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von Akten und UrLheilen ausliefern, die der verhättttr'ßmäsigen Gebühr Ultterwor- sen, aber nicht in dem Falle sind, auf der Urschrift einregiftrirr zu werden, sollen gehalten seyn, auf jeder von diesen Ausfertigungen die Gebühr, die für die erste Ausfertigung bezahlt worden, durch eine buchstäbliche 2 tbschrist der Quittung an- zuzeigen. Sie sollen auch auf der Urschrift einer jeden abgelieferten Ausfertigung das Datum der Einregistrirung und die bezahlte Gebühr anzeigen, und zwar für jede Uibertretung dieser Anordnung bei Strafe von 5 fl.

Art. 47.) Im Falle auf einer Urschrift oder Ausfertigung der Emregistrls rung fälschlich erwähnt sepn würde, soll derjenige, welcher sich eines solchen Unters schleifs schuldig gemacht hat, auf die Anzeige der Einregistrinmgs-Beamten von der Regie bei den einschlagenden Iuftizftellen belangt, und als Falsarius verirr- theilet werden.

Art. 48.) Den Richtern und Schiedsrichtern ist es untersagt, nach einer Nicht einregistrirten Verhandlung oder Urkunde einen Bescheid zu geben. Den De­partements^ und MunizipastVerwaltungen ist es ebenmäsig untersagt, in Gemäs- heit eines nicht einregistrirten Aktes oder Urkunde einen Beschluß zu nehmen, und zwar bei Strafe, für die schuldige Einregistrirnngsgebühr zu haften.

Art. 49.) So oft auf einen einregistrirten Akt eine Verurtheklnng ergehet, öder ein Beschluß gefaßt wird, soll in dem Urtheile, dem Schiedsrichtersspruch oder dem Beschlüße angezeigt werden, der Betrag der bezahlten Gebühr, das Datum der Einregistrirung und der Namen des Bureau, wo die Einregistrirung geschehen ist. Im Falle der Unterlassung soll der Einregistrirungs-Einnehmer die Gebühr fo- dern, wenn der Akt nicht in seinem Bureau einregistrirt worden ist, vorbehaltlich der Wiedererstattung in vorgeschriebener Frist, wenn die Einregistrirung des Aktes, auf welchen das Urtheil gesprochen oder der Beschluß genommen worden, erwie­sen wird.

Art. 50.) Die Notarien, Gerichtsdiener, Gerichtsschreiber und die Sekre- tarien der Prefekturen und Unterprefekturen und Munizipal-Verwaltungen sollen

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