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Mr Carl von Gottes Gnaden, Fürst-Primas des Rhein-Bundes, Großherzog von Frankfurt, Erzbischof von Regensburg re. rc,

«^aben in Gemäßheit des §. i;. Unseres Organisations-Ediktes rom 16. August V. I befchloffen Mid beschließen

Artikel i.

Me sowohl von öffentlichen -als Privatakten und Dokumenten zeither dem Staate entrichteten Stempelabgaben sind vom rten März iZn an aufgehoben.

2trtikel 2.

Statt der sowohl von öffentlichen als Privatakten dem Staate entrichteten bisherigen Stempelabgaben, wird von dem obigen iten März an, so wie Ln Frank­reich , eine Stempelgebühr nach folgenden Vorschriften erhoben.

E t fi t t % i t t f.

Von der Einführung und Bestimmung der Stempel- gebühren für Akren -und HanvelspapLere.

Art. i.) Die Stempelabgabe ist verordnet, für alle zu bürgerlichen und ge­richtlichen Verhandlungen bestimmten Papiere, so wie für Schriften, die bei ir­gend einer Gerichtsstelle in dem Grofherzogchume vorgebracht werden können, und es sollen keine andere Ausnahmen als die in gegenwärtigem Gesetze namentlich aus- gedrückt'sind, statt haben.

S Art.