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von Pachtungen, die Verpfandungen unter Prlvatmiterfckrift unbeweglicher Gltt tern, sollen in den ersten drei Monaten, von ihrem Datum gerechnet, einregistrirr werden. Für solche Akten hingegen, die im Anslande errichtet werden, ist zur Einregistrirnng derselben eine Frist von sechs Monaten gestattet, wenn stein Eu­ropa, und von einem Jahre, wenn sie in einem andern Welttheile ausgefertigt worden smd.

Art. 24.) Es giebt keine peremptorische Frist für die Einregistrirnng aller übrigen Akten, außer denen im vorigen Artikel erwähnten, die unter Pnvatunter^ schrift ausgefertigt, oder im Auslande errichtet worden. Es darf daher weder in öffentlichen Akten, noch vor Gericht, oder bei irgend einer andern öffentlichen Ver> waltung vor; solchen Akten Gebrauch gemacht werden, wenn sie nicht vorher ein- registrirt worden stnd.

Art. 25.) Die Fristen für die Einregistrirnng der Deklarationen, welche die Erben, Schanknehmer, oder Legatanen über die ihnen durch Absterbcn zugefalle- nen oder übertragenen Güter gemacht haben, sind folgende:

- a,) Sechs M 011 ate von dem Sterbtage, wenn der oder diejenige, deren Verlassenschafr eingezogen werden soll, im Großhcrzogthume versterben ist.

b.) Acht Monate, wenn er in einem andern Lande von Europa, und

e.) Eilt Jahr, wenn er in einem andern Welttheile verstorben ist.

Die Frist von sechs Monaten sott von dem Tage Der Besitznehmung laufen:

1. ) Für die Verlasseuschaft eines Abwesenden,

2. ) Eines Verurtheilten, wenn seine Güter in Beschlag gelegt sind;

3. ) Wenn solche Güter jeder andern Ursache wegen in Beschlag %v

nommett worden.

4. ) Für die Verlassenschaft einer Militärperson, welche im Dienste

außer Land gestorben.

Art. 26.) Jir den durch die vorhergehende Artikel zur Einregistrirung der Ak­ten und Deklarationen anberaumten Fristen sott der Tag, an welchem der Akt da- tirt ist, oder jener, an welchem die Erbschaft eröfnet worden, nicht gezählt werden.

IV.