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und von 150 fl., für jeden wiederholten Uebertretungsfall. — Außerdem soll alles gestempelte Papier, welches bei einem jeden, der unerlaubten Handel damit treibt, gefunden wird, sogleich konfiscirt und ohnverzüglich der Regie hievon die An- zeige gemacht werden. - ,
Art. 2l.) Die Strafe gegen diejenige, welche sich des Verbrechens schuldig machen, die Stempel des Staates zu mißbrauchen, um widerrechtlich zu stempeln, und gestempeltes Papier zu verkaufen, soll die nämliche ftpn, welche durch die Gesetze über die Verfertiger falscher Stempel verhängt ist.
Art. 22.) Alle Privatakten und Schriften, die auf ungestempeltem Papiere ohne Uibertretung der Stempelgesetze ausgefertiget sind , müssen , wenn sie nicht namentlich in den Ausnahmen begriffen, dem extraordinairen Stempel, oder dem Visa statt des Stempels alsdann unterworfen werden, wenn man sie vor Gericht geltend machen will, und zwar bei Strafe von lZ fl., ausser der Stempelgebühr.
Art. 23.) Alle Beamten der Regie des Stempels sind berechtiget, die Akten, Register oder Handlungseffekten, durch -welche das Stempelgesetz übertreten worden ist, wenn sie solche habhaft werden, zurückzubehalten, um sie dem Protokolle beizm fügen, das sie über eine jede Uibertretung ohnverzüglich zu führen verpflichtet sind, es seye dann die Uebertreter willigen ein, das erwähnte Protokoll zu unterschreit ben, oder sogleich die verschuldete Strafe nebst der Stempelgebühr zu entrichten.
Art. 24.) Im Falle die Uibertreter den Verfügungen des vorstehenden Ar- tikels Genüge zu leisten sich weigern, sollen die Regiebeamten nach Verlauf von 3 Tagen, das über jeden Uibertretungsfall geführte Protokoll, an das Civilgericht des Departements gelangen lassen, und auf Vorladung der Uibertreter antragen. Die Instruktion der Klage der Regiebeamten gegen alle Uibertretungen des S.tempel- gesetzes soll blos durch beiderseitig sich übergebenen Erklärungen geschehen. Von den definitiven Urtheilen, die von den Civilgerichten gesprochen werden, kann nicht appellirt werden.
Art. 25.) Von der Stempetregie soll an jedes Civilgericht in dem Groß- herzogthume ein Muster von allen yerschiedenen Gattungen des gestempelten Papiers

