Erster Th eil.
Van bei» Strafgesetz en.
Erster Abschnitt.
Von Verbrechen und Strafen überhaupt.
§ 1. Was ist ein Verbrechen (Vergehn)?
Akde freie*) Handlung oder Unterlassung, wodurch Jemandem auf widerrechtliche Weise Schaden zugefügt und ein Strafgesetz übertreten wird.
§ 2. Wie lassen sich die von Militairpersonen verübten Verbrechen eintheilen?
In gemeine und militairische Verbrechen (Vergehn), je nachdem durch dieselben die für alle Bürger des Staates gegebenen Strafgesetze, oder nur die für die Militairpersonen besonders geltenden Strafgesetze übertreten werden.
§ 3. Kann sich derjenige, welcher ein Verbrechen begeht, auf Unwissenheit der Gesetze berufen?
Nein. Eine solche Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
§ 4. Kann auch aus Fahrlässigkeit (Leichtsinn) ein Verbrechen begangen werden?
Ja. Wer nicht mit der nöthigen Aufmerksamkeit und Ueberlegung handelt, und hiedurch widerrechtlich schadet, begeht ein Verbrechen aus Fahrlässigkeit.
Wenn j. B. ein Wahnsinniger eine an sich strafbare Handlung begeht, so handelt er nicht im Zustande der Freiheit des Millens. Ohne diese Willensfreiheit giebt es aber kein Verbrechen im gesetz« lichen Sinne.
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