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Erlaubniß des Großherzogl. Sanitätsbeamten erforderlich; Geldspenden aber, die zur Befriedigung kleiner unschädlicher Bedürfnisse für Hospitalangehörige bestimmt werden, so wie Bekleidungsgegenstände, sind nicht anzunehmen, sondern die Geber damit stets an den Großherzogl. Hospitalmeister zu verweisen, welcher stch, so weit es die Verwendung von Geldgeschenken betrifft, mit dem Großherzogl. Sanitätsbeamten in Einverständniß setzen wird.
8 . 17 .
Kein Wärter und keine Wärterin darf sich beigehen lassen, irgend einem Hospital-Angehörigen etwas zu entziehen, sei es an Speisen oder Getränken, Geld, oder Kleidungsstücken oder sonstigen Effecten. Bei Verlust des Dienstes, und nach Befund weiterer Strafe, ist es ihnen untersagt, einem Hospitaliten, Mann oder Weib, etwas abzukausen, oder von einem solchen etwas einzutauschen, oder ein Geschenk anzunehmen und eben so wenig zuzulassen, daß dies von einem dritten, im Hospital Bediensteten, oder von einem dem Hospital Fremden geschieht. Sie haben in dieser Beziehung ein wachsames Auge auf die Hospitaliten zu richten und auch darüber zu wachen, daß dieselbe weder Nahrungsmittel, noch sonstiges Hospital-Eigenthum, verbringen und entwenden.
2. Lebensweise der Hospitaliten und Reinhaltung der Wohnungen
8 . 18 .
Das Wärterpersonal hat von den seiner Pflege anvertrauten Hospitaliten, mit Ausnahme der Kranken nnd Schwachen, folgende Ordnung im Aufstehen des Morgens und im Niederlegen des Abends, welche nach den Tageslängen in den verschiedenen Jahreszeiten bestimmt ist, einhalten zu lassen:
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