Mir Carl von Gottes Gnaden, Fürst-Primas

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des Rhein-Bundes, Großherzog von Frankfurt, Erzbischof von Regensburg rc. re.

Haben in Betracht, daß

Einführung der Einregistrirung ,'n Gemäsheit der §. iZ. Unseres

Organisations.Ediktes vom i6ten August, als notwendige Folge der durch das Edikt vom 2Zttn Juli v. I. verordneten Einführung des französisch-bür­gerlichen Gesetzbuches (Ooäe I^apolLcin) anzusehen ist; daß

2. ) Die Einregistrirung die Sicherstellung der Ausfertigung und das Darum aller

Urkunden zum Gegenstände hat, um jede Verfälschung derselben unmöglich zu machen;

3. ) Aber dafür, daß der Staat diese Sicherstellung zum allgemeinen Wohle der

Unterthanen übernimmt, es in der Billigkeit ruhe, daß von Seiten der Uns terthanen für die Garantie aller öffentlichen und Privatakten dem Staate eine verhältnißmäsige Abgabe geleistet werde, beschlossen und beschließen:

Artikel i.

Alle, sowohl von öffentlichen, als Privatakten, so wie von Ekgenthumsver- anderungen zeither dem Staate entrichtete Abgaben find, vom iten März i£jn an, aufgehoben.

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