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A r t. 5. Nickt nur der Bürger , sondern jeder im Kanton St. Gallen wohnende Schweizer, kann zu Militärdiensten angchalren werden.
> Titel II.
Einteilung des Gebiets.
Art. 6. Der Kanton St. Gallen ist in 8 Bezirke nbgethetlt , nämlich:
1. Stadt St. Gallen.
2. Rorschach.
3. G o ß a u. '
4. Obertoggenburg.
5. Untertoggenburg.
6. R h e i n t h a l.
7. S a r g a n S.
8. Utznach.
St. Gallen ist der Hauptort des Kantons.
Das Gesetz wird die Hauptorte der Bezirke bestimmen.
Art. 7. Die 8 Bezirke sind in 44 Kreise, und diese in politische und Ortö-Gemeinden abgetheilr.
Titel ui.
Politischer Stand der Bürger.
Art. 8. Wer nach dem Gesetz das Bürgerrecht in einer Gemeinde des Kantons St. Gallen besitzt, ist auch Bürger des Kantons.
Art. 9. Man wird Bürger des Kantons durch ehliche Abstammung von einem Bürger. Unehliche erhalten das Bürgerrecht nur nach den Bestimmungen des Gesetzes.
Art. 10. Man erwirbt das Bürgerrecht des Kantons % durch ein Dekret deS Großen Raths. Der Verlangende muß

