der heiligen Ablässe beraubt werden, welche doch in . so grosser Anzahl zu erlangen sind; wie folgt:
§. 4.
Gnaden und Ablässe dieser Bruderschaft.
8IuSzug aller Gnaden und Ablässe, aus dem besonder» Gnaden - Briefe, mit dem Klemens XlV. den 25. Janer im Jahre 1774 die Eichftädtische Bruderschaft vom guten Tode begnadigte.
I. Vollkommene Ablasse.
1) Am Tage der Aufnahme nach verrichteter Beicht und empfangener Kommunion.
2) Im Tode, wenn man nach verrichteter Beicht und empfangener Kommunion oder wenn dieses nicht geschehen kann, mit vollkommener Reue, mit dem Munde oder wenigst im Herzen den heiligsten Namen Jesus ausspricht.
3) Alle Sonntäge des gewöhnlichen Konvents, wenn man nach vorhergehender Beicht in der Kirche der Bruderschaft

