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zu sehen, daß eine Verwechselung nicht statt findet. Dagegen wird mit dem Leibgeräth der HI. Classe, mit Ausnahme derje­nigen Personen, die an ekelhaften oder ansteckenden Krankheiten leiden, (§. 40) ohne Unterscheidung gewechselt.

8. 29.

Ferner haben die Wartleute darauf zu achten, daß, bei dem Wechsel des Leib- und Bettgeräths, dasselbe in einem wohlge­reinigten Zustande, und auch nicht schadhaft und zerrissen, son­dern nur ausgebessert, in Gebrauch genommen wird. Sollte die Weißzeugbeschließerin sich weigern, solche defecte Stücke durch ganze zu ersetzen; so haben sie davon alsbald durch den Oberwärter dem Hospitalmeisier die Anzeige zu machen.

8. 30.

Tritt bei Kranken oder Unreinlichen der Fall ein, daß ein Wechsel von Leib- und Bettgeräth in der Zwischenzeit noth- wendig wird; so ist dies der Weißzeugbeschließerin alsbald anzu­zeigen, die, gegen Zurücklieferung des gebrauchten, frisches Ge- räth herauszugeben hat.

4. Aufsicht auf Erhaltung der Mobilien, des

Bettwerks und der Bekleidungsgegen'stände.

8. 31.

Das Wärterpersonal ist für Erhaltung der in seiner Abthei­lung befindlichen Mobilien an Geräth, Bettwerk und Beklei- - dungsgegenständen, gleichviel ob es eingebrachte, oder vom Hos­pital gegebene Effecten sind, nach Inhalt des jedem Wärter da­rüber zugeftellten Spezial-Inventars und der Montirungsbüchel- chen, Letztere für jeden einzelnen Hospitaliten ausgefertiget, ver­antwortlich, mit Ausnahme des im 8. 42 gedachten Falles.

8- 32.

Es liegt daher im eignen Interesse des Wärterpersonals, die