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Erlaubniß des Großherzogl. Sanitätsbeamten erforderlich; Geld­spenden aber, die zur Befriedigung kleiner unschädlicher Bedürf­nisse für Hospitalangehörige bestimmt werden, so wie Beklei­dungsgegenstände, sind nicht anzunehmen, sondern die Geber da­mit stets an den Großherzogl. Hospitalmeister zu verweisen, wel­cher stch, so weit es die Verwendung von Geldgeschenken betrifft, mit dem Großherzogl. Sanitätsbeamten in Einverständniß setzen wird.

8 . 17 .

Kein Wärter und keine Wärterin darf sich beigehen lassen, ir­gend einem Hospital-Angehörigen etwas zu entziehen, sei es an Speisen oder Getränken, Geld, oder Kleidungsstücken oder sonstigen Effecten. Bei Verlust des Dienstes, und nach Befund weiterer Strafe, ist es ihnen untersagt, einem Hospitaliten, Mann oder Weib, etwas abzukausen, oder von einem solchen etwas einzu­tauschen, oder ein Geschenk anzunehmen und eben so wenig zu­zulassen, daß dies von einem dritten, im Hospital Bediensteten, oder von einem dem Hospital Fremden geschieht. Sie haben in dieser Beziehung ein wachsames Auge auf die Hospitaliten zu richten und auch darüber zu wachen, daß dieselbe weder Nah­rungsmittel, noch sonstiges Hospital-Eigenthum, verbringen und entwenden.

2. Lebensweise der Hospitaliten und Reinhal­tung der Wohnungen

8 . 18 .

Das Wärterpersonal hat von den seiner Pflege anvertrauten Hospitaliten, mit Ausnahme der Kranken nnd Schwachen, fol­gende Ordnung im Aufstehen des Morgens und im Niederle­gen des Abends, welche nach den Tageslängen in den ver­schiedenen Jahreszeiten bestimmt ist, einhalten zu lassen:

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