Quittung oder die durch Aen nämlichen Akt bewilligte Obligation/ für das Ganze oder einen Thei! des Preises, keiner besonderen Gebühr unterworfen werden.

Art. 12.) Enthält aber irgend ein bürgerlicher Akt, er sep gerichtlich oder außergerichtlich, mehrere von einander unabhängige Verfügungen, so daß nicht nothwendig eine aus der anderen folgt; so muß für jede derselben, und nach ihrer Verschiedenheit eine eigene Gebühr entrichtet werden. Der Betrag der Gebühren ist nach denjenigen Artikeln des gegenwärtigen Gesetzes zu berechnen , in welchen die verschiedene Gegenstände klassificirt sind.

Art. IZ.) Für die Veränderung eines unbeweglichen Eigenthnms, oder der Nutznießung desselbeir, zwischen Lebenden, wird dennoch, wenn auch der neue Besitzer behauptet, daß zwischen ihm und dem vorigen Eigenthümer kein schriftli­cher Vertrag existire, die Siuregistriruugs.-Gebühr erhoben, wenn die Veranden rung eines solchen Eigeuthums aus den Steuer.-Registern, oder aber durch einen von dem neuen Besitzer geschloffenen Pachtkontrakt oder einen sonstigen Vertrag, das neue Eigenthum oder eine Nutzniesung dargethau werden kann.

Art. 14.) Die nämliche Verfügung ist anwendbar auf Pächte, Miethen, oder Verpfändungen eines unbeweglichen Eigenthums, wenn durch Zahlungen von Steuern, welche Pächtern, Miethleuten und zeitlichen Besitzer obliegen, oder aber durch irgend einen arider« Akt, der den Genuß zu erkennen giebt, der neue Besitz dargethan werden kann.

Il« f Titel.

Von den Werthen, welche einer verhaltnißmasigen Gebühr unterworfen sind, fo wie von den Erkenntnissen der sachverständigen Taxatoren.

Art. iZ.) Von dem Werthe eines Eigenthnms, einer Nutzniesnug oder eines Genusses von beweglichen Gütern, wird die Bezahlung der verhältnißmäsigen Ge­bühren auf nachfolgende Art berechnet, und zwar

a.) Für Pächtel und Miethen, nach dem ausgedruckten jährlichen Pacht.-

und