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zu sehen, daß eine Verwechselung nicht statt findet. Dagegen wird mit dem Leibgeräth der HI. Classe, mit Ausnahme derjenigen Personen, die an ekelhaften oder ansteckenden Krankheiten leiden, (§. 40) ohne Unterscheidung gewechselt.
8. 29.
Ferner haben die Wartleute darauf zu achten, daß, bei dem Wechsel des Leib- und Bettgeräths, dasselbe in einem wohlgereinigten Zustande, und auch nicht schadhaft und zerrissen, sondern nur ausgebessert, in Gebrauch genommen wird. Sollte die Weißzeugbeschließerin sich weigern, solche defecte Stücke durch ganze zu ersetzen; so haben sie davon alsbald durch den Oberwärter dem Hospitalmeisier die Anzeige zu machen.
8. 30.
Tritt bei Kranken oder Unreinlichen der Fall ein, daß ein Wechsel von Leib- und Bettgeräth in der Zwischenzeit noth- wendig wird; so ist dies der Weißzeugbeschließerin alsbald anzuzeigen, die, gegen Zurücklieferung des gebrauchten, frisches Ge- räth herauszugeben hat.
4. Aufsicht auf Erhaltung der Mobilien, des
Bettwerks und der Bekleidungsgegen'stände.
8. 31.
Das Wärterpersonal ist für Erhaltung der in seiner Abtheilung befindlichen Mobilien an Geräth, Bettwerk und Beklei- - dungsgegenständen, gleichviel ob es eingebrachte, oder vom Hospital gegebene Effecten sind, nach Inhalt des jedem Wärter darüber zugeftellten Spezial-Inventars und der Montirungsbüchel- chen, Letztere für jeden einzelnen Hospitaliten ausgefertiget, verantwortlich, mit Ausnahme des im 8. 42 gedachten Falles.
8- 32.
Es liegt daher im eignen Interesse des Wärterpersonals, die

