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Stände, beizubehalten oder an ihrer Statt von der Na­tion gewählte Vertreter zu setzen?

2. Soll man das Zweikammersystem vorziehen, oder nur eine Kammer bilden?

3. In welchem Verhältnisse steht die Kammer oder stehen beide Kammern zum Ministerium und zur Re­gierung? u. s. w.

Zur Lösung dieser und ähnlicher Fragen kann ich nicht genug empfehlen, die Geschichte der Jahre 1789 und 1790 gründlich zu studiren; schätzbare Andeutun­gen hierüber finden sich auch in Rotteck und Welker's Staatsle^ikon und in vielen andern Werken, und die Hauptsache wird immer bleiben, das Stabilitäts- und Bewegungsprincip so zu combiniren, daß der Staat geregelt fortschreite und alle Klippen vermeide. Man soll es auch nicht versäumen, die Verfassungen Frank­reichs und besonders Belgiens, dieses freiesten aller constitutionellen Lande, aufmerksam zu lesen. Die engli­sche Verfassung dagegen hat auf uns nur geringe An­wendbarkeit. Im Jahre 1688 ging die Freiheit von der hohen Aristokratie aus, was bei uns keinesweges der Fall war. Belgien bietet uns aber auch Muster für die Communal- und Municipalverfassung.

Diese letztere wird eben jetzt von den Ständen in Erwägung gezogen. Die lombardische dürfte bei die­ser Gelegenheit auch in Betrachtung gezogen werden. Eben so wäre zu erwägen, ob nicht Kreisrathe zu er­nennen und Kreisrathcollegien zu errichten wären. In