in Art. 21-

Alle der gegenwärtigen Verordnung zuwiderlaüfendeu gesetzlichen Verfüguttgd Knd aufgehoben.

Art. 224

Die Einnehmer der Einkünften der Gemeinden , und jeder andern öffentlichen Anstalt, die Verwahrer der Register und Akten, welche die Verwaltung der Hos­pitäler, Kirchen-und StiftsgÜterangeheN, sind gehalten , den Beamten dev Ein- registvirung, ihre Register Und Akten, so oft sie es verlangen, vorznlegen, damit sich dieselben von der Vollziehung des Gesetzes der Einregistrirung und Stempel- gebühren, versichern können.

Art. 23.

Die öffentlichen Anstalten' können in Zukunft für die auk ihre Verwaltung be- zughabenden Akten zwei Register halten, das eine für die Akten der inneren Ver­waltung, ohne Bezug auf Personen, die der Anstalt fremd sind; Vas andere für die Akten der Verwaltung ihrer Güter. Ersteres ist vom Stempel frei, eS darf aber kein Akt, welcher der Einregistrirung unterworfen ist, darin ^ eingetragen Werdern

Art. 24.

Alke Akten, welche auf dem gestempelten Register in der Form einer Berath- fchlagung der Mitglieder der Anstalt aufgezeichnet sind, werden nur als Akten un­ter Privatunterfchrift' angesehen, mW brauchen alsdann erst, wenn man öffentli­chen Gebrauch davdn machen will, einregistrirt zu werden; ausgenommen diejeni­gen, welche Verfügungen von Eigenthumsübertrage, Nutznießung, oder Benutzung von unbeweglichen Gütern enthalten; diese müssen itt den ersten drei Monaten ihrer Auöfertigmtg einregistrirt werden.

Art. 25.

Die Beamten von Unsrer Einregistrirung-- und Stempelve rwaltnng sind ver­bunden, ehe sie ihre Verrichtungen antreten, den Eid vor dem Tribunal Welches

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