichen Gebrauch davon machen will, einregistrirt zu werden; ausgenommen diejenigen, welche Verfügungen von Eigenthumsübertrage, Nutznießung, oder Benutzung von unbeweglichen Gütern enthalten; diese müssen in den ersten drei Monaten ihrer Ausfertigung einregistrirt werden.
Art. 25.
Die Beamten von Unsrer Einregisirirungs- und Stempelverwalttmg sind verbunden , ehe sie ihre Verrichtungen antrtten, den Eid vor dem Tribunal welche-
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