in Art. 21-
Alle der gegenwärtigen Verordnung zuwiderlaüfendeu gesetzlichen Verfüguttgd Knd aufgehoben.
Art. 224
Die Einnehmer der Einkünften der Gemeinden , und jeder andern öffentlichen Anstalt, die Verwahrer der Register und Akten, welche die Verwaltung der Hospitäler, Kirchen-und StiftsgÜterangeheN, sind gehalten , den Beamten dev Ein- registvirung, ihre Register Und Akten, so oft sie es verlangen, vorznlegen, damit sich dieselben von der Vollziehung des Gesetzes der Einregistrirung und Stempel- gebühren, versichern können.
Art. 23.
Die öffentlichen Anstalten' können in Zukunft für die auk ihre Verwaltung be- zughabenden Akten zwei Register halten, das eine für die Akten der inneren Verwaltung, ohne Bezug auf Personen, die der Anstalt fremd sind; Vas andere für die Akten der Verwaltung ihrer Güter. Ersteres ist vom Stempel frei, eS darf aber kein Akt, welcher der Einregistrirung unterworfen ist, darin ^ eingetragen Werdern
Art. 24.
Alke Akten, welche auf dem gestempelten Register in der Form einer Berath- fchlagung der Mitglieder der Anstalt aufgezeichnet sind, werden nur als Akten unter Privatunterfchrift' angesehen, mW brauchen alsdann erst, wenn man öffentlichen Gebrauch davdn machen will, einregistrirt zu werden; ausgenommen diejenigen, welche Verfügungen von Eigenthumsübertrage, Nutznießung, oder Benutzung von unbeweglichen Gütern enthalten; diese müssen itt den ersten drei Monaten ihrer Auöfertigmtg einregistrirt werden.
Art. 25.
Die Beamten von Unsrer Einregistrirung-- und Stempelve rwaltnng sind verbunden, ehe sie ihre Verrichtungen antreten, den Eid vor dem Tribunal Welches
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