der Kaufmann auf ein gestrandetes Schiff, oder auf die aus demselben geretteten Maaren zu machen hat.

^bs 88 o, ital. (besser Ribasso) Abzug oder auch Verminderung des Preises.

Abbreviaturen werden alle zur Ersparung der Zeit, auch oft des Raums wegen, angenommene und all­gemein übliche Wörterverkürzungen genannt, sie mö­gen nun in einzelnen und zusammengezogenen Wörtern oder in den Anfangsbuchstaben gewöhnlicher Ausdrücke oder auch sonst noch"in eigenen Zeichen bestehen..So schreibt man z.B. statt pro Cent gewöhnlich in kauf­männischen Aufsätzen nur p. Ct., auch xrK; statt dito, detto (eben dasselbe) d a u. s. w.

Abfertigern h.: i) Geld, Briefe, AVaaren u. f. w. zum Versenden bereit halten; 2) ein Schiff in segel­fertigen Stand setzen, es zur Abfahrt ausrüsten. Ab- .fertig u ng ssch ei ne heißen 1) diejenigen Scheine, welche von den Kaufleuten zur Rechtfertigung des Werths und der richtigen Angabe der von ihnen ein- geführten.Waaren übergeben werden; 2) die Scheine, welche ihnen dagegen als ein Bekenntniß ausgestellt wer­den, daß alle Abgaben davon entrichtet worden sind.

Abgeben h.: 1) bei Wechseln, so viel als trassiren; entnehmen; z. B. gestern habe ich (auf den und den) einen Wechsel abgegeben, (trassi'rt) entnommen.

Abgezogenes Gewicht heißt das von der Orts­obrigkeit für richtig angenommene, auch wohl von derselben zur Sicherung des Käufers bestempelte Ge­wicht, damit ihm das, was er dem Gewichte nach zu fordern hat, von dem Verkaufte durch ein falsches Gewicht (bei bedeutender Strafe im Uebertretungsfalle) nicht geschmälert werden darf.

Ablader. Ablader heißen die auf den Handelsplätzen öffentlich angestellten Leute, welche das Ab - und Auf­laden der Güter zu besorgen haben. Auf verschiede­nen größer» Handelsplätzen machen sie gleichsam eiye Innung aus und werden zu den ihnen anvertrauten Geschäften gerichtlich vereidet. Gemeiniglich hat man ihnen eine' Taxe vorgeschrieben , wie viel sie für ihre