Instruction

fit

das Verhallen der Bergleute.

§. 1 .

Einieitung.

Gehorsam und Treue gegen ihren Landesherrn und ihre Vorgesetzten.

Me Bergleute sollen ihrem Landesherrn, Seiner Majestät, dem König von Bayern, treu, hold und gewärtig seyn, auch der von Denenselben niedergesetzten k. General- Bergwerks-und Salmen-Administration und dem k. Bergamte den schuldigen pünktlichen Gehorsam leisten. Sie werden deshalb in Eid und Pflicht genommen, ihnen wird alsdann ein vorschrifts­mäßiger Pflichtschein gegeben, worauf ihre Einzeichnung als wirkliche Bergleute in die Knapp­schaftsrolle erfolgt.

§. 2 .

Pflichten gegen sich selbst.

Sie sollen einen ordentlichen, fleißigen und sittlichen Lebenswandel führen, sich vok allen Ausschweifungen und Lüderlichkeiten bewahren und sich überhaupt so aufführen, wie es treuen und fleißigen Bergleuten bei ihren schweren und gefahrvollen Berufsarbeiten gebühret. Ihren unmittelbar Vorgesetzten Betriebsbeamten, Schichtmeistern und Steigern haben sie ohnweigsrlichö Folge Zu leisten und deren Anordnungen gewissenhaft und treulich auszuführett.

§. 3.

Pflichten gegen ihre Kinder.

Ihre Kinder sollen sie ordentlich erziehen, zue Schule und zur Zucht und Ordnung anhalten, ihre Söhne besonders bei Zeiten an die Arbeit gewöhnen, ihnen keine herumschweifende, unordentliche lebensart zulassen, sondern sie zu geschickten und fleißigen Arbeitern heranziehen, die, wenn sie dem Berufe ihres Vaters folgen, sich auch der nämlichen Freiheiten und Berücksichtig­ungen zu getrosten haben.

§. 4 .

Sie sollen in bergmännischer Kleidung gehen.

Die Bergleute sollen im vorgeschriebenen bergmännischen Habit gehen Und dürfen weder m den Kirchen und beim heiligen Abendmahle, noch bei Begräbnissen Und anderen feierlichen Gele­genheiten und eben so wenig vor dem Bergamte an den Lohntagen, oder sonst anders als im Kittel, Leder und Schachthute erscheinen, widrigenfalls sie Nach Beschaffenheit der Umstände, mit Abzug eines Schichtlohns, oder Arrest bestraft werden sollen. Auch früh beim Anfahren soll der Berg­mann auf dem Zechenhause nicht anders als im Grubenkittel und tnit hem Leder sich betreffen lassen. Der Dawiderhandelnde wird sonst ebenfalls bestraft werden«

_ §- L-

Sie sollen zur rechten Zeit und ordentlich ansahrett.

Früh vor 4 Uhr muß sich die in der Frühschicht anfahrende Mannschaft auf dem Zechen- hause versammeln und nach vollendetem Gebete spätestens halb 5 Uhr ohne weitere Zeitversaummß r^-die^Grube fahren und sofort vor ihre Arbeit begeben. Auch in den andern Nachmittags-^ eher Nach-Schichrm Muß hie MMschafi jedesmal jur bestimmten Munde auf der Grube seyn..