der heiligen Ablässe beraubt werden, wel­che doch in . so grosser Anzahl zu erlangen sind; wie folgt:

§. 4.

Gnaden und Ablässe dieser Bruderschaft.

8IuSzug aller Gnaden und Ablässe, aus dem besonder» Gnaden - Briefe, mit dem Klemens XlV. den 25. Janer im Jahre 1774 die Eichftädtische Bruderschaft vom guten Tode begnadigte.

I. Vollkommene Ablasse.

1) Am Tage der Aufnahme nach ver­richteter Beicht und empfangener Kommu­nion.

2) Im Tode, wenn man nach ver­richteter Beicht und empfangener Kommu­nion oder wenn dieses nicht geschehen kann, mit vollkommener Reue, mit dem Munde oder wenigst im Herzen den heiligsten Na­men Jesus ausspricht.

3) Alle Sonntäge des gewöhnlichen Konvents, wenn man nach vorhergehen­der Beicht in der Kirche der Bruderschaft